LG Frankenthal v. 18.9.2026 - 9 O 46/25
Kontoinhaberin haftet für Online-Betrugsmasche des Ex-Freunds
Gewährt die Inhaberin eines Bankkontos ihrem Partner freien Zugang zu diesem Konto, so muss sie für kriminellen Machenschaften des Partners (hier: Pishing) geradestehen und den entstandenen Schaden ersetzen. Sie ist so zu behandeln, als hätte sie selbst gewusst, dass das Geld kriminell erlangt war.
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde durch eine Phishing-SMS und den Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters zur Durchführung von "Updates" hinsichtlich seiner Bankdaten für das Online-Banking veranlasst. In der Folge wurden von seinem Konto knapp 6.000 € ohne sein Wissen auf das Konto der Beklagten bei einer Sparkasse überwiesen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des abgeflossenen Geldes. Die Beklagte bestreitet, selbst an dem Betrug beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr habe ihr früherer Freund die Tat alleine begangen und das Geld inzwischen auch abgehoben und ausgegeben. Sie habe ihm lediglich ihre Bankkarte überlassen, weil er ihr gegenüber vorgegeben habe, sich in Schwierigkeiten zu befinden.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob den Angaben der Beklagten Glauben zu schenken ist. Sie muss den Betrag an den Kläger zurückerstatten, auch wenn sie selbst an dem Betrug nicht beteiligt war.
Das Geld ist ohne rechtlichen Grund auf ihrem Konto eingegangen. Da die Beklagte als Kontoinhaberin ihrem damaligen Freund die Nutzung des Kontos ermöglicht hat, ist sie so zu behandeln, als hätte sie selbst gewusst, dass das Geld kriminell erlangt war. Sie muss deshalb zahlen, auch wenn sie von der Straftat nicht profitiert hat. Es steht der Beklagten offen, ihrerseits den Ex-Freund in Haftung zu nehmen.
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