EU-Richtinlie zur Vorratsdatenspeicherung

Am 08.01.2015 hat der LIBE-Ausschuß ein Rechtsgutachten zum Urteil des EuGH über die gekippten Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie von 2006 präsentiert. Seit dem 09.12.2014 gibt es Grund zur Annahme, daß die EU-Kommission erneut die Erarbeitung einer neuen Gesetzesvorschlages erwägt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 08.01.2015 hat der EU-parlamentarische Ausschuß für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (kurz: LIBE) das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes zum Urteil des EuGH über die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie erläutert.

Das Rechtsguten gelangte schon am Vortag ins Netz und ist in geleakter Kopie einzusehen, ebenso eine 4seitige Zusammenfassung (s. u.). Dem Gutachten zufolge sollen die auf der Richtlinie basierenden Fluggastdatensatz-Abkommen (sog. Passenger Name Records agreements, kurz: PNR) und das sog. Terrorist Finance Tracking Programme (kurz: TFTP) unter der Annahme der Rechtmäßigkeit bestehen bleiben, allerdings könne die Annahme widerlegt werden, und zwar auch für andere damit verbundene EU-Gesetze. So hatte das EU-Parlament im Dezember PNR-Abkommen zwischen der EU und Kanada zur Prüfung vor den EuGH gebracht.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

       ___________

Text der Vorversion(en):


Die EU-Kommission erwägt offenbar, wie eine neue Richtlinie zur anlaßlosen Vorratsdatenspeicherung gestaltet werden könnte. Obgleich der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Richlinie von 2006 im April 2014 kippte, weil er die darin angesetzte anlasslose Massenüberwachung für unverhältnismäßig und grundrechtswidrig erachtete, will Dimitris Avramopoulos, EU-Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft bereits Mitte 2015 einen neuen Vorschlag für die anlasslose Massenüberwachung der digitalen Kommunikation verkünden.

Am 30.6.2014 veröffentlichten Prof. Dr. Franziska Boehm und Prof. Dr. Mark D. Cole die Studie

"Data Retention after the Judgement of the Court of Justice of the European Union" (s. u. ).

Darin setzen sie sich mit den Auswirkungen der Nichtigkeitserklärung auseinander: Sofern sich die EU-Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Umsetzung eng an der Richtlinie von 2006 orientiert hätten, wären nach dem Urteil maßgebliche Überarbeitungen fällig. Zwar habe das EuGH-Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf nationales Recht, jedoch seien bei entsprechenden Klagen gegen die jeweilige Umsetzung der Richtlinie mit denkbarer Wahrscheinlichkeit ähnliche gerichtliche Bewertungen zu erwarten. Andere Massendatenspeicherungsprogramme der EU seien ebenfalls von dem Urteil betroffen und bedürften dringend der Anpassung, insbesondere, was die Speicherdauer angehe.

Am 3.12.2014 erarbeitete das Ad-hoc-Kommittee für Datenschutz (CAHDATA) des EU-Rats in seiner dritten Sitzung einen Entwurf für eine Konvention zum Individualschutz bei der Verabeitung persönlicher Daten (s. u.). Art. 1 dieser Konvention bezeichnet diesen Schutz als Teil der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere das Recht auf Privatspähre.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover



Zusammenfassung Rechtsgutachten LIBE zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie v. 07.01.2015

Geleaktes Rechtsgutachten LIBE zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie v. 07.01.2015

Bericht des Ad-hoc-Kommittee zum Datenschutz v. 03.12.2014

Boehm/Cole-Studie zum EuGH-Urteil v. 30.06.2014



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 16:53

zurück zur vorherigen Seite