EuGH 6.12.2017, C-230/16

Verbot des Verkaufs von Waren eines Luxuswarenanbieters im Internet über Drittplattformen verstößt nicht gegen Unionsrecht

Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen. Die Regelung muss nur der Sicherstellung des Luxusimages dienen, einheitlich für alle gleich festgelegt sein und ohne Diskriminierung angewendet werden. Zudem muss sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Der Sachverhalt:
Coty Germany verkauft Luxuskosmetika in Deutschland. Einige ihrer Marken vertreibt sie nur über ein ausgewähltes Vertriebsnetz, d.h. über autorisierte Händler, um das Luxusimage der Produkte zu wahren. Die autorisierten Händler können die Waren auch im Internet verkaufen. Sie dürfen dafür aber nur ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, wobei dies für den Verbraucher nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es den Händlern, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für den Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten, wie z.B. Amazon.

Coty Germany erhob Klage gegen einen autorisierten Händler, Parfümerie Akzente, und beantragte aufgrund des bestehenden vertraglichen Verbot, die Unterlassung des Verkaufs der Luxuswaren über die Plattform "amazon.de". Das OLG zweifelte daran, ob das Vertragsverbot mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist und befragte dazu den EuGH. Dieser bejahte die Frage.

Die Gründe:
Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung verstößt ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot, wenn die Auswahl der Verkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte erfolgt. Zudem müssen die Auswahlkriterien einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Die Kriterien müssen das erforderliche Maß einhalten.

Die Qualität von Luxuswaren beruht nicht nur auf allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter. Die luxuriöse Ausstrahlung unterscheidet sie von anderen ähnlichen Produkten. Daher ist eine Schädigung des Prestiges auch geeignet, die Qualität der Marke zu beeinträchtigen.

Die strittige Vertragsklausel steht dem unionsrechtlichen Kartellverbot nicht entgegen, wenn auch sie der Sicherstellung des Luxusimages dient, einheitlich festlegt und ohne Diskriminierung angewendet wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht. Nach diesen Grundsätzen wird die Klausel – vorbehaltlich – der Prüfung des OLG – für rechtmäßig erachtet. Die Vertragsklausel soll der Sicherstellung des Luxusimage dienen. Die Klausel ist einheitlich. Sie ist dazu geeignet das angestrebte Ziel zu erreichen und das Verbot dürfte auch nicht über das Erforderliche hinausgehen.

Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass für die Klausel eine Gruppenfreistellung in Betracht kommt, da sie weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch eine des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.12.2017 14:52
Quelle: EuGH PM Nr. 132 vom 6.12.2017

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