Übereinkommen über Computerkriminalität

Am 19.4.2022 hat die Ukraine eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls vom 28.1.2003 zum Übereinkommen des Europarats über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art abgegeben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 19.4.2022 hat die Ukraine eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls vom 28.1.2003 zum Übereinkommen des Europarats über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art abgegeben (BGBl. 2022 II S. 407).

Die Bundesrepublik Deutschland hatte dem Zusatzprotokoll durch Gesetz vom 16.3.2011 zugestimmt (BGBl. 2011 II S. 290).

Autor: Martin Neu, LL.M. (Exeter)



BGBl. 2022 II S. 407

BGBl. 2011 II S. 290



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.07.2022 16:36

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