BGH v. 30.7.2026 - I ZR 31/26
Verpasste Teilnahme an Videoverhandlung aufgrund sich wiederholender technischer Probleme
Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung i.S.v. § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gem. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat. Sind technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, muss der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Ist es beispielsweise in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung zu einer technischen Störung aufseiten eines Prozessbeteiligten gekommen, darf dieser nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin organisiert die "I. T.", deren Teilnehmer bestimmte Anforderungen an ihren landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen müssen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird unregelmäßig überprüft. Der Beklagte betreibt eine Schweinemast und nimmt an der "I. T. " teil. Die Klägerin ließ am 18.11.2022 den Betrieb des Beklagten durch eine Auditorin überprüfen und stellte dabei einen Verstoß gegen Vorgaben der Klägerin zur Versorgung der Tiere mit Trinkwasser fest. Die Klägerin setzte deshalb eine Vertragsstrafe i.H.v. 8.500 € gegenüber dem Beklagten fest, die sie nach Widerspruch des anwaltlich vertretenen Beklagten auf 5.000 € reduzierte. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 450 € nebst Zinsen.
Das AG bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.11.2024, lud die Parteien ordnungsgemäß und gestattete dem Beklagtenvertreter gem. § 128a ZPO, den Termin im Wege der Videoverhandlung wahrzunehmen. Im Verhandlungstermin, der als Videoverhandlung durchgeführt wurde, konnte sich der Klägervertreter, nicht aber der Beklagtenvertreter zuschalten. Das AG gab sodann auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil der Klage statt und wies die Widerklage ab. Gegen das Versäumnisurteil legte der Beklagte fristgemäß Einspruch ein.
Daraufhin beraumte das AG einen Termin zur neuen Verhandlung auf den 12.2.2025 an und teilte mit, eine Durchführung des Einspruchstermins als Videoverhandlung scheide derzeit aus technischen Gründen aus. Mit späterer Verfügung gestattete es doch die Teilnahme per Videokonferenztechnik. Am Einspruchstermin, zu dem die Parteien ordnungsgemäß geladen worden waren, nahmen der Klägervertreter und der Geschäftsführer der Klägerin per Bild- und Tonübertragung teil, während der Beklagtenvertreter sich erneut nicht zuschalten konnte. Das AG verwarf den Einspruch des Beklagten antragsgemäß durch zweites Versäumnisurteil. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem LG ohne Erfolg.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Revision des Beklagten war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass seine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des AG als unzulässig verworfen wird. Der Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine wirksame Berufung eingelegt, weil seine Berufungsbegründung den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag zum fehlenden Verschulden hinsichtlich der Versäumung des Einspruchstermins nicht genügte.
Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung i.S.v. § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gem. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat. Die Umstände einer nicht schuldhaften Säumnis hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vollständig und schlüssig darzulegen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten mit Blick auf die Frage, ob ein schuldhaftes Versäumnis i.S.v. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegen hat, nicht.
Grundsätzlich dürfen bei einer Videoverhandlung i.S.v. § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden. Andernfalls könnte sich die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung als riskanter darstellen als das persönliche Erscheinen im Gericht, was dem gesetzgeberischen Willen, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern, zuwiderliefe.
Die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten liegt allerdings nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts. Dieser muss vielmehr in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem, dass der Beteiligte auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und auch über die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können; dazu gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone. Vom Gericht zur Vorbereitung der Videoverhandlung gegebene technische und organisatorische Hinweise sind vom Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten.
Sind technische Probleme auf Seiten eines Verfahrensbevollmächtigten bereits im Vorfeld absehbar, muss dieser geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Konnte etwa - wie im Streitfall - in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung das Gericht und der Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite an einer Videoverhandlung teilnehmen oder liegt es aus anderen Gründen nahe, dass eine technische Störung nicht beim Gericht, sondern auf Seiten des Prozessbeteiligten vorliegt, dessen Teilnahme nicht (störungsfrei) möglich war, darf dieser nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Er ist vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache der Störung zu ermitteln und sie zu beseitigen.
Danach musste in der Berufungsbegründung ein schlüssiger Vortrag des Beklagten zur unverschuldeten Säumnis seines Prozessbevollmächtigten gehalten werden, der sowohl dessen allgemeine technische Ausstattung und die Beachtung der vom Gericht gegebenen Hinweise zur Teilnahme an der Videoverhandlung als auch die wegen der zuvor bereits bekannt gewordenen konkreten technischen Problemen veranlassten Schritte zur Ermittlung der Störungsursache und ihrer rechtzeitigen Beseitigung umfasste. Daran fehlt es hier.
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