EuGH, C-12/25: Schlussanträge der Generalanwältin vom 1.10.2026
DSGVO: Gilt das Recht auf Löschung für Taufregister?
Das Recht auf Löschung gem. DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten. In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden
Der Sachverhalt:
Ein belgischer Staatsangehöriger, der als Kind katholisch getauft worden war, forderte die Diözese Gent auf, jeglichen Hinweis auf seine Person aus allen physischen oder digitalen Registern oder Archiven zu löschen. Er stützte sich auf die DSGVO. Die Diözese vermerkte daraufhin seinen Austritt aus der Kirche, indem sie seine personenbezogenen Daten durchstrich, diese jedoch in lesbarer Form aufbewahrte. Da er mit dieser Vorgehensweise unzufrieden war, reichte er eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, die die Diözese anwies, seine personenbezogenen Daten zu löschen. Die Diözese focht diese Entscheidung an.
Das mit der Sache befasste belgische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Das Taufregister enthält einen "strukturierten" Satz personenbezogener Daten der Getauften und stellt damit ein Datensystem i.S.d. DSGVO dar. Die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen stellt diesen Schluss nicht in Frage. Folglich muss die fragliche Datenverarbeitung in Einklang mit der DSGVO stehen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Kirche kann - vor Stellung des Antrags auf Austritt aus der Kirche - auch ohne ausdrückliche Einwilligung als rechtmäßig i.S.d. DSGVO angesehen werden. Dennoch kann die fragliche Person grundsätzlich die Löschung dieser Daten aus dem Taufregister beantragen, indem sie förmlich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt. In diesem Fall darf die Kirche die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen kann. Zwar kann die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente, einschließlich der Taufe, als ein solcher Grund angesehen werden. Es jedoch geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich ist und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person hat.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese komplexe Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen hat das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abzuwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen werden: einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Diese Abwägung darf nicht abstrakt erfolgen; das nationale Gericht müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen.
Die Kirche darf, wenn sie die Weiterverarbeitung der Daten nicht aus den oben genannten Gründen rechtfertigen kann, diese dennoch zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen. Dies unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen: Die Verarbeitung muss für diese Zwecke erforderlich sein, den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entsprechen und den Grundsatz der Datenminimierung beachten. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem nationalen Gericht. Eine Archivierungstätigkeit muss insoweit der Gesellschaft als Ganzes dienen, auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Informationen oder Dokumenten beruhen und einen gewissen Zugang zu diesen durch Behörden oder die breite Öffentlichkeit beinhalten.
Sollte das nationale Gericht schließlich entscheiden, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche nicht gerechtfertigt ist, stellt das bloße Durchstreichen personenbezogener Daten in einem Taufregister - wobei diese lesbar blieben - sowie das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche keine Löschung i.S.d. DSGVO dar. Die Daten müssen in dem Umfang unlesbar gemacht werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar ist, während die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden hat, aufbewahrt werden dürfen. Dies erfordert nicht die physische Entfernung von Seiten aus dem Register. Geeignete Maßnahmen können ergriffen werden, um die betreffenden Daten zu verbergen, während andere Informationen unverändert bleiben.
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