BGH v. 21.7.2026 - VI ZR 144/23
Online-Shop: Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten nach nationalem Recht
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die DSGVO richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Anspruch. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop mit zwei Internetseiten. In diesen Internetseiten sind Funktionen von Drittanbietern in der Weise "eingebettet", dass sich die Daten der Programme nicht auf dem Server, auf dem die Internetseiten der Beklagten gespeichert sind, befinden, sondern der Nutzer (bzw. sein Browser) auf von Dritten, den Diensteanbietern, betriebene Internetseiten gelenkt wird. Dabei wird dem Dritt-Server die aktuelle IP-Adresse des aktuellen Nutzers der Internetseite mitgeteilt, um den Abruf von dort zu ermöglichen (sog. Cloud-Lösung).
Der Kläger hält dieses Vorgehen für unzulässig und verweist u.a. auf die Möglichkeit der Beklagten, die Nutzerdaten auf eigenen Servern zu speichern. Er behauptet, bei der Beklagten im Jahr 2020 Waren in ihrem Online-Shop unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift bestellt zu haben. Dabei seien neben seiner IP-Adresse auch zahlreiche Nutzungsdaten aus dem Bestellvorgang in unzulässiger Weise an Dritte übermittelt worden. Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Internetseiten einem der - im Einzelnen von dem Kläger bezeichneten - Dienste in der Weise "auszuliefern", dass beim Seitenaufruf "personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers - wie dessen IP-Adresse -" an den jeweiligen Betreiber dieser Dienste oder von diesen hierzu Beauftragte übermittelt werden, es sei denn, der Kläger hat hierin i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DSGVO zuvor eingewilligt.
Das LG wies die Klage ab, weil sie mangels Bestimmtheit unzulässig sei. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet. Im Berufungsverfahren änderte der Kläger seinen Klageantrag dahingehend ab, dass als Hauptantrag die bisherige Formulierung "dass beim Seitenaufruf personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers - wie dessen IP-Adresse" ersetzt wird durch die Formulierung "dass beim Seitenaufruf jegliche Daten des Klägers". Daneben stellte er mehrere Hilfsanträge. Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das OLG hat zu Unrecht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch bzgl. der rechtswidrigen Übermittlung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts von vornherein ausgeschlossen ist, weil die Vorschriften der DSGVO insoweit eine abschließende Regelung bildeten.
Der EuGH hat in seinem der Entscheidung des OLG zeitlich nachfolgenden Urteil vom 4.9.2025 (C-655/23) ausgeführt, die Bestimmungen der DSGVO seien dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person - wie der Kläger im Streitfall - nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hinderten sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.
Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO zu erheben, beeinträchtige deren Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern. Damit kann vorliegend eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nach nationalem Recht nicht unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht zusteht. Nach der vor Inkrafttreten der DSGVO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen bei einer durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich Ansprüche des Verletzten in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Bei einem Verstoß gegen eine als Schutzgesetz zu qualifizierende Datenschutz-Vorschrift können zudem Ansprüche gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB bestehen. Diese Anspruchsgrundlagen sind auch im Falle einer nach Maßgabe der DSGVO rechtswidrigen Datenverarbeitung in Betracht zu ziehen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (siehe Gründe)
Unterlassungsanspruch und immaterieller Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß
EuGH vom 04.09.2025 - C-655/23
Aegidius Vogt, ITRB 2025, 312
ITRB0084238
Rechtsprechung (siehe Gründe)
EuGH: Negative Gefühle als immaterieller Schaden
EuGH vom 04.09.2025 - C-655/23
CR 2025, 725 | Rz. 1 - 27
CR0083936
Beratermodul IT-Recht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.




