Digitaler Hausfriedensbruch
Am 27.4.2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf des Bundesrates veröffentlicht.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 27.4.2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf des Bundesrates veröffentlicht (Drs. 20/1530). Damit greift der Bundesrat zum wiederholten Male den der Diskontinuität unterfallenen Antrag des Landes Hessen auf.
Der digitale Hausfriedensbruch soll durch einen neueinführenden technikoffenen § 202e StGB sanktioniert werden, der sich gegen das Beeinflussen oder Auslösen von informationstechnischen Vorgängen durch Dritte richtet. Technische Zufälle in der Konfiguration der Opfersysteme sollen zukünftig keine Rolle mehr spielen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
___________
Text der Vorversion(en):Am 11.3.2022 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzesentwurf einzubringen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
___________
Am 23.2.2022 hat das Land Hessen im Bundesrat einen Antrag auf ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme, also zum sog. digitalen Hausfriedensbruch gestellt (BR-Drs. 90/22). Dieses Anliegen erfolgte erneut, da ein vormaliger Entwurf zum selben Thema (BR-Drs. 47/18 (Beschluss)) dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen war.
Der Gesetzungsprozess zum Entwurf von 2016 kann hier eingesehen werden.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
2022_04_Gesetzesentwurf Bundesrat_BT-Drs. 20/1530_27.4.2022 |
2022_03_Gesetzesentwurf Bundesrat_BR-Drs. 90/22 (Beschluss)_11.3.2022 |
2022_02_Gesetzesantrag Land Hessen_BR-Drs. 90/22_24.2.2022 |