EuGH, C-476/17: Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.2018

Generalanwalt: Sampling ohne Erlaubnis stellt Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers dar

In seinen Schlussanträgen vom 12.12.2018 kommt der Generalanwalt am EuGH Szpunar zu dem Ergebnis, dass die Entnahme eines Ausschnitts aus einem Tonträger und dessen Verwendung auf einem anderen Tonträger (Sampling) den Hersteller des Tonträgers in seinem Recht, über die Nutzung seines Tonträgers zu entscheiden, verletzte, sofern sie ohne Erlaubnis erfolge.

Der Sachverhalt:

Im Jahr 1977 veröffentlichte die Musikgruppe Kraftwerk einen Tonträger, der das Werk "Metall auf Metall" enthält. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk behaupten, dass die Pelham GmbH sowie zwei weitere Beteiligte auf einem von ihnen veröffentlichten Tonträger in dem Werk "Nur mir" zwei Sekunden einer rhythmischen Tonfolge des Werkes "Metall auf Metall" mit minimalen Veränderungen, aber erkennbar übernommen hätten.

Die Mitglieder der Gruppe Kraftwerk machen geltend, dadurch als Hersteller des Tonträgers in einem verwandten Schutzrecht verletzt zu sein und haben im Rahmen gerichtlicher Schritte Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung beantragt.

Der BGH hat dem EuGH in diesem Zusammenhang Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie der Unionsgrundrechte vorgelegt.

Der Vorschlag des EuGH-Generalanwalts:

Der zuständige Generalanwalt am EuGH Szpunar stellt zunächst fest, dass, sobald ein Wort oder ein Ton aufgezeichnet seien, diese Aufzeichnung einen Tonträger darstelle und dieser als ‚unteilbares Ganzes‘ einem dem Urheberrecht verwandten Schutzrecht unterliege. Das Schutzrecht beinhalte ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Tonträger-Herstellers. Dieser könne den Tonträger nicht nur im Rahmen des Verkaufs von Vervielfältigungsstücken verwerten, sondern z.B. auch durch Vergabe einer Erlaubnis zum Sampling. Ein Sampling ohne Erlaubnis des Tonträger-Herstellers, wie es vorliegend in Rede steht, sei demnach ein Eingriff in dessen Vervielfältigungsrecht.

Weiterhin erläutert der Generalanwalt, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Abschnitte (Samples) enthält, keine Kopie im Sinne der Richtlinie 2006/115 sei.

Zudem geht der Generalanwalt auf die Frage ein, ob die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, wonach ein selbstständiges Werk in freier Benutzung eines anderen Werks ohne Zustimmung des Urhebers dieses Werks geschaffen werden darf, entgegenstehe. Die ausschließlichen Rechte der Tonträger-Hersteller, eine Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, seien bedingungslos formuliert, doch die Richtlinie sehe einige Einschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vor. Diese Einschränkungsmöglichkeiten könnten die Mitgliedstaaten im nationalen Recht übernehmen, dürften aber nicht weitere Ausnahmen einführen.

Des Weiteren stellt der Generalanwalt fest, dass der hier betroffene Ausschnitt aus einem Tonträger nicht unter die Ausnahme des Zitats im Sinne der Richtlinie 2001/29 fällt.

Schließlich schließt der Generalanwalt auch einen Verstoß des Rechts der Tonträger-Hersteller, die Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten, gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Kunstfreiheit aus. Hier sei eine Abwägung mit dem Grundrecht auf Eigentum angezeigt.

Linkhinweise:

Die zugrundeliegende Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier.

Zum Volltext der Schlussanträge des Generalanwalts gelangen Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2018 15:23
Quelle: EuGH Pressemitteilung Nr. 193/18 v. 12.12.2018

zurück zur vorherigen Seite