BVerwG v. 27.3.2019 - 6 C 2.18

Videoüberwachung öffentlicher Bereiche einer Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

Die Videoüberwachung der für Patienten und Besucher öffentlichen Räume einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betretbar ist, unterliegt strengen Anforderungen an dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Überwachung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden. Die Klägerin brachte oberhalb des nicht besetzten Empfangstresen eine Videokamera an. Die aufgenommenen Bilder konnten in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufstellte (sog. Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin insbesondere auf, die Videokamera so auszurichten, dass die Kamera den für Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich nicht mehr erfasst.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Zahnärztin blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BVerwG wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Gründe:
Die Klägerin muss die Videokamera so ausrichten, dass die Kamera den für Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich nicht mehr erfasst.

Die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist abschließend durch § 6b BDSG a.F. geregelt. Die seit dem 25.5.2018 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltende DSGVO findet bei der Anordnung durch die Beklagte keine Anwendung, weil diese die Anordnung vor diesem Zeitpunkt erlassen hat.

Nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Anhaltspunkte für insbesondere die Befürchtung, dass Besucher Straftaten begehen würden oder auf die Klägerin ohne Videoüberwachung erhebliche Kosten zukommen würden, sind nicht ersichtlich.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2019 14:37
Quelle: BVerwG PM Nr. 22/2019 vom 27.3.2019

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