OLG Frankfurt a.M. v. 15.9.2026 - 9 U 76/25

Unvollständige Button-Beschriftung: Widerruf des online abgeschlossenen Kaufvertrags über ein E-Auto dennoch unwirksam

Ist die abschließende Schaltfläche beim Online-Kauf eines Elektroautos entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit "bestellen" statt mit "zahlungspflichtig bestellen" bezeichnet, so kann sich der Käufer nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, wenn der Online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war.

Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 € (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Button "Bestellen" angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung zu.

Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Die Gründe:
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung. Der Widerruf ist zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß. Dies hat der BGH bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung.

Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig ist zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein muss (§ 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB). Hier war der Button tatsächlich nur mit "Bestellen" beschriftet. Nach den Gesamtumständen kann sich der Kläger aber auf diese Unvollständigkeit nicht berufen.

Der Kläger hat den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers eigeninitiativ aufgesucht. Unstreitig war der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet. Der Bestellprozess selbst war zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben wird, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet.

Mit der sog. Button-Lösung soll nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit soll der Verbraucher vor sog. Kosten- und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck ist beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten wurden vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt. Die Schaltfläche hat keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liegt gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor.

Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger nutzt die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2026 14:44
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 48 vom 23.9.2026

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