Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen

Das Bundeskabinett hat am 22.4.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren beschlossen. Der Entwurf soll eine effektivere Bekämpfung internetbezogener Straftaten (etwa Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale Gewalt) ermöglichen. Vorgesehen sind neue Pflichten für Internetzugangsanbieter, insbesondere die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen).

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei Monate
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst. Sie dürfen (wie bisher) nicht anlasslos gespeichert werden. Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kunden nur, soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues - einzelfallbezogenes - Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können. Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat - nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also die Inhalte von Kommunikation). Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können.

Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJV finden Sie den Gesetzentwurf und begleitende Informationen hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.04.2026 12:38
Quelle: BMJV PM Nr. 29 vom 22.4.2026

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