Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten

Am 29.1.2016 wurde das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 27.11.2015 hat der Bundesrat beschlossen hinsichtlich des Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.

Am 4.11.2015 hat der Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) seinen Bericht und seine Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten veröffentlicht. 

Der Ausschuss empfiehlt, den geänderten Gesetzentwurf (Drs.:18/6280) anzunehmen und lediglich die Fußnote zur Gesetzesüberschrift zu ändern.

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf mit dieser Änderung am 5.11.2015 angenommen.

Text der Vorversion(en):


Am 8.10.2015 hat die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten veröffentlicht. ​

Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zur Festlegung weitergehender über das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und das europäische Recht hinausgehender grundlegender Anforderungen an die Endeinrichtungen.

Grundsätzlich dürfen nur Geräte angeschlossen werden, die dem "bestimmungsgemäßen Zweck" entsprechen (vgl. § 11 Abs. 1 FTEG).Der Anschluss inkompatibler ungeeigneter Endgeräte könne unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Netzabschlusspunktes auch heute schon problematisch sein. Nach § 11 Abs. 4 FTEG hat der Betreiber der Telekommunikationsendeinrichtung deshalb für eine fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen und haftet nach dem Zivilrecht bei von ihm verursachten Schäden. Bei Geräten, die Störungen verursachen, könne der Anschluss darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen verweigert bzw. das Gerät abgeschaltet werden (§ 11 Abs. 5 FTEG).

Im Übrigen gewährleiste nur ein technologieneutraler Ansatz die Einhaltung der europarechtlich vorgegebenen Endgerätefreiheit zugunsten der Endnutzer. Im Hinblick auf die Technologieneutralität sieht die Bundesregierung auch keinen Anlass zu einer Erweiterung oder Differenzierung der von ihr vorgeschlagenen Definition des "passiven Netzabschlusspunktes".


Am 25.9.2015 wurde die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten veröffentlicht.

Der Bundesrat hat sich dabei die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses zu eigen gemacht und bittet zu prüfen, ob für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telefonnetz nach § 11 Absatz 3 FTEG die Festlegung weitergehender Anforderungen erforderlich ist, um die Kompatibilität und dadurch Sicherheit, Netzintegrität, Übertragungsqualität und Funktionalität der jeweiligen Endgeräte mit den unterschiedlichen Netztypologien in Deutschland sicherzustellen, sowie die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiven Netzabschlusspunkt nach § 45d Absatz 1 TKG dahingehend zu überprüfen, ob diese an die technischen Gegebenheiten von Fibre-to-the-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist.


Am 11.9.2015 der Wirtschaftsausschuss seine Empfehlungen an den Bundesrat hinsichtlich des Entwurfs eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten veröffentlicht.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat u.a. im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche

Telefonnetz nach § 11 Absatz 3 FTEG die Festlegung weitergehender Anforderungen erforderlich ist. Der Ausschuss begründet diesen Vorschlag damit, dass die Branchenverbände darauf hingewiesen haben, dass durch die Verwendung inkompatibler Endgeräte die Erreichung der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate nicht sichergestellt werden kann und Störungen im Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers verursacht werden können.

Daneben rät der Ausschuss dazu, die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiven Netzabschlusspunkt nach § 45d Absatz 1 TKG dahingehend zu überprüfen, ob diese an die technischen Gegebenheiten von Fibre-to-the-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist oder ob die Definition entsprechend erweitert werden muss.


Am 12.8.2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten beschlossen.​

Der am 12.8.2015 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf entspricht dem am 25.02.2015 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten.

Liberalisierung des Endgerätemarktes

Ziel ist es, einen liberalisierten Endgerätemarkt i.S.d. Richtlinie 2008/63/EG und damit einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Wirtschafts - und Energieminister Gabriel zufolge verhindert die derzeitige Vorgabe von spezifischen Routern/Modems durch die Anbieter die freie Produktauswahl der NutzerInnen, was zu wettbewerbsbeschränkungen und Abhängigkeiten führe. Dieser Praxis liegt die Auffassung zugrunde, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz erst hinter dem Netzabschlussgerät endet und der Router deswegen noch zum Netz zu zählen sei.

Das öffentliche Telekommunikationsnetz endet vor dem Router

Deswegen soll das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) entsprechend angepasst werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass die Netzzugangsschnittstelle beim passiven Netzabschlusspunkt liegt, damit die Entscheidung darüber, welche Geräte hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, allein dem Endkunden obliegt. Entsprechend soll auch im Telekommunikationsgesetz der Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz als passiver Netzabschlusspunkt definiert werden.

Zeitgleich mit seiner Veröffentlichung wurde der Entwurf den Ländern, Verbänden und Unternehmen zur Kommentierung zugeleitet (Zu den Stellungnahmen).

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2016-1: BGBl. 2016 Teil I Nr. 4, S- 106 -107

2015-11: Beschluss des Bundesrates v. 27.11.2015, Drs.: 524/15

2015-11: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie v. 4.11.2015, Drs.: 18/6575

2015-10: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 8.10.2015, Drs.:18/6280

2015-9: Stellungnahme des Bundesrates v. 25.9.2015, Drs.: 365/15

2015-9: Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses v. 11.9.2015, Drs.:365/1/15

2015-8: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten v. 14.8.2015, Drs.: 365/15

2015-8: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten v. 12.8.2015

2015-2: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten v. 23.2.2015



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.02.2016 18:22

zurück zur vorherigen Seite