EuGH v. 30.4.2026 - C-127/24

Seniorenwohnheim: Weitersendung von TV- und Radioprogrammen über eigenständiges Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe

Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. Würde man unter solchen Umständen das Vorliegen einer "öffentlichen Wiedergabe" annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Der Sachverhalt:
Klägerin ist die GEMA, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich. Mit ihrer Klage beantragte sie, es dem beklagten Betreiber eines Seniorenwohnheims (VHC 2) zu untersagen, Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten weiterzuleiten. Nach Ansicht der Klägerin ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.

Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: Die Beklagte empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern. Der mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH um Klärung der Tragweite des Begriffs "öffentliche Wiedergabe" i.S.d. Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) ersucht. Nach der Urheberrechtsrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Die Gründe:
Der Betreiber eines Seniorenwohnheims nimmt dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine "öffentliche Wiedergabe" vor.

Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein "neues Publikum", sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.

Würde man unter derartigen Umständen das Vorliegen einer "öffentlichen Wiedergabe" annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
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WUW 2026, 151 | Rz. 1 - 21
WUW1484479


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.04.2026 10:05
Quelle: EuGH PM Nr. 66 vom 30.4.2026

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