Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Am 9.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Zu seinen Regelungen siehe:

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Einige Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung treten allerdings erst am 1.11.2014 in Kraft.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Am 20.9.2013 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen, und damit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt.

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 27.6.2013 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung mt den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Der Bundesrat wird das Gesetz in seiner Sitzung vom 20.9.2013 beraten.

Die Gesetzentwürfe des Bundesrats, der Fraktion DIE LINKE sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fanden hingegen keine Mehrheit.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 26.6.2013 hat der Rechtsausschuss dem Bundestag empfohlen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung sowie eine Entschließung anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat insbesondere empfohlen, die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten abweichend vom Regierungsentwurf nur für Inkassounternehmen und grundsätzlich nicht aufwandsbezogen, sondern gegenstandswertbezogen unter Rückgriff auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu regeln. Darüber hinaus hat er sich dafür ausgesprochen, den sog. fliegenden Gerichtsstand im Lauterkeitsrecht einstweilen beizubehalten und die Bundesregierung in einer Entschließung aufzufordern, zu prüfen, ob dieser über das UWG hinaus zugunsten des allgemeinen Gerichtsstands eingeschränkt werden sollte. Schließlich solle an der bislang vorgesehenen gemeinsamen Wertregelung anwaltlicher und gerichtlicher Gebühren in Urheberrechtsstreitigkeiten nicht festgehalten werden. Jedoch solle die grundsätzliche Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen für den vorgerichtlichen Bereich erhalten bleiben.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 15.5.2003 fand im Rechtsausschuss des Bundestags eine Experten-Anhörung statt.

Die Anhörung, zu der 15 Sachverständige geladen waren, befasste sich mit überzogenen Inkassogebühren, dem Abschluss von Kaufverträgen bei Werbeanrufen sowie mit missbräuchlichen Abmahnungen bei Urheberrechtsver­letzungen. Einigkeit herrschte hinschtlich der Kontrolle von Inkassofirmen. Diese müsse intensiviert werden, um überzogenen Kostenbelastungen von Bürgern entgegenzuwirken, bei denen Schulden eingetrieben werden. Umstritten war hingegen der Vorschlag, die Übervorteilung von Verbrauchern beim Abschluss von Kauf­verträgen am Telefon derart einzudämmen, dass solche Verträge nachträglich noch einmal schriftlich bestätigt werden müssen. Uneins waren sich die Experten auch bei der Bewertung der Abmahn­gebühren bei Urheberrechtsverletzungen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich durch einen Regelstreitwert in Höhe von 1.000 Euro gedeckelt werden sollen.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 3.5.2013 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum geplanten Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken abgegeben.

In seiner umfangreichen Stellungnahme fordert der Bundesrat u. a., den sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsstreitigkeiten gegen natürliche Personen durch Einfügung eines neuen § 104a UrhG abzuschaffen. Darüber hinaus soll der Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht lediglich auf 1.000,- €, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, sondern auf 500,- € begrenzt werden. Schließlich schlägt der Bundesrat auch vor, die sog. Buttonlösung im Fernabsatzrecht - also die in § 312g Abs. 2 u. 3 BGB geregelte Informationspflicht - auf "Kunden" (inklusive Unternehmern gemäß § 14 BGB) auszudehnen.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 18.4.2013 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung beraten.

Daneben hat der Bundestag auch über einen Gesetzentwurf des Bundesrats zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei der Telefonwerbung aus dem Jahre 2011 sowie über einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens vom 3.4.2013 beraten. Daraufhin hat er beschlossen, alle drei Gesetzentwürfe an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen. Federführend ist der Rechtsausschuss.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 13.3.2013 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Der Entwurf bezweckt die Bekämpfung überzogener urheberrechtlicher Abmahnungen, missbräuchlichen Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb, unlauterer Telefonwerbung und unseriöser Geschäftsmethoden im Inkassowesen.

Im Urheberrecht sollen die Kosten für anwaltliche Abmahnungen im Falle einer Urheberrechtsverletzung gesenkt werden. Insbesondere werden die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer durch die Einführung einer Wertvorschrift im Gerichtskostengesetz regelmäßig auf 155,30 € gedeckelt. Darüber hinaus sollen die Anforderungen an die Transparenz einer Abmahnung erhöht und ein Gegenanspruch des missbräuchlich Abgemahnten eingeführt werden.

Im Lauterkeitsrecht soll der sog. fliegende Gerichtsstandweitgehend abgeschafft werden, nach dem es dem Kläger bisher - insbesondere bei Rechtsverletzungen im Internet - erlaubt war, das vermeintlich günstigste Gericht anzurufen. Ferner werden auch im UWG die finanziellen Anreize für Abmahnungen verringert und die Position des missbräuchlich Abgemahnten durch Einführung eines Gegenanspruchs gestärkt.

Im Bereich der Telefonwerbung sollen Gewinnspielabreden zukünftig nur noch Wirksamkeit erlangen, wenn sie in Textform abgeschlossen wurden. Zudem wird die Bußgeldobergrenze im bereits bestehenden Bußgeldtatbestand, der gegen unerlaubte Werbeanrufe gerichtet ist, die ohne den Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgenden, deutlich erhöht.

Schließlich soll das Gesetz mehr Transparenz im Inkassowesen schaffen, indem Darlegungs- und Informationspflichten in das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt werden. So muss aus der Rechnung eines Inkassounternehmens klar hervorgehen, für wen es arbeitet, weshalb es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Des Weiteren können Aufsichtsbehörden vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen vom 6.7.2011 (BT-Drs. 17/6483)

Gesetzentwurf des Bundesrats zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung vom 6.7.2011 (BT-Drs. 17/6482)

Referentenentwurf vom 19.2.2013

Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf vom 19.2.2013 aus Februar 2013

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.3.2013

Ausführliche Pressemitteilung des BMJ vom 13.3.2013

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 22.3.2013 (BR-Drs. 219/13)

Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens vom 3.4.2013 (BT-Drs. 17/12620)

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.4.2013 (BT-Drs. 17/13057)

Stellungnahme des Bundesverbands der Dienstleistungswirtschaft vom 2.5.2013

Stellungnahme des Bundesrats vom 3.5.2013 (BR-Drs. 219/13 (Beschluss))

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 8.5.2013 (BT-Drs. 17/13429)

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 8.5.2013

Stellungnahme des BITKOM vom 14.5.2013

Stellungnahmen der zur Anhörung im Rechtsausschuss geladenen Sachverständigen

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 20.6.2013 (BT-Drs. 17/14192)

Bericht des Rechtsausschusses vom 26.6.2013 (BT-Drs. 17/14216)

Beschluss des Bundestags vom 27.6.2013 (BR-Drs. 638-13)

Beschluss des Bundesrats vom 20.9.2013 (BR-Drs. 638/13 (B))

Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 8.10.2013



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.11.2015 13:15

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