EuGH, C-507/17: Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.1.2019

Suchmaschinen: Entfernung von Links ist auf das Gebiet der EU zu begrenzen

Generalanwalt Szpunar hat dem EuGH vorgeschlagen, die Entfernung von Links, die durch die Betreiber von Suchmaschinen vorzunehmen ist, auf das Gebiet der EU zu begrenzen. Bei einer weltweiten Entfernung von Links wären die Unionsbehörden nicht in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen, und sie könnten erst recht keine Abwägung zwischen ihm und den Grundrechten auf Datenschutz und auf Privatleben vornehmen.

Der Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 21.5.2015 forderte die Präsidentin des Nationalen Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich (CNIL) Google auf, in Fällen, in denen auf Antrag einer natürlichen Person aus der im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigten Ergebnisliste Links zu Internetseiten entfernt würden, die Entfernung dieser Links auf alle Domainnamen-Erweiterungen ihrer Suchmaschine zu erstrecken.

Google weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen, und beschränkte sich darauf, die fraglichen Links bei Ergebnissen aufgrund von Suchvorgängen zu entfernen, bei denen Varianten ihrer Suchmaschine mit Domainnamen aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden. Die CNIL hielt auch das von Google nach Ablauf der ihr gesetzten Frist ergänzend vorgeschlagene "Geoblocking" für unzureichend, das darin besteht, dass auf die durch eine Suche anhand des Namens einer Person generierten Ergebnisse nicht mittels einer dem Wohnsitzstaat dieser Person zuzuordnenden IP-Adresse zugegriffen werden kann, unabhängig davon, welche Variante der Suchmaschine bei der Suche verwendet wurde.

Im Anschluss an die Feststellung, dass Google der genannten Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, verhängte die CNIL mit Beschluss vom 10.3.2016, der veröffentlicht wurde, gegen sie eine Sanktion i.H.v. 100.000 €. Hiergegen erhob Google beim Staatsrat (Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Der Staatsrat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:

Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, die Entfernung von Links, die durch die Betreiber von Suchmaschinen vorzunehmen ist, auf das Gebiet der EU zu begrenzen.

Die auf diese Rechtssache anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts (Richtlinie 95/46/EG) regeln die Frage der räumlichen Begrenzung der Entfernung von Links nicht ausdrücklich. Eine Differenzierung anhand des Ortes, von dem aus die Suche vorgenommen wird, ist jedoch geboten. Dabei sollten Suchvorgänge außerhalb des Gebiets der EU nicht von der Entfernung von Links aus den Suchergebnissen betroffen sein. Eine Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, die so weit ist, dass sie Wirkungen über die Landesgrenzen der 28 Mitgliedstaaten hinaus entfalten, ist daher abzulehnen. Zwar sind in bestimmten den Binnenmarkt betreffenden und klar abgegrenzten Fällen, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts, extraterritoriale Wirkungen zulässig, doch ist das weltweite und überall in gleicher Weise vorhandene Internet seinem Wesen nach damit nicht vergleichbar.

Das Grundrecht auf Vergessenwerden muss gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden. Bei einer weltweiten Entfernung von Links wären die Unionsbehörden nicht in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen, und sie könnten erst recht keine Abwägung zwischen ihm und den Grundrechten auf Datenschutz und auf Privatleben vornehmen. Hinzu kommt, dass ein solches Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen zwangsläufig je nach seiner geografischen Verortung von Drittstaat zu Drittstaat variiert. Wäre eine weltweite Entfernung von Links möglich, bestünde die Gefahr, dass Personen in Drittstaaten am Zugang zu den Informationen gehindert werden und dass die Drittstaaten im Gegenzug Personen aus den Staaten der Union am Zugang zu den Informationen hindern.

Allerdings ist es auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Betreiber einer Suchmaschine in bestimmten Situationen verpflichtet werden kann, Links weltweit zu entfernen; der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache rechtfertigt dies aber nicht. Der EuGH sollte daher feststellen, dass der Betreiber einer Suchmaschine in Fällen, in denen er einem Antrag auf Entfernung von Links stattgibt, nicht verpflichtet ist, dies bei allen Domainnamen seiner Suchmaschine zu tun, mit der Folge, dass die streitigen Links nicht mehr angezeigt werden, unabhängig davon, von welchem Ort aus die Suche nach dem Namen des Antragstellers durchgeführt wird. Allerdings muss der Betreiber einer Suchmaschine, sobald festgestellt worden ist, dass es ein Recht auf die Entfernung von Links innerhalb der Union gibt, alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um im Gebiet der EU für ihre wirksame und vollständige Entfernung zu sorgen. Dabei muss er auch auf die Technik des "Geoblocking" der einem der Mitgliedstaaten zuzuordnenden IP-Adressen zurückgreifen, unabhängig davon, welchen Domainnamen der die Suche durchführende Internetnutzer verwendet.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.01.2019 11:52
Quelle: EuGH PM Nr. 2 vom 10.1.2019

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