BGH v. 1.10.2026 - III ZR 205/25

Preiserhöhung für Amazon Prime im Jahr 2022 unwirksam

Die von Amazon für das Abonnements verschiedener Dienstleistungen (Amazon Prime) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen zur Erhöhung der "Mitgliedsgebühr" im September 2022 verstoßen gegen das Transparenzgebot. Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Streamingdienste) an. Ihre AGB enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

"5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben.

5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen."

Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15.9.2022. Sie teilte hierzu mit: "Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst."

Der Kläger - die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nr. 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nr. 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b),. Ferner machten beide Parteien wechselseitig Aufwendungsersatz i.H.v. 260 € geltend (Klageantrag zu 3 und Widerklage).

LG und OLG gaben der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage statt. Im Übrigen wiesen sie die Klage ab. Die Revisionen der Parteien hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nr. 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen.

Das OLG hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitgliedsgebühren hindeutenden Formulierungen in Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr anzupassen) und in Nr. 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. "Wenn wir Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen) sowie der Inhalt von Nr. 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gem. Nr. 3.3 AGB erfolgen kann.

Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nr. 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nr. 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.

Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen. Die Entscheidung des OLG zu den wechselseitig erhobenen Aufwendungsersatzansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 307 Inhaltskontrolle
Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Kommentar, 13. Auflage

Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2026 09:26
Quelle: BGH PM Nr. 184 vom 1.10.2026

zurück zur vorherigen Seite