BGH v. 16.7.2026 - I ZR 200/25

Online-Kündigung: Bestätigungsseite darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn eine im elektronischen Rechtsverkehr verwendete Bestätigungsseite (hier: zu einem Fitnessstudiovertrag), auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an.

In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit "Vertrag finden" gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt.

Das OLG erließ daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil. Im Übrigen wies es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf, gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Die Gründe:
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB.

Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht.

Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als "Bestätigungsseite" bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Der Kündigungsbutton im elektronischen Geschäftsverkehr
Ulrich Kulke, MDR 2025, 965
Rz. 1 - 1
MDR0081472

Kommentierung | BGB
§ 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Koch in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 14

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2026 16:38
Quelle: BGH PM Nr. 128 vom 16.7.2026

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