BVerwG v. 22.10.2026 - 2 C 2.26 u.a.

Justizvollzugsbeamte: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen verfassungswidriger Chat-Posts?

Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt neben einem objektiven Anknüpfungsverhalten von ausreichendem Gewicht, das nach seinem äußeren Anschein die Annahme eines illoyalen, den Anforderungen der Verfassungstreuepflicht nicht genügenden Verhaltens begründet, ein subjektives Moment voraus. Kann eine entsprechende innere Einstellung nicht festgestellt werden, liegt gleichwohl ein Verstoß gegen die dem Beamten obliegende Verpflichtung vor, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auch dieses Dienstvergehen kann ausnahmsweise (hier: rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.

Der Sachverhalt:
Das Land Nordrhein-Westfalen wirft den beiden beklagten Justizvollzugsbeamten des einfachen Dienstes in den gemeinsam verhandelten Verfahren 2 C 2.26 und 2 C 4.26 vor, in einer Chatgruppe aus Justizwachtmeistern verschiedener Justizbehörden Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen und/oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten gepostet oder kommentiert zu haben. Das Land begehrt im Wege der Disziplinarklage ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte im Verfahren BVerwG 2 C 2.26 ist wegen dieser Taten durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) in neun Fällen und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beklagte im Verfahren BVerwG 2 C 4.26 ist wegen solcher Taten vom AG unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt worden, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das VG gab den Klagen statt und entfernte die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das OVG wies die Berufungen jeweils zurück; zwar habe es keine Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass bei den Beklagten eine nicht verfassungstreue Gesinnung vorliege. Bereits das Setzen eines "bösen Scheins" reiche aber für einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten aus.

Die Revision des Beklagten im Verfahren 2 C 2.26 hatte keinen Erfolg. Im Verfahren 2 C 4.26 hob das BVerwG die Urteile der Vorinstanzen auf und stufte den Beklagten um ein Amt zurück.

Die Gründe:
Die Annahme eines Dienstvergehens wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt nicht nur eine nach ihrem äußeren Anschein gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßende Äußerung voraus, sondern auch, dass diese von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen ist und nicht auf äußeren Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation in Chats o.ä. beruht. Diese subjektive Komponente konnte nach den für die Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des OVG bei beiden Beklagten nicht festgestellt werden.

Das objektiv gezeigte Verhalten der Beklagten begründet aber einen Verstoß gegen die den Beamten obliegende Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Angesichts der Schwere der damit verwirklichten Straftat einer Volksverhetzung, für die in § 130 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen ist, kann auch dieses Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tragen. Das war im Verfahren 2 C 2.26 angesichts des Inhalts der geposteten Nachrichten, ihrer Menge und der Dauer des vom Beklagten gezeigten Verhaltens anzunehmen.

Im Verfahren 2 C 4.26 war hingegen nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Der Beklagte war daher nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, jedoch um ein Amt zurückzustufen. Maßgeblich hierfür war, dass die Tatbeiträge des Beamten nicht von vergleichbarem Gewicht waren und sein Persönlichkeitsbild, angesichts der von ihm entfalteten Bemühungen zur Aufarbeitung seines Fehlverhaltens, die Prognose zuließ, dass diese Disziplinarmaßnahme ausreicht, um ihn künftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2026 14:22
Quelle: BVerwG PM Nr. 79 vom 22.10.2026

zurück zur vorherigen Seite