EuGH v. 5.11.2026 - C-205/25

Zur Auskunftspflicht einer Datenschutzaufsichtsbehörde

Eine Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 4 Nr. 21 DSGVO ist im Rahmen eines Verfahrens, das eine von einer betroffenen Person nach Art. 77 DSGVO eingelegte Beschwerde zum Gegenstand hat, als "Verantwortlicher" einzustufen. Sie ist daher grundsätzlich verpflichtet, dieser Person Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und die in Art. 15 DSGVO aufgeführten Informationen zu gewähren.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Journalist und betreibt einen Blog, der sich u.a. mit dem Datenschutz beschäftigt. Nachdem er eine Datenschutzbeschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eingereicht hatte und über diesbezügliche Maßnahmen des Amtes informiert worden war, begehrte er die Mitteilung weiterer Details hinsichtlich der vom Landesamt ergriffenen Maßnahmen. Nachdem das Amt zunächst diese Mitteilung und seinen Antrag auf Auskunft ablehnte, gewährte es, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, elektronisch Einsicht in die Akte des betreffenden Beschwerdeverfahrens. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die ursprüngliche Ablehnung seines Auskunftsersuchens rechtswidrig gewesen sei.

Nach einem Vorabentscheidungsersuchen des mit der Sache befassten VG prüft der EuGH in diesem Zusammenhang, ob eine Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens i.S.d. DSGVO als "Verantwortlicher" einzustufen ist und damit den entsprechenden Auskunftspflichten unterliegt und ob die DSGVO einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten ausschließt.

Die Gründe:
Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist i.V.m. Art. 15 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 4 Nr. 21 DSGVO im Rahmen eines Verfahrens, das eine von einer betroffenen Person nach Art. 77 DSGVO eingelegte Beschwerde zum Gegenstand hat, als "Verantwortlicher" einzustufen ist. Sie ist daher grundsätzlich verpflichtet, dieser Person Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und die in Art. 15 DSGVO aufgeführten Informationen zu gewähren.

Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, h und i DSGVO steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der ein Beschwerdeführer kein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, die sich im Besitz einer Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 4 Nr. 21 DSGVO befinden, wie es in Art. 15 DSGVO vorgesehen ist.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | DSGVO
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 2026
5. Aufl./Lfg. 06.2026

Kommentierung | DSGVO
Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 20260
5. Aufl./Lfg. 06.2026

Kommentierung | DSGVO
Art. 23 Beschränkungen
Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 2026
5. Aufl./Lfg. 06.2026

Kommentierung | DSGVO
Art. 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 2026
5. Aufl./Lfg. 06.2026

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2026 15:30
Quelle: EuGH online

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