OLG Frankfurt a.M. v. 31.8.2026 - 16 W 40/26
Anonyme Bewertung: Portalbetreiber muss Betroffenem nach behaupteter Rechtsverletzung Unterlagen zugänglich machen
Portalbetreiber müssen nach einem konkreten Hinweis offensichtlich rechtswidrige Inhalte - hier Unternehmensbewertung - löschen. Erlangt der Portalbetreiber nach einem solchen Hinweis von dem angehörten Bewerter Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit entgegenstehen, sind diese - ggf. anonymisiert - dem Betroffenen zugänglich zu machen, da er andernfalls die behauptete Rechtsverletzung nicht konkret darlegen kann. Übermittelt der Portalbetreiber die Informationen nicht an den Betroffenen, kann er als sog. mittelbarer Störer haften.
Der Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen begehrte von der beklagten Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung der Bewertung: "keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet". Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden. Die Klägerin stritt einen Geschäftskontakt mit der Bewertenden ab. Nachdem die Beklagte diesen Kontakt im Prozess nachgewiesen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie streiten nun über die Kostentragung.
Das LG erlegte der Beklagten die Kosten auf. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Maßgeblich ist, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Der Klägerin hätte unter Zugrundelegung dessen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zugestanden. Die Beklagte hat Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Sie war zwar nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Sie ist aber als mittelbare Störerin verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangt.
Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter hatte. Da die Bewertung unter einem Pseudonym eingestellt worden war, konnte die Klägerin keine weiteren Recherchen anstellen. In diesem Fall verletzt eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.
Die Beklagte hatte zwar den Bewertenden angehört und von ihm Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts erhalten. Diese Unterlagen selbst hatte sie der Klägerin aber nicht übermittelt. Folglich war die Klägerin nicht in der Lage, ihre Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts der - unter Pseudonym handelnden - Bewerterin zu konkretisieren. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht.
Die fehlende Übermittlung der Unterlagen an die betroffene Klägerin stellt eine Verletzung der Pflichten der Beklagten dar. Die Beklagte wäre deshalb unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.
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