Otto Schmidt Verlag

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Musterverfahren zu § 52b UrhG fortgesetzt

Der Verlag Eugen Ulmer KG hat im Rahmen eines vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels begleiteten Musterverfahrens nunmehr wegen Urheberrechtsverletzungen Klage in der Hauptsache beim LG Frankfurt a. M. gegen die TU Darmstadt eingereicht. Damit findet das bereits vor dem LG Frankfurt (Urt. v. 13.5.2009 - 2-06 O 172/09, CR 2009, 536 ff. m. Anm. Heckmann) sowie dem OLG Frankfurt (Urt. v. 24.11.2009 - 11 U 40/09) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durchgeführte Verfahren bzgl. der Reichweite des § 52b UrhG eine neuerliche Fortsetzung.


Sachverhalt: Die TU Darmstadt hatte unter Berufung auf § 52b UrhG (elektronische Leseplätze) u. a. Bücher des klagenden Verlags digitalisiert und den Nutzern an elektronischen Leseplätzen sowohl zum Download auf einen USB-Stick als auch zum Ausdruck angeboten.

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz: Hiergegen hatte sich der Verlag gewendet und vor dem LG Frankfurt beantragt, der TU Darmstadt sowohl die Digitalisierung als auch das Anbieten der Dokumente zum Ausdruck und Download zu untersagen. Nachdem das LG Frankfurt diesem Antrag insoweit statt gegeben hatte, als es das Angebot zum Download auf einen USB-Stick untersagte, hattedas OLG Frankfurt das Unterlassungsgebot im Berufungsverfahren auch auf die Möglichkeit zum Ausdruck der elektronischen Ausgabe erweitert.

Hauptsacheverfahren: Zur Einreichung der Klage zur Verhandlung in der Hauptsache wurde der Verlag nach Auskunft des Börsenvereins durch die TU Darmstadt gezwungen, da diese weder die Abschlusserklärung noch eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben wollte, sondern stattdessen beim LG Frankfurt eine Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gem. § 926 Abs. 1 ZPO beantragt hatte.

Jörn Heckmann, Bremen

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.09.2010 16:30