BGH v. 30.7.2026 - I ZB 85/25
beA-Störung: Wiedereinsetzung nach unwirksamer Übermittlung per Computerfax
Ist wegen einer technischen Störung die Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht möglich und ist dem Rechtsanwalt die gem. § 130d Satz 2 ZPO mögliche Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax nicht zumutbar, weil er diese Übermittlungswege nicht mehr zum Versand von Schriftsätzen nutzt und mit ihrer Nutzung nicht vertraut ist, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche geltend. Mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.2.2025 zugestelltem Urteil gab das LG der Klage teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen richtet sich die am 12.3.2025 eingegangene Berufung des Klägers.
Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag des Klägervertreters verlängert bis 14.5.2025. Am 14.5.2025 um 23:20 Uhr ging beim OLG eine Berufungsbegründungsschrift per Fax ein. Am 15.5.2025 um 11:04 Uhr ging die Berufungsbegründung erneut per beA beim OLG ein sowie ein weiterer Schriftsatz, in dem der Klägervertreter ausführte, dass die Berufungsbegründung "aufgrund der gestrigen beA-Störung in Bayern ersatzweise um 23:36 Uhr per Telefax übermittelt wurde" und daher die Berufungsbegründung "am heutigen Tage" noch einmal elektronisch eingereicht werde. Dem Schriftsatz war zudem ein Screenshot einer Störungsmeldung zur Glaubhaftmachung beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 11.7.2025 trug der Klägervertreter weiter vor, die technische Unmöglichkeit der Einreichung per beA habe in der Sphäre der beA-Betreiber und der bayerischen Justiz gelegen. Er und zwei seiner Kanzleikollegen hätten am Abend des 14.5.2025 mehrere erfolglose Übermittlungsversuche per beA unternommen. Ab ca. 23 Uhr habe er parallel von zuhause aus versucht, über verschiedene Fax-Portale, mit denen er keine Erfahrung gehabt habe, die Berufungsbegründung als Computerfax zu übermitteln.
Das OLG wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Dem im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.7.2025 jedenfalls konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag kann mit der vom OLG gegebenen Begründung der Erfolg nicht versagt werden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag kann der Erfolg nicht mit der Begründung versagt werden, die Fristversäumung beruhe auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, weil diese die Unwirksamkeit der Ersatzeinreichung per Computerfax zu vertreten hätten. Die Rechtsbeschwerde beruft sich mit Erfolg darauf, im Streitfall sei das Ausweichen auf eine Übermittlung der Berufungsbegründung per Computerfax unzumutbar gewesen. Liegt ein Verschulden i.S.d. § 233 Satz 1 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat. Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. So ist im Falle einer in der Verkennung der Voraussetzungen der Ersatzeinreichung bestehenden Sorgfaltspflichtverletzung das Unterlassen einer Ersatzeinreichung für die Fristversäumung nicht ursächlich, wenn eine Ersatzeinreichung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.
War den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Ausweichen auf die Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax nicht zumutbar, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht auf die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Ausweichens auf einen anderen Übermittlungsweg im Falle der gescheiterten Übermittlung per Fax anerkannt sind. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Nach der vor Eintritt der Pflicht zur Nutzung des beA ergangenen Rechtsprechung kann von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt.
Vor dem Eintritt der Pflicht zur aktiven Nutzung des beA war es einem Rechtsanwalt deshalb nicht zumutbar, sich innerhalb kurzer Zeit vor Fristablauf erstmals mit den Voraussetzungen dieser für ihn neuen Zugangsart vertraut zu machen, wenn die zunächst geplante Übermittlung per Fax scheiterte. Dies gilt seit Eintritt der Pflicht zur Nutzung des beA umgekehrt auch für die Übermittlung per Fax oder Computerfax, wenn der Rechtsanwalt kein einsatzbereites Fax mehr bereithält und auch mit der Nutzung des Computerfaxes nicht vertraut ist. War eine Ersatzeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten, so kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht. Sofern - wie das OLG zu prüfen haben wird - diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, so steht die Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Übermittlung per Computerfax der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen.
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