Reformpaket für den Telekommunikations- und Digitalen Binnenmarkt

Am 11.4.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrats einen Entwurf für eine Stellungnahme veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 11.4.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrats einen Entwurf für eine Stellungnahme veröffentlicht.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Kulturfragen und der Rec htsausschuss empfehlen, der Bundesrat möge das Vorhaben der Kommission, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt zu ermöglichen, begrüßen.

Es sei sicherzustellen, dass durch das Vorhaben nationale oder regionale Anbieter nicht beim Erwerb von Verwertungsrechten behindert würden.

Bei der Portabilität von Online-Inhaltediensten handele es sich um einen Einzelaspekt der Internetnutzung, der bislang nur einem vergleichsweise geringen Teil der europäischen Verbraucher in seltenen Situationen zugutekäme. Der beschränkte Anwendungsbereich und die geringe Reichweite der Regelung stünden in keinem Verhältnis zu den vielfältigen offenen Fragen des europäischen Urheberrechts aus Verbrauchersicht, aber auch aus Sicht der Urheber, Produzenten und Rechteinhaber. Ein fairer und wirtschaftlicher Ausgleich müsse herbeigeführt werden, um den kulturellen Reichtum und die kreative und sprachliche Vielfalt in Europa zu schützen. Hierbei spielen insbesondere auch fehlende Vergütungsvereinbarungen für Online-Inhaltedienste auf europäischer und nationaler Ebene eine wesentliche Rolle.

Der Bundesrat solle bekräftigen, Geoblocking im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit urheberrechtlicher Ansprüche und die Refinanzierung von audiovisuellen Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein könne.

Weiterhin soll der Bundesrat nach dem Willen der Ausschüsse prüfen lassen, ob es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit notwendig sei, eine Verordnung zu erlassen oder ob eine Richtlinie ausreichend sei.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

__________

 

 

 

Text der Vorversion(en):


Am 27.11.2015 meldete heise online das Inkrafttreten der EU-Netzneutralitätsregeln für den 29.11.2015 mit Geltung ab dem 30.4.2016. Heise online bezeichnete den Kompromiss als "halbgar". Ob das Aus für Roaming-Gebühren überhaupt greife, hänge aber noch davon ab, dass die EU-Kommission die Großhandelsmärkte im Mobilfunk prüfe und dabei vor allem die Preise in den Blick nehme, die Netzbetreiber sich gegenseitig für die fremde Nutzung ihrer Infrastrukturen in Rechnung stellen. Die Brüsseler Regierungszentrale solle zudem gewährleisten, dass ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Zugangs bei vorübergehenden Reisen innerhalb der EU verhindert werden könne.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

__________

Am 27.10.2015 hat das EU-Parlament der Abschaffung der Roaming-Gebühren zugestimmt. Damit billigten sie den Kompromiss mit den EU-Mitgliedsländern, die sich für eine längere Übergangsfrist ausgesprochen hatten. Weiterhin stimmte das Parlament der neuen Verordnung zur Netzneutralität zu. Nun muss der EU-Rat seine formale Zustimmung ebenfalls erteilen. Dies meldete tagesschau.de; das offzielle Dokument steht noch aus.

Christoph Werkmeister kommentierte, Netzneutralität bilde den Grundsatz der Verodnung, sie räume jedoch zahlreiche Ausnahmen ein wie Verkehrsmanagementmaßnahmen, Spezialdienste sowie Zero-Rating. Die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten hänge vor allem von Umsetzungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden ab, die die von der Verordnung nicht näher definierten Mindestqualitätsanforderungen an Spezialdiensteeinsatz festlegen können. (Neben Werkmeister, "EU-Parlament beschließt unionsweite Regelungen zur Netzneutralität", CRonline Blog v. 28.10.2015) ausführlich auch Werkmeister/Hermstrüwer, "Ausnahmen vom Grundsatz der Netzneutralität - Wer darf auf die Überholspur im Internet?", CR 2015, 570-576, warum dieses europäische Recht der Netzneutralität noch keine Rechtssicherheit schafft.)

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

__________

Am 13.10.2015 hat der federführende Ausschuß für Industrie, Forschung und Energie des EU-Parlaments einen Kompromiß mit dem EU-Rat verabschiedet. Heise online bezeichnete ihn als "schal". Die Weichen für ein "geschrumpftes Gesetzespaket" seien auf EU-Ebene endgültig gestellt.

Mit der geplanten Verordnung fürs offene Internet, die Ende Oktober noch das Parlamentsplenum passieren müsse, bekräftige der Ausschuß zwar prinzipiell das "Best Effort"-Prinzip, wonach Provider alle Datenpakete unabhängig von Inhalt, Anwendung, Herkunft und Ziel gleich behandeln und schnellstmöglich im Rahmen der verfügbaren Ressourcen durch ihre Leitungen transportieren sollen. Gleichzeitig aber werde diese Vorgabe durch Möglichkeiten für ein "angemessenes Verkehrsmanagement" unterlaufen. Zugangsanbieter dürften Datenpakete etwa ausbremsen oder ausfiltern, um die Integrität und Sicherheit des Netzes zu gewährleisten oder eine "drohende Netzüberlastung zu vermeiden".

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 01.10.2015 hat der EU-Rat die neuen Vorschriften zur Abschafftung der Roaming-Gebühren bis spätestens Mitte 2017 gebilligt. Das neue Gesetze soll außerdem die ersten EU-weiten Normen zur Sicherstellung des freien Internetzugangs umfassen. Erwartungsgemäß wird das EU-Parlament den Entwurf Ende Oktober beschließen. Das Gesetz würde in diesem Fall im November in Kraft treten. Der Entwurf sowie die dazugehörige Stellungnahme des EU-Rates sind auf den 23.09.2015 datiert und im Material einzusehen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 24.09.2015 hat die EU-Kommission dazu aufgerufen, Eingaben zu den Themen Geo-Blocking und Online-Plattformen zu machen. Hierdurch erhofft sich die Kommission Erkenntisse über Erfahrungen und Schwierigkeiten von Nutzern und Anbietern bei grenzüberschreitenden Vorgängen innerhalb der EU, um ein Gesetzgebungsverfahren für die erste Jahreshälfte 2016 vorzubereiten, das ungerechtiges Geo-Blocking beenden soll.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 10.07.2015 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu den Plänen der EU-Kommission für den digitalen Binnenmarkt herausgegeben. Zwar sei ein diskriminierungsfreier Zugang zu den im Binnenmarkt angebotenen Leistungen grundsätzlich wünschenswert. Es sei aber zu bedenken, dass Geoblocking durchaus seine Berechtigung haben könne. Hierbei verweisen die Abgeordneten ausdrücklich auf das Urheberrecht. So könne eine unterschiedliche Preisgestaltung im Binnenmarkt auch Ausfluß einer unterschiedlichen Kaufkraft sein. Eine mögliche Privilegierung für audiovisuelle Medien begrüße der Bundesrat sehr.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 08.07.2015 haben das EU-Parlament und der EU-Rat einen Vorschlag für eine Verordnung veröffentlich, die den EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikation betrifft und einen "vernetzten Kontinent" erwirken soll. Die Verordnung novelliert die Richtlinien 2002/20/EC, 2002/21/EC und 2002/22/EC sowie die Verordnungen (EC) Nr. 1211/2009 and (EU) Nr 531/2012.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 01.07.2015 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine nationalgesetzliche Sicherung der Netzneutralität gefordert: Die Bundesregierung möge diese nicht mit dem Argument des laufenden Gesetzgebungsverfahren in der EU verschieben. Näheres zum nationalen Gesetzgebungsverfahren in der Meldung "Die Netzneutralitätsverordnung".

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 29.06.2015 haben der Europäische Rat, die Kommission und das Parlament eine Einigung im Trilog für eine Netzneutralitätsverordnung erzielt. Tags darauf gab der Rat hierzu eine Pressemeldung und die Kommission Fragen und Antworten heraus.

Demnach soll zum ersten Mal EU-weit geltende Regeln zur Netzneutralität erlassen werden. Anbieter müssen offenen Internetzugang sicherstellen, indem sie jeglichen Datenverkehr stets gleichbehandeln. Sie dürfen angemessene Maßnahmen zur Handhabung des Datenverkehrs ergreifen, doch ihn außerhalb weniger Ausnahmetatbestände nicht blockieren oder drosseln. Beispiele hierfür sind Abwendung einer Cyber-Attacke und Verhütung eines Datenstaus. Zwar dürfen bezahlte Dienstleistungen, die eine besonders hohe Datentransferleistung erfordern, mit dem Anbieter getroffen werden, allerdings nur, soweit die allgemeine Qualität des Internetszugangs aufrechterhalten bleibt.

Des weiteren geht aus den Meldungen hervor, daß Roaminggebühren für Mobilgeräte am 15.06.2017 abgeschafft werden. Roaminganbieter dürften dann jedoch eine "fair use policy" anwenden, um Roamingmißbrauch (Roaming für andere Zwecke als vorübergehende Reise) zu verhindern. Bereits am 30.04.2016 komme es zu eine Kupierung der Aufpreise auf € 0,05 pro Gesprächsminute, € 0,02 für SMS und € 0,05 pro Megabyte Datenübertragung.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 11.-12.06.2015 hat der Rat der Europäischen Union einen Gipfel zu den Themen Transport, Telekommunikation und Energie ausgerichtet. Der durch Lettland besetzte Vorsitz informierte die Minister über den Stand der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über Telekommunikations-Binnenmarkt bezüglich Roaming-Gebühren und Netzneutralität.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 06.05.2015 hat die EU-Kommission ein Papier zur europäischen Strategie für den digitalen Binnenmarkt herausgegeben.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 28.04.2015 veröffentlichte POLITICO ein internes Dokument der Europäischen Kommission zur Netzneutralität (siehe auch unten). Demnach erarbeitet die Kommission einen Kompromiß zwischen den Positionen des EU-Parlaments und den Regierungen der Mitgliedsstaaten, indem vor allem für die umstrittenen Spezialdienste mit zugesicherter Qualitätsstufe in enge Grenzen gesetzt werden sollen. Diese Online-Dienste wollen Teile ihrer Netzwerke gegen Bezahlung für besonders hochwertige Übertragungen anbieten, die dann neben dem normalen Datenverkehr laufen würden.

Anders als das Parlament sieht die Kommission keine Notwendigkeit für eine eindeutige Bestimmung, alle Teilnehmer des Internetverkehrs seien gleich zu behandeln. Auf eine Definition von Netzneutralität verzichtete die Kommission im Gegensatz zu den Abgeordneten; Kritiker befürchten ein Zwei-Klasse-Internet. Insbesondere Großkonzerne könnten Schlupflöcher in der uneindeutigen Gesetzesformulierung ausnutzen und so Nachteile für den EU-Markt bringen, führte die niederländische EU-Abgeordnete Marietje Schaake aus.

Ein weiterer Einflußfaktor in der Debatte ist die Tatsache, daß viele nationale Regierungen weiterhin in großen Stile Teilhaber ihrer eigenen Telekommunikationsindustrie sind. Dies gilt auch für die Deutsche Telekom.

Zum Thema Netzneutralität siehe auch den Aufsatz von Brüggemann in der Computer und Recht 06/2015.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 19.12.2014 hat das EU-Parlament eine vergleichende Studie zur Netzneutralität in der EU und den USA herausgegeben. Die Studie beleuchtet den Hintergrund der Debatte, Netzneutralität unter technologischen und wirtschaftlichen Aspekten sowie Berührungspunkte mit der öffentlichen Ordnung und die Implikationen der europäischen Ordnungsgrundsätze.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

___________

Am 3.4.2014 hat das EU-Parlament den Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627 - C7-0267/2013 - 2013/0309(COD)). mit 534 Stimmen zu 25 Gegenstimmen, bei 58 Enthaltungen, angenommen. Der Text enthält zahlreiche Änderungen zum ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission. Mantz/Sassenberg, "Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze", CR 2014, 370 - 377, stellen die im Entwurf vorgesehenen Regelungen mit Bezug zum Betrieb von lokalen Funknetzen (WLANs) vor, ordnen diese in das nationale Regelungsregime ein und zeigen die Auswirkungen für Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots auf.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Hannover

       ___________

Am 18.3.2014 hat der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) über einen Bericht zum Reformpaket für den TK-Binnenmarkt abgestimmt.

Der Report der Berichterstatterin Pilar del Castillo Vera wurde mit 30 Stimmen, bei 12 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen, angenommen.

Die Abgeordneten haben sich somit für einige Änderungen ausgesprochen. Die Möglichkeit der Internetanbieter spezialisierte Dienste anzubieten, bleibt weiterhin bestehen, soll aber nur erlaubt sein, wenn das Internet anderer Nutzer hierdurch nicht behindert oder verlangsamt wird. Zudem werden auch die Pläne unterstützt Roaming-Gebühren innerhalb der EU ab dem 15. Dezember 2015 abzuschaffen.

Die Expertin der Grünen für E-Kommunikation im Industrieausschuss Amelia Andersdotter sieht die Unterstützung einer Mitte-Rechts-Mehrheit für die Kommissionsvorschläge kritisch, da dies besonders großen Anbietern die Möglichkeit gebe, Nutzer zu diskriminieren.

Der Schattenberichterstatter Jens Rohde zieht hingegen eine positive Bilanz: Er sei glücklich, dass der Ausschuss dafür gestimmt habe, Blockierung, Diskriminierung und Drosselung von Internetinhalten zu verbieten.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Hannover

       ___________

Am 29.11.2013 wurde im Bundesrat über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents COM (2013) 627 beraten und Beschluss über die entsprechende Stellungnahme gefasst.

Die Stellungnahme des Bundesrates entspricht im Wesentlichen den Vorarbeiten der Ausschüsse. Sie wird nunmehr der Kommission zugeleitet. Insgesamt werden erhebliche Bedenken gegen den Vorschlag geäußert.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Hannover

       ___________

 

Am 18.11.2013 haben die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents COM (2013) 627 ausgesprochen.

Insgesamt wird der Entwurf der europäischen Kommission kritisch betrachtet und angeregt ihn aufgrund erheblicher Bedenken in Form und Inhalt zurückzuziehen. Das Thema steht in der 917. Sitzung des Bundesrates am 29.11.2013 auf der Tagesordnung.

Im Einzelnen führen die Ausschüsse (Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss) u.a. wie folgt aus:

  • Form: Die Regelung der Materie innerhalb einer Verordnung führe zu rechtlichen Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen im Verhältnis zu dem geltenden Richtlinienpaket. Daher seien hier eine Empfehlung, maximal eine Richtlinie, die angemessenen Instrumente.

     

  • Wettbewerb: Durch den Verordnungsvorschlag könne es zu einer Verschiebung von der Förderung nationaler Telekommunikationsmärkte hin zu einer europäischen zentral gesteuerten Marktkonsolidierung zugunsten großer nationaler oder transnationaler Unternehmen kommen. Dies sei im Hinblick auf den Wettbewerb der EU mit asiatischen oder amerikanischen Ländern zweifelhaft.

     

  • Frequenzen: Ebenfalls werden die Harmonisierungspläne bezüglich der Frequenzvoraussetzungen abgelehnt.

     

  • Endnutzerrechte: Die Vollharmonisierung von Endnutzerrechten sei aus Sicht deutscher Verbraucher nachteilig. Endnutzerrechte und Anbieterwechsel seien im Wege einer Mindestharmonisierung mit hohem Schutzniveau zu regeln.

     

  • EU-weite Genehmigung: Eine EU-weite Genehmigung für Kommunikationsnetze wird abgelehnt. Allenfalls käme eine Meldepflicht in Betracht.

     

  • Netzneutralität: Der Vorschlag sei nicht geeignet, um eine gleichberechtigte und uneingeschränkte Teilhabe am offenen Internet zu gewährleisten. Insbesondere gebe es Bedenken hinsichtlich der Differenzierung von Spezialdiensten und Internetzugangsdiensten, dies könne zu einem Zweiklasseninternet führen. Der Begriff der Netzneutralität werde nicht ausreichend definiert. Massive Kritik erfährt die Regelung des Artikels 23 Abs. 5 des Entwurfes, hier seien insbesondere die Kriterien für "angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen" als gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Datenpakete zu weitgehend, zu unbestimmt und missbrauchsanfällig.

     

  • Verbraucherschutz, weiter sei der Entwurf aus Sicht der Verbraucher u.a. noch in folgenden Punkten kritisch zu sehen:

    • Es fehlen ausreichende Regelungen zum Schutz persönlicher Daten

    • Die Verpflichtung von Telekommunikationsanbietern, auf Anforderung von Behörden Informationen "von öffentlichem Interesse" an die Endnutzer zu verbreiten, begegne größten rechtsstaatlichen Bedenken und sei ersatzlos zu streichen

    • Der Umgang mit Technologien wie "Deep Packet Inspection" müsse detailliert und abschließend geregelt werden

    • Formulierung des Art. 26 Abs. 1 b) weise darauf hin, dass Vorgabe von Endgeräten (z.B. Routerzwang) weiterhin zulässig sein solle

    • Positiv sehen die Ausschüsse u.a. die geplante Kündigungsmöglichkeit nach sechs Monaten bei Laufzeitverträgen

  • Roaming: Die Bestrebungen zum Thema Roaming werden überwiegend begrüßt. Kritisch zu sehen seien allerdings die in Art. 21 Abs. 3 geregelten Ausnahmefälle.

Nach der Kritik einiger Verbände wurde nun auch hier eine negative Bilanz gezogen. Ob das Projekt noch in dieser Legislaturperiode durchführbar sein wird, bleibt daher weiterhin abzuwarten.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Hannover

       ___________

Am 4.11.2013 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents COM (2013) 627 Stellung genommen. Der Digitale Gesellschaft e.V. hat sich am 5.11.2013 insbesondere bezüglich der in dem Verordnungsvorschlag enthaltenen Regelungen zur Netzneutralität geäußert.

 

Der vzbv hat in einer umfangreichen Stellungnahme zum Reformpaket für den TK-Binnenmarkt einige Kritik an den beabsichtigten Regelungen geäußert. Nach Meinung des Verbandes werde sich die geplante Vollharmonisierung von Endnutzerrechten einschließlich der Regelungen zur Erleichterung des Anbieterwechsels aus Sicht deutscher Verbraucher nachteilig auswirken. Es bestehe die Gefahr, dass das Schutzniveau sinke.
Zudem führe die geplante EU-weite Genehmigung für Telekommunikationsnetzbetreiber zu einer Entmachtung der nationalen Regulierungsbehörden. Der Verband lehnt darüber hinaus die Vorschläge zur Netzneutralität in der vorliegenden Form ab.
Der Entwurf enthalte zum Verbraucherschutz auch positive Neuregelungen, diese sollten jedoch im Rahmen einer Mindestharmonisierung durchgesetzt werden. Insgesamt bedürfe der Entwurf eine umfassende Diskussion und Überarbeitung, die vor der nächsten Legislaturperiode unrealistisch sei. Daher regt der vzbv an, die Überarbeitung des Rechtsrahmens in seiner Gesamtheit zurück - und zu Beginn der nächsten Legislaturperiode neu zur Diskussion zu stellen.

Der Digitale Gesellschaft e.V. kritisiert in einem Schreiben an die Berichterstatterin des Ausschusses für Industrie und Forschung im Europäischen Parlament, Frau Pilar Del Castillo Vera, speziell die Vorschriften zur Netzneutralität. Die Regelungen in den Art. 23.2 und 23.5 seien zu unbestimmt, um die Netzneutralität und einen diskriminierungsfreien Internetzugang zu gewährleisten. Access Provider würden durch sie die Möglichkeit haben, zugunsten von "Specialised Services" den regulären Internetzugang zu verlangsamen oder ganz zu sperren.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Hannover

       ___________
 

Am 11.9.2013 hat die EU-Kommission ein zweiteiliges Gesetzespaket zur Reform des europäischen Telekommunikationsmarkts vorgelegt.
Es enthält einerseits einen Verordnungsentwurf, der die Preise für Verbraucher sowie den Verwaltungsaufwand für TK-Unternehmen senken soll, zum anderen eine Empfehlung der EU-Kommission über Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden. Ziel des Reformpakets ist die Schaffung eines einheitlichen TK-Binnenmarkts.

Gesetzgeberischer Ansatz

Das Gesetzespaket mit dem Titel "Vernetzter Kontinent" wurde von Kommissionspräsident Barroso im Rahmen seiner Rede zur Lage der Union erstmalig und am nächsten Tag von Vizepräsidentin Kroes im Detail vorgestellt. Es habe zwar es schon mehrere Reformen auf dem europäischen Telekommunikationsmarkt gegeben. Doch bestünden noch immer 28 getrennte Märkte mit unterschiedlichen Vorschriften und Preisen. Zudem sei kein einziges TK-Unternehmen in der gesamten EU tätig. Die Reform solle dies ändern und Europa eine Führungsrolle in der digitalen Wirtschaft sichern, so die EU-Kommission in ihrer Pressemitteilung v. 10.9.2013.

Die vorgeschlagene Verordnung

Im ersten Teil des Pakets, der Verordnung, finden sich u.a. Regelungen zum Roaming, Auslandsaufschlägen für Anrufe, zur Netzneutralität, Verbraucherrechten, der Zuweisung von Frequenzen und Sicherheiten für Investoren:

  • So soll Roaming gänzlich verboten werden: TK-Unternehmen sollen entweder EU-einheitliche Tarife anbieten, oder dem Kunden die Möglichkeit geben einen anderen Anbieter für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts zu wählen, ohne die SIM-Karte wechseln zu müssen.
  • Auch die Telefonkosten für Gespräche aus einem EU-Staat in den anderen sollen reguliert werden. Demnach dürfen Festnetzpreise ins EU-Ausland nicht mehr als Inland-Ferngespräche kosten. Der Preis für zwischeneuropäische Mobilfunkgespräche soll zudem nicht mehr als 0,19 €  betragen.
  • Die Netzneutralität soll gesichert werden, indem das Blockieren oder Drosseln von Inhalten verboten wird. Es soll den TK-Anbietern aber weiterhin möglich sein, sog. "Spezialdienste" anzubieten, die eine zugesicherte Dienstqualität bieten, solange dies nicht auf Kosten anderer Dienste erfolgt. Das Verbot zur Drosselung besteht nur innerhalb der zwischen Verbraucher und Anbieter vereinbarten Volumina. So dass ein Tarif, wie ihn jüngst die Telekom vorgestellt hat (siehe Hausen, "Ist der Versuch der Deutschen Telekom, Volumengrenzen bei Breitband-Internetanschlüssen jetzt vertraglich festzuschreiben aber erst 2016 umzusetzen, zum Scheitern verurteilt?", CRonline Blog v. 25.4.2013), der nach Erreichen eines Datenvolumens generell die Geschwindigkeit drosselt - außer für gewisse Spezialdienste - weiterhin möglich ist.
  • Die Verordnung soll auch den Zugang zu Mobilfunk- und WiFi-Netzen zu verbessern. So soll bei der Frequenzzuweisung durch u.a. eine Koordinierung von Zeitplänen und Fristen den Anbietern ermöglicht werden effizientere und grenzüberschreitende  Investitionspläne zu erstellen.

Der zweite Teil des Pakets, die Kommissionsempfehlung, soll die Kosten regeln, die Anbieter zum Zugang zu ihren Kupferleitungsnetzen verlangen dürfen sowie einen gleichwertigen Zugang aller Netzinteressenten sichern.

Erste Reaktionen

Das EU-Parlament hat in Reaktion auf das Gesetzespaket gleich in einer Resolution gefordert, dass Roaming-Gebühren für Mobiltelefonate, SMS oder Downloads während Aufenthalten im EU-Ausland 2015 enden müssen.

In Deutschland sind es vor allem die Vorschläge zur Netzneutralität, die in der Öffentlichkeit diskutiert werden. So sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Philipp Rösler zufolge, der selber schon zwei Entwürfe zur Sicherung der Netzneutralität vorgestellt hat (siehe "BMWi: 2. Entwurf einer netzneutralitätsverordnung", CRonline News v. 28.8.2013), die Pläne der EU-Kommission ein Fortschritt gegenüber den ursprünglichen Plänen, auch wenn es immer noch offene Fragen gebe.

BITKOM-Geschäftsführer Bernd Rohleder begrüßt vor allem, dass es Unternehmen weiterhin möglich ist zugesicherte Qualitätsklassen und Geschwindigkeit zu erkaufen. Nur so lasse sich die Güte neuer Internet-Dienste garantieren.

Gegenwind erhält der Entwurf von Bürgerrechtsorganisationen. Jérémie Zimmermann, Sprecher von La Quadrature du Net, befürchtet dagegen, dass sich große Konzerne wie Google und Facebook einen Vorsprung vor neuen oder kleineren Anbietern erkaufen und damit Innovation verhindern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) kritisiert neben der Ausgestaltung der Netzneutralität vor allem die Regelungen zum Roaming. Sie könnten den Wettbewerb einschränken und seien kartellrechtlich bedenklich.

Autor:  Michael Funke, Göttingen

       ___________
 



2016_04_Empfehlungen der Ausschüsse des BRat zum Richtlinienvorschlag (Entwurf)_Drs. 167/16_11.4.

Stellungnahme des EU-Rates zum EU-Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Roaming-Gebühren v. 23.09.2015

EU-Gesetzesentwurf vor dem EU-Rat zur Abschaffung der Roaming-Gebühren v. 23.09.2015

Geleakte öffentliche Erhebung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Plattformen v. 09.2015

Bundesratsbeschluß zum Digitalen Binnenmarkt v. 10.07.2015

EU-Verordnung für einen vernetzten Kontinent v. 08.07.2015

PM des EU-Rats zur Roamingebührenabschaffung v. 08.07.2015

Antrag der GRÜNEN zur Netzneutralität v. 01.07.2015

Geleakter Entwurf der EU-Kommission zur Netzneutralität v. 28.06.2015

EU-Kommission zur europäischen Strategie für den digitalen Binnenmarkt v. 06.05.2015

Beschluss des Bundesrates vom 29.11.2013

Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates vom 18.11.2013

Stellungnahme des vzbv vom 4.11.2013

Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e.V. vom 5.11.2013

Vorschlag einer Verordnung für den europäischen TK-Binnenmarkt vom 11.9.2013

CR Gesetzgebungsreport zur Netzneutralitätsverordnung

Resolution des EU-Parlaments zur Abschaffung der Roaming-Gebühren ab 2015 v. 12.9.2013

Mitteilung der EU-Kommission mit Erläuterungen zum Hintergrund und zur Dringlichkeit des Telekommunikationsbinnenmarkts v. 11.9.2013 (engl.)

Memo der EU-Kommission v. 11.9.2013 (engl.)

Pressemitteilung der EU-Kommission v. 11.9.2013



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:05

zurück zur vorherigen Seite