BGH v. 3.9.2026 - I ZR 74/22
Einmal mehr "Metall auf Metall": Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein
Die Ausnahme für "Pastiches" in § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7.6.2021 geltenden Fassung erfasst Schöpfungen, die an bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches i.S.v. § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.
Der Sachverhalt:
Der Kläger zu 1) und der 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2), dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2) ist, waren Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1) mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1) verletzt. Sie nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem verlangen sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Das OLG wies die Berufung der Beklagten wiederum zurück. Die erneute Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Das BVerfG hob die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil auf und verwies die Sache an den BGH zurück. Der BGH hat das Verfahren daraufhin ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung u.a. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Anschluss an die Antwort des EuGH hob der BGH mit dem dritten Revisionsurteil das erste Berufungsurteil (erneut) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Das OLG wies die Klage daraufhin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7.6.2021 ab. Die Kläger verfolgten mit ihrer Revision ihre ab diesem Zeipunkt geltend gemachten Ansprüche weiter.
Der BGH wies die Revision - nach erneuter Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriffs des Pastiches - nunmehr zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7.6.2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1) als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7.6.2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des "Pastiches". Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.
Die Ausnahme für "Pastiches" in § 51a Satz 1 UrhG ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches i.S.v. § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.
Auf der Grundlage der durch das OLG getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (die "jüngste" Vorlageentscheidung)
Zum Begriff eines "Pastiches" im Urheberrecht
EuGH vom 14.04.2026 - C-590/23
Stefan Ernst, ZIP 2026, 1513
ZIP2001049
Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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