Umsetzung der Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte (DID-Richtlinie)

Am 30.6.2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DID-Richtlinie) im BGBl., S. 2123 verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 30.6.2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DID-Richtlinie) im BGBl. 2021, S. 2123 verkündet und am 19.1.2022 im BGBl. 2022, S. 105 berichtigt.

Text der Vorversion(en):


Am 25.6.2021 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.

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Am 24.6.2021 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DID-Richtlinie) verabschiedet.

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Am 22.6.2021 hat der Rechtsausschuss seine gemeinsame Beschlussempfehlung, am 23.6.2021 seinen gemeinsamen Bericht zu den Gesetzentwürfen zur Umsetzung der DID-Richtlinie und der Warenkauf-Richtlinie veröffentlicht.

Autor: Martin Neu, LL.M. (Exeter)

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Am 17.3.2021 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen veröffentlicht. 

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Am 22.2.2021 haben die Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen herausgegeben. Insbesondere der Verbraucherschutz bei Big-Data-Geschäftsmodelle soll stärker berücksichtigt werden.

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Am 22.1.2021 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen der Bundesregierung veröffentlicht. Anlass sei, dass das deutsche Vertragsrecht bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte enthalte und nunmehr eine Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen erzielt werden müsse.

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Am 03.11.2020 hat das BMJV einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte veröffentlicht. 

Das deutsche Vertragsrecht enthält bisher noch keine speziellen Vorschriften zur Regelung des Handels mit digitalen Produkten. Der Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62) umsetzen. 

Ziel dieser umzusetzenden Richtlinie ist es, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften betreffend Verbraucherverträge über digitale Produkte herbeizuführen, um zur Erreichung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen und eine Rechtszersplitterung in der Europäischen Union zu vermeiden. Die Richtlinie muss bis zum 1.7.2020 in deutsches Recht umgesetzt werden. 

Der RefE schlägt im Wesentlichen vor, Buch 2 Abschnitt 3 um einen Titel 2a mit Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte zu ergänzen. 

Die Begründung des RefE hält eine vertragstypologische Einordnung der von der Richtlinie erfassten Verträge für deren Umsetzung weder für nötig noch sachgerecht, so dass auf die zu diesen Fragen ergangene Rechtsprechung weiterhin zurückgegriffen werden könne.

Der neu eingefügte Titel soll sich an der Reihenfolge der Regelungen im Kaufrecht des BGB orientieren. Die Begriffe "digitale Inhalte" und "digitale Dienstleistungen" werden unter dem gemeinsamen, nicht von der Richtlinie vorgegebenen Oberbegriff "digitale Produkte" zusammengefasst.

Vom Anwendungsbereich sollen Verbraucherverträge über digitale Produkte erfasst sein, deren Bereitstellung durch Zahlung eines Preises vergütet wird.

Darüber hinaus sollen auch Verbraucherverträge über die Bereitstellung

  • digitaler Produkte, bei denen der Verbraucher in einem näher umschriebenen Umfang dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet,
  • digitaler Produkte, die nach Spezifikation des Verbrauchers erstellt wurden und
  • digitaler Inhalte auf körperlichen Datenträgern

erfasst sein.

Die im neu einzufügenden Titel 2a vorgenommenen Änderungen gliedern sich wie folgt:

  • Anwendungsbereich des Untertitels (§§ 327 und 327a BGB-E)
  • Bereitstellung der digitalen Produkte (§§ 327b und 327c BGB-E)
  • Umfang der Verpflichtung zur mangelfreien Leistung (§§ 327d bis 327h BGB-E)
  • gewährleistungsrechtliche Rechtsbehelfe des Verbrauchers (§§ 327i bis 327n BGB-E)
  • Modalitäten der Vertragsbeendigung (§§ 327o und 327p BGB-E)
  • weitere Regelungen des Untertitels 1 von Titel 2a (§§ 327q bis 327s BGB-E)
  • Inhalt des Untertitels 2 von Titel 2a
  • Änderungen im Besonderen Teil des Schuldrechts

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)



2022_01_Berichtigung BGBl.

2021_06_Verkündung BGBl.

2021_06_BR-Beschluss

2021_06_BT-Beschluss

2021_06_Bericht Rechtsausschuss

2021_06_Beschlussempfehlung Rechtsausschuss

2021_03_GesetzesE BReg v. 17.3.2021



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.03.2022 09:40

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