EuGH v. 9.7.2026 - C-234/25
Zum Widerrufsrecht bei Streaming-Abos
Die Bereitstellung eines Streamingdiensts fällt nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und ggf. fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Streaming-Abonnements darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird.
Der Sachverhalt:
Die beklagte private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements "Sport & Live TV" sowie "Fiction & Live TV" an. Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).
Die klagende Verbraucherschutzorganisation geht gegen diese Klausel vor den österreichischen Gerichten vor. Bei einem Streaming-Abonnement handele es sich um die Bereitstellung einer "digitalen Dienstleistung", so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne. Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie "digitale Inhalte" bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.
Der mit der Sache befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um die Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher ersucht.
Die Gründe:
Die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, fällt nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte. Es handelt sich stattdessen um eine Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, jedenfalls wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und ggf. fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt - etwa indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden. Die Abgrenzung hat daher nach Maßgabe der Beteiligung des Anbieters an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen.
Vorliegend ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst - vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof - angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Er ist durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. In der Regel wird das Angebot aktualisiert und der Nutzer erhält individuelle Empfehlungen, die auf seinem Verhalten beruhen. Ihm wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen.
Insofern kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden. Dem Kunden muss eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht. Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Denn der Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, ggf. aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Rechtsnatur des Vertrags über Streamingdienstleistungen
BGH vom 16.04.2026 - III ZR 152/25
MDR 2026, 825 | Rz. 25 - 35
MDR2001305
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.




