VerbraucherstreitbeilegungsG (VSBG)

Am 07.03.2016 wurde die Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung - VSBInfoV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese benennt in § 1 die notwendigen Informationen, die ein Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle enthalten muss.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 25.2.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBG)im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Am 29.1.2016 hat der Bundesrat beschlossen, hinsichtlich des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBG) keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.

Am 3.12.2015 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in (Drs.: 18/5089) beschlossen und ist dabei den Empfehlungen des Ausschusses gefolgt.

Am 2.12.2015 veröffentlichte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz seine Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Besonders qualifizierte Streitmittler

Der vorgeschlagene Entwurf konkretisiert dabei u.a. die Anforderungen an die Qualifikationen der Streitmittler vor. Diese müssen der Beschlussempfehlung die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder zertifizierte Mediatoren sein.

Ablehungsgründe

Außerdem werden weitere Ablehnungsgründe vorgeschlagen, bei deren Gegebensein die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens von dem jeweiligen Streitmittler abzulehnen ist, etwa wenn der Unternehmer sich auf eine eingetretene Verjährung beruft oder ein in Zusammenhang stehender Prozesskostenhilfeantrag bereits wegen nicht hinreichender Aussicht auf eine erfolgreiche Rechtsverfolgung abgelehnt wurde.

Anerkennung als Schlichtungsstelle

Ferner soll aus der Anerkennungsoption als Verbraucherschlichtungsstelle des § 24 eine gebundene Entscheidung der Behörde werden, so dass die Anerkennung einer inländische Einrichtungen als Verbraucherschlichtungsstelle zu erfolgen hat, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen. 

Entwurf mit der Haushaltslage vereinbar

Außerdem veröffentlichte der Haushaltsausschusses ebenfalls am 2.12.2015 seinen Bericht zu diesem Entwurf mit dem Ergebnis, dass der, auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz beruhende, Entwurf mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar sei.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln

Text der Vorversion(en):


Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBInfoV) 

Am 3.11.2015 hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBInfoV) an den Bundesrat übersandt.

Die Verordnung konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und setzt damit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU um. 

Darüber hinaus gibt sie vor, welche konkreten Informationen der Zentralen Schlichtungsstelle bzw. der Europäischen Kommission über die deutschen Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen sind und ergänzt die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeits- und Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen.

Auch der Inhalt des vierjährlich vorzulegenden Berichts der Zentralen Schlichtungsstelle (vgl. § 35 VSBG) an die Europäische Kommission über die grundsätzliche Entwicklung der Verbraucherstreitbeilegung in der BRD wird in dieser Verordnung konkretisiert. 

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 12.8.2015 veröffentlichte die Bundesregierung eine Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Erfordernis einer zentralen Anerkennungsstelle 

Die Bundesregierung hält es im Gegensatz zum Bundesrat nicht für zwingend geboten, die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen und die Einrichtung von Universalschlichtungsstellen in die Zuständigkeit des Bundes zu stellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle als Verbraucherschlichtungsstelle seien in dem Entwurf so detailliert geregelt, dass eine einheitliche Anerkennungspraxis sichergestellt sei. 

Widersprüche zum Mediationsgesetz

Hinsichtlich der möglichen Konflikte mit anderen Regelungen aufgrund eines nicht einheitlichen Sprachgebrauchs stellt die Bundesregierung fest, dass der Gesetzentwurf lediglich zur Konsolidierung des Sprachgebrauchs beitragen kann, dies im Hinblick auf die Umsetzungsfrist aber nicht das gesamte Rechtsgebiet der außergerichtlichen Konfliktbeilegung umfassen wird. 

Voraussetzung: Unabhängigkeit der Streitmittler

In der Frage der Unabhängigkeit der Streitmittler stellt die Bundesregierung heraus, dass für bestehende Schlichtungsstellen in Artikel 23 Abs. 2 S. 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eine Übergangsvorschrift vorgesehen ist, die es bestehenden Schlichtungsstellen ermöglichen soll, sich an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. In diesem Punkt könnte, so die Bundesregierung, ggf. ergänzend klargestellt werden, dass die vorherige hauptberufliche Tätigkeit in einer Funktion als Streitmittler einer (erneuten) Bestellung zum Streitmittler nicht entgegensteht.

Der Vorschlag der Bundesregierung nicht nur eingetragene Vereine als Träger von Schlichtungsstellen, sondern auch andere juristische Personen einzubeziehen wird von der Bundesregierung im weiteren Verfahren geprüft werden.

Angaben zum Erfüllungsaufwand

Hinsichtlich der mangelnden Angaben zum Erfüllungsaufwand stellt die Bundesregierung klar, dass den Ländern und Verbänden frühzeitig und ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, ihr Erfahrungswissen in die Ermittlung des Erfüllungsaufwands einzubringen.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 10.7.2015 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten der Bundesregierung veröffentlicht.​

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme zunächst die Tatsache, dass im dem Entwurf im Vergleich zum Referentenentwurf zumindest teilweise Änderung unter Beachtung der von den Ländern geäußerten Bedenken vorgenommen wurden.

Erfordernis einer zentralen Anerkennungsstelle

Aus Sicht des Bundesrates fehlt jedoch weiterhin eine entscheidende Regelung. Sowohl für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen, als auch für die Universalschlichtung bedürfe es einer einheitlichen und unter der Verwaltungshoheit des Bundes stehenden Zuständigkeit zentralen Anerkennungsstelle, da nur eine solche eine einheitliche Handhabung der Zulassungsverfahren gewährleisten könne.

Voraussetzung: Unabhängigkeit der Streitmittler

Der Bundesrat äußert sich in seiner Stellungnahme auch zu der in dem Entwurf vorgesehenen Regelung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Streitschlichter, die als nicht gegeben angesehen wird, sofern der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung für einen Wirtschafts- oder Verbraucherverband im Wirtschaftsbereich tätig gewesen ist. Da derzeit jedoch bereits verbandsgetragenen Schlichtungsstellen existieren würde, die erfolgreich arbeiten, sei zu berücksichtigen, dass den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen zufolge die derzeit dort beschäftigten nicht zum Streitmittler bestellt werden dürften. 

Widersprüche zum Mediationsgesetz

Hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten z.B. Mediation und Schlichtung sollte das Verhältnis zum Mediationsgesetz eindeutig geklärt und Widersprüche aufgelöst werden. 

Angaben zum Erfüllungsaufwand sind unzureichend

Der Bundesrat kritisiert, dass weder Länder noch Verbände die Gelegenheit hatten, zu den dargestellten Erfüllungsaufwänden Stellung zu nehmen. Es fehle insoweit vor allem an belastbaren Daten hinsichtlich möflicher Fallzahlen, sowie sachlichem und personellem Aufwand.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 27.5.2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.

Rahmenbedingungen für Verbraucherschlichtung

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Verbraucher künftig bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe staatlicher - oder staatlich anerkannter - (privater) Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen können.

Schnell und einvernehmlich

Den Beteiligten soll laut Verbraucherschutzminister Maas der Gang zu den Gerichten erspart werden, und stattdessen eine zügige und einvernehmliche Lösung gefunden werden, auch wenn der gerichtliche Rechtsschutz weiterhin zur Verüfgung steht und durch den Entwurf ausdrücklich nicht beschnitten werden soll. 

Umsetzung der EU-Richtlinie 

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung umgesetzt werden. Insbesondere regelt er die wesentlichen Anforderungen an die Schlichtungsstellen und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verbraucherschlichtungsverfahrens als solchem.

Ausführlich und instruktiv zum Gesetzesentwurf siehe den Aufsatz von 

Lederer, "Grenzüberschreitender E-Commerce und internetbasierte Streitbeilegung ", CR 2015, 380 ff.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



BGBl. I Nr. 10 v. 7.3.2016, S. 326 – VSBInfoV

BGBl Teil I, Nr. 9 v. 19.2.2016, S. 254-274

Beschluss des Bundesrates v. 29.1.2016 - Drs.: 3/16

Entwurf eines Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen v. 8.1.2016 - Drs.: 3/16

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes v. 2.12.2015 - Drs.:18/6904

Bericht des Haushaltsausschusses v. 2.12.2015 - Drs.:18/6914

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 2.12.2015 - Drs.:18/6921

Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VerbraucherstreitbeilegungsInformationspflichtenverordnung - VSBInfoV) v. 3.11.2015

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.8.2015 - Drs.: 18/5760

Stellungnahme des Bundesrates v. 10.7.2015 - Drs.: 258/15

Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) v. 9.6.2015 -Drs.: 18/5089

Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) v. 15.5.2015



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.03.2016 14:18

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