KG Berlin 15.7.2011, 5 U 193/10
Keine Pflicht zur Vorabprüfung der auf einer Internet-Bewertungsplattform für Hotels eingestellten BewertungenDie Betreiber von Internet-Bewertungsportalen für Reiseleistungen sind nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung von Nutzer-Bewertungen Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen anzustellen. Der Schutz der bewerteten Tourismusunternehmen ist durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin eines Internet-Bewertungs-Portals für Reiseleistungen in der Schweiz.
Eine Benutzerin des Portals behauptete im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gab's Bettwanzen" u.a., die Zimmer und Betten in einem Hotel der Antragstellerin seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Antragstellerin sperrte die Antragsgegnerin diese Behauptungen im Internet und erklärte, sie werde sie nicht wieder online stellen.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Das LG wies den Antrag zurück. Die Antragsgegnerin sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem KG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Betreiber eines Bewertungsportals sind nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung der eingesandten Hotelbewertungen Nachforschungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit anzustellen. Eine Vorabprüfung ist auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch die Möglichkeit entstehen, sich im Bewertungsportal anonym zu äußern. Die Vielzahl von Bewertungen erlaubt es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu erkennen.
Ferner ist ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht fällt zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal ist auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.
Linkhinweis:
- Der anonymisierte Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des KG Berlin veröffentlicht.
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