EuGH v. 9.7.2026 - C-199/24
Online-Veröffentlichung strafrechtlicher Verurteilungen keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken
Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar. Daraus folgt, dass eine solche Online-Veröffentlichung nicht geeignet ist, Ausnahmen von den in der DSGVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen zu rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Das beklagte schwedisches Unternehmen betreibt eine Datenbank, die es gegen Entgelt ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Der Kläger wurde im Jahr 2011 strafrechtlich verurteilt. Er beantragte die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Diese Löschung erfolgte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der internen Datenspeicherungspolitik der Beklagten. Daraufhin reichte der Kläger Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage der DSGVO ein.
Zu seiner Verteidigung berief sich die Beklagte auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den diese Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DSGVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Da das mit der Sache befasste schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO hegt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen (Art. 85 Abs. 1und 2 DSGVO). Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen. Sie dürfen jedoch die Anwendung der DSGVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen.
Ebenso wenig dürfen die Mitgliedstaaten der betroffenen Person die durch die DSGVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person muss in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt (Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 DSGVO).
Personenbezogene Daten werden zu "journalistischen Zwecken" verarbeitet, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten Die dargestellten Tatsachen müssen überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheint - vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung - diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen und kann daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | DSGVO
Art. 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Grages in Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 2026
5. Aufl./Lfg. 06.2026
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