Gesetz zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes

Das BMJV hat am 16.6.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes veröffentlicht.

Nach Abschaffung der Abrufgebühren zum 1.8.2022 hat sich herausgestellt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (z.B. Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten.

Einige Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wurden bereits in zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt. So wurde Ende des Jahres 2022 durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Im Jahr 2023 wurden zudem die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen. Für in der Vergangenheit eingestellte Dokumente wurde Ende 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs geschaffen (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten kann gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht werden).

Die Entscheidung des EuGH vom 4.10.2024 im Verfahren C-200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich gemacht. Der EuGH hat klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden.

Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Entscheidung sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJV finden Sie den Referentenentwurf hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.06.2026 11:27
Quelle: BMJV online

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