Beschl. v. 7.3.2019 - I ZR 53/18

BGH: Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei öffentlich zugänglichem WLAN-Netz

Der BGH hat mit Beschl. v. 7.3.2019 (Az. I ZR 53/18) dem Rechtsstreit um die Haftung in offenen WLANs ein Ende gesetzt und die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanz ist damit rechtskräftig.

Zum Sachverhalt:

In einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Netzaktivisten Tobias McFadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH haben sich die Gerichte mit der Frage befasst, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der sein WLAN für die Allgemeinheit öffnet, für Urheberrechtsverstöße über seinen Anschluss haftet.

Im Jahr 2010 erhielt McFadden eine Abmahnung von Sony, nachdem er seinen Anschluss in seinem Geschäft offen zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt hatte und jemand über das offene WLAN seines Büros ein Musikalbum der Gruppe "Wir sind Helden" im Wege des Filesharing getauscht und damit illegal hochgeladen hatte.

Das LG München legte die Sache dem EuGH vor, der eine Haftung des Betreibers eines offenen, kommerziellen WLAN-Netzes zwar verneinte. Dem Betreiber könne bei Urheberrechtsverletzungen auf richterliche Anordnung hin allerdings auferlegt werden, den Anschluss künftig mit einem Passwort zu sichern (Urt. v. 15.9.2016, Az. C-484/14, s. Hrube, CR 2016, R111-R112). Da McFadden sein WLAN nicht mit einem Passwort geschützt hatte, bejahte das LG München eine Störerhaftung auf Unterlassung.

Inzwischen wurde die Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland jedoch abgeschafft und die neue Rechtslage auch vom BGH mit Urt. v. 26.7.2018 (Az. I ZR 64/17, s. Jäschke, CR 2018, R101-R102) bestätigt – wenngleich noch Fragen offen sind, die mit der Änderung des TMG einhergehen.

Das OLG München hatte daraufhin geurteilt, dass McFadden zwar die alten Abmahnkosten aufgrund der alten Rechtslage zahlen müsse, Sony ihn aber nicht mehr für die Zukunft verpflichten könne, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern (Urt. v. 15.3.2018, Az. 6 U 1741/17). Gegen dieses Urteil zog Sony dann vor den BGH, weil die Gesetzesänderung ihrer Ansicht nach gegen EU-Recht verstoße.

Umfassend zum Ganzen:

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat die Revision von Sony nunmehr zurückgewiesen. Dabei merkte das Gericht an, dass die Gesetzesänderung gar nicht relevant gewesen wäre, da McFadden seinen Anschluss nicht privat, sondern gewerblich genutzt habe. Bereits nach alter Rechtslage seien Gewerbstätige erst bei Hinweis auf einen Rechtsverstoß zur Sicherung des Netzwerks mit einem Passwort verpflichtet gewesen. Im vorliegenden Fall sei allerdings nicht festgestellt worden, dass Sony vor der Abmahnung einen solchen Hinweis erteilt hätte.

 

Mandy Hrube, Hamburg

 

Quellen:
https://www.presseportal.de/pm/76876/4213186;
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr53-18-rechtsstreit-stoererhaftung-freies-wlan-beendet/;
https://www.wbs-law.de/internetrecht/bgh-zur-stoererhaftung-gewerbliche-betreiber-offener-wlan-netze-koennen-sich-freuen-79791/.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2019 16:35

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