ArbG Siegburg v. 22.5.2026 - 1 Ca 1741/25

Gesundheitsdaten des Kollegen per WhatsApp geteilt: Ärztin muss Schadensersatz leisten

Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, nachdem dieser sich krankgemeldet hat, so gibt sie dessen personenbezogene Gesundheitsdaten ohne Berechtigung weiter. Dies ist unzulässig und kann einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.

Die Beklagte musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur "einen Pups quer sitzen". Der Kläger verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das ArbG gab der Klage ganz überwiegend statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LAG Köln möglich.

Die Gründe:
Die Beklagte hat personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies ist unzulässig.

Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 € zahlen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2026 15:20
Quelle: ArbG Siegburg PM vom 13.7.2026

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