EuGH, C-250/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 3.11.2026

Verletzung der Rechte von Presseverlagen durch KI-Chatbots

Unter bestimmten Umständen kann es die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn Online-Presseveröffentlichungen durch KI-Chatbots in Echtzeit abgerufen und weiterverwendet werden, um Antworten auf Nutzeranfragen zu generieren. Generalanwalt Szpunar hat in der ersten Rechtssache zum Thema generative KI dargelegt, unter welchen Umständen ein solcher Vorgang eine Verletzung der Rechte von Presseverlagen darstellt.

Der Sachverhalt:
Der Alphabet-Konzern, dem die Google Ireland Ltd. (im Folgenden: Google) angehört, bietet einen Dienst namens Google Gemini an. Google Gemini ist ein Chatbot auf Basis generativer künstlicher Intelligenz (im Folgenden: KI-Chatbot), der darauf programmiert ist, mit Nutzern per Text oder Sprache zu kommunizieren. Diese Fähigkeit beruht auf sog. Large Language Models (im Folgenden: LLMs). Dabei handelt es sich um komplexe neuronale Netze, die in der Lage sind, natürliche Sprache zu „verstehen“ und zu generieren, und die durch die automatisierte Verarbeitung sehr großer Textmengen dafür „trainiert“ wurden. Die Gemini-LLMs nutzen eine Technologie namens „Retrieval-Augmented Generation“ (RAG; auch als „Grounding“ bezeichnet), die es ihnen ermöglicht, in Echtzeit Informationen aus dem Internet zu sammeln, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Antworten des Chatbots zu verbessern. Dank dieser Technologie kann ein solcher Chatbot genutzt werden, um Informationen über aktuelle Nachrichten zu erhalten. Um entsprechende Antworten zu liefern, ruft der Chatbot häufig online verfügbare Presseartikel ab (was auch als „Scraping“ bezeichnet wird).

Die Like Company, ein ungarischer Betreiber verschiedener Webportale, erhob vor dem Stuhlgericht für das Umland von Budapest (Ungarn) Klage gegen Google. Sie beansprucht Schutz für die auf diesen Portalen veröffentlichten Artikel aufgrund des mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Rechts, das das Unionsrecht den „Presseverlagen“ in Bezug auf die „Online-Nutzung“ ihrer „Presseveröffentlichungen“ gewährt. Die Like Company macht geltend, Google habe diese Artikel verwendet, um die Gemini-LLMs zu „trainieren“, und sie zwischen dem 13.6.2023 und dem 31.5.2024 mehrfach über den Gemini-Chatbot vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das ungarische Gericht beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zwei Fragen drehen sich darum, ob die Nutzung von Presseveröffentlichungen zum Trainieren eines LLM unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Verlags fällt oder ob diese Nutzung nach der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining erlaubt ist. In den beiden anderen Fragen geht es darum, ob die Antworten, die der Chatbot seinen Nutzern gibt, unter das Vervielfältigungsrecht und/oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung fallen können, das dem Verlag zusteht.

In seinen Schlussanträgen empfiehlt Generalanwalt Szpunar dem EuGH zum einen, die beiden Fragen zum Trainieren von LLMs für unzulässig zu erklären. Er vertritt die Auffassung, diese Fragen seien hypothetisch, da es keine Beweise dafür gebe, dass die Artikel der Like Company zum Trainieren der Gemini-LLMs verwendet worden seien, und da das Trainieren eines LLM keine Form der „Online-Nutzung“ von Presseveröffentlichungen darstelle. Der Vollständigkeit halber weist er den EuGH jedoch darauf hin, dass die Nutzung von Werken und anderen Gegenständen, die durch das Urheberrecht und das verwandte Schutzrecht geschützt seien, zum Trainieren eines LLM im Rahmen der Ausnahme für Text- und Data-Mining grundsätzlich frei zulässig sei.

Zum anderen rät Generalanwalt Szpunar dem EuGH, sich auf die Fragen zu konzentrieren, die die vom Chatbot gegebenen Antworten betreffen, da diese für das Ausgangsverfahren relevant seien. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass, wenn ein LLM-gesteuerter Chatbot eine Veröffentlichung von der Website eines Presseverlags abruft, diese Veröffentlichung zur Generierung einer Antwort weiterverwendet und diese Antwort dem Nutzer bereitstellt, unter bestimmten Umständen das Recht des Presseverlags verletzt werden kann.

Die Gründe:
Das Recht des Presseverlags schützt nicht die bloßen, in Presseveröffentlichungen berichteten Tatsachen, sondern lediglich die spezifische Ausdrucksform dieser Veröffentlichungen. Dieses Recht zielt nämlich darauf ab, die Investitionen zu schützen, die in die Erstellung einer solchen Veröffentlichung fließen, und nicht darauf, den Verlagen ein Monopol auf die Nachrichten selbst zu gewähren.

Dementsprechend hängt die Frage, ob eine solche Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einen LLM-gesteuerten Chatbot unter das Vervielfältigungsrecht des Verlags fällt, von zwei Faktoren ab: erstens, ob dieser Chatbot unrechtmäßig auf die betreffende Presseveröffentlichung zugegriffen hat, insbesondere durch Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (wie einer Paywall), die dazu dienen, den Zugriff auf diese Veröffentlichung oder deren WebScraping zu beschränken; und zweitens, ob die dem Nutzer bereitgestellte Antwort lediglich Tatsachen wiedergibt, die in der Originalveröffentlichung enthalten sind, oder ob sie im Gegenteil die Ausdrucksform dieser Veröffentlichung in erkennbarer Weise wiederverwendet, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass der Nutzer nach dem Lesen dieser Antwort überhaupt kein Bedürfnis mehr hat, auf die Originalveröffentlichung zuzugreifen. Das Recht des Presseverlags auf öffentliche Zugänglichmachung wird in der Regel verletzt, wenn die Ausdrucksform der betreffenden Presseveröffentlichung in den Antworten, die der Chatbot auf entsprechende Nutzeranfragen gibt, in dem oben beschriebenen Umfang systematisch erkennbar ist.

Der Anbieter des Online-Chatbots haftet für solche potenziellen Nutzungen von Presseveröffentlichungen, wenn sie fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sind oder wenn er es versäumt hat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um solchen Handlungen glaubwürdig und wirksam entgegenzuwirken.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2026 11:27
Quelle: EuGH PM Nr. 155 vom 3.11.2026

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