LG Frankfurt a.M. v. 16.9.2026 - 2-06 O 234/25

Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz.

Der Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen und verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.

Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an die Beklagte (Meta). Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Die Beklagte nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.

Das LG gab der auf Unterlassung und Schadensersatz gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Das finanzberatende Unternehmen wird dadurch u.a. in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer ist durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Die Beklagte kann sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil ("Webgroup und Coyote") entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann haftet, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübt.

Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen. Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übt die Beklagte damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.

Die Beklagte ist außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Sie hat den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen zu erteilen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Kein Hostingprivileg bei Kenntnis wesentlicher Inhalte oder algorithmischer Verbreitungskontrolle
EuGH vom 16.07.2026 - C-421/24
Markus Rössel, ITRB 2026, 223
ITRB2003725

Kurzbeitrag
OLG München: Pflicht zur Löschung von Fake-Profilen
Brian Scheuch, ITRB 2026, 54
ITRB0088300

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.09.2026 16:01
Quelle: LG Frankfurt a.M. PM vom 17.9.2026

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