BGH v. 21.5.2026 - III ZR 220/25

Telekommunikationsdienstleister muss in Werbung für 24-Monatsvertrag nicht auch Vertrag über zwölf Monate anbieten - Entsprechende Möglichkeit im Portfolio genügt

§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste an. Sie bewarb in Schreiben an Festnetzinhaber einen Vertrag über einen Festnetz-Sprachtelefondienst und Internet-Dienst mit einer Laufzeit von 24 Monaten. 

Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger macht u.a. geltend, die Beklagte habe gegen ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verstoßen. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass gleichzeitig in dem Werbeschreiben auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten gewesen sei. Jedenfalls sei in dem Schreiben ein einfacher Hinweis auf die Webseite des Telekommunikationsunternehmens mit einem derartigen Angebot notwendig gewesen.

Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Verbrauchern ein derartiges Angebot zuzusenden, sowie für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag zu diesen Bedingungen geschlossen hat, sich auf eine Laufzeit von 24 Monaten zu berufen.

Das OLG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht. Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG ist nicht eindeutig. Danach sind Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste "vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten". Der Begriff "anbieten" bzw. "Angebot" wird in den Gesetzen uneinheitlich verwendet. Teilweise bezeichnet er einen Antrag gem. § 145 BGB (vgl. etwa § 127 Abs. 3 Satz 1, § 308 Nr. 1, § 495 Abs. 3 Satz 2 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 CISG), teilweise wird er aber auch in einem weiteren (vgl. z.B. § 312l Abs. 2, § 651a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 651b Abs. 1 Satz 4 BGB) oder in einem tatsächlichen Sinne (vgl. z.B. §§ 294 ff, § 357 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 BGB) verwendet. Dem Verständnis des OLG entspricht etwa der Begriff des "Anbietens" von Waren und Dienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG, der jede Handlung umfasst, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Beschreibung, der Werbung und dem Feilhalten.

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte müsse einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie den beworbenen Vertrag anbieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinweisen, wäre dies zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren, diesem jedoch nicht zwingend zu entnehmen. Die Norm enthält lediglich die zeitliche Vorgabe, dass die Verpflichtung, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit anzubieten, "vor Vertragsschluss" besteht. Zu Inhalt und Form des "Anbietens" enthält das Gesetz hingegen keine Vorgaben. Insbesondere können solche aus dem vorgenannten Grund nicht aus dem Begriff "anbieten" abgeleitet werden.

Auszuschließen ist, dass im hier in Rede stehenden Stadium des Bewerbens eines Vertrags über Telekommunikationsdienste "anzubieten" einen Antrag i.S.d. § 145 BGB bedeutet. Dies folgt schon daraus, dass auch das "Angebot" des Vertrags über eine Laufzeit von 24 Monaten in einem Werbeschreiben, wie dem vorliegenden, kein Antrag in diesem Sinne ist. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags, weil der Anbieter sich erkennbar nicht bereits durch ein solches Schreiben binden will und es daher an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt.

Zu Recht hat das OLG bei der Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG auf dessen Entstehungsgeschichte abgestellt. Im parlamentarischen Verfahren wurde vom Regierungsentwurf dieser Vorschrift abgewichen. Entgegen dem Entwurf sollte es ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie bei der Neufassung der Bestimmung beim "Status quo" der bisherigen Regelung in § 43b TKG a.F. bleiben, nach der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (nur) verpflichtet waren, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. Hierfür genügte es, wenn für jedes angebotene Produkt ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten lediglich "zur Verfügung steht". Die Anbieter waren und sind damit auch unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. nicht verpflichtet, die Teilnehmer aktiv über die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags zu informieren.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.06.2026 11:06
Quelle: BGH online

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