Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (4. TKGÄndG)

Am 31.1.2019 hat die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei DIE LINKE veröffentlicht.

 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am Am 31.1.2019 hat die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei DIE LINKE veröffentlicht.

In der Anfrage geht es um die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Anfrage soll herausstellen, ob eine etwaige Einflussnahme auf den Gesetzesentwurf transparent erfolgt ist, da wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen der Bundesregierung bekannt sei. Zudem soll die Bundesregierung offenlegen, ob aufgrund der Einflussnahme eines externen Dritten "ggfs. ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorge-sehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder auf-grund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist." Eine etwaige Einflussnahme von externen Dritten zu kennen sei für die Bewertung des Gesetzesentwurfs wichtig.

Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass sie bemüht ist, das Regierungshandeln transparent zu gestalten. Weiterhin verweist sie darauf, dass die Parlamentarische Kontrolle die Regierungsfunktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen der Partei DIE LINKE über dieses Maß hinausgeht und verweist darauf, dass dem Informationsbedürfnis der Fragesteller zukünftig durch die Veröffentlichung derGesetz- und Verordnungsentwürfe sowie Stellungnahmen der Verbände auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Text der Vorversion(en):


Am 23.11.2018 hat der Bundesrat seinen Beschluss zum Vierten Gesetz zur Änderung des TKG veröffentlicht. Hierin verzichtet darauf, einen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 18.10.2018 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie den Entwurf eines Vierten Gesetzes ur Änderung des TKG weitgehend unverändert angenommen. 

 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 17.10.2018 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie seine Beschlussempfehlung veröffentlicht. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 4.10.2018 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für das Vierte Gesetz zur Änderung des TKG veröffentlicht.

 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 21.9.2018 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf veröffentlicht. Der Bundesrat schlägt vor, der Bundesnetzagentur zusätzliche, der Bußgeldverhängung vorgelagerte, Befugnisse einzuräumen. Insb. sollen an Unternehmen gerichtete Anordnungen getroffen werden können, die den ortsdatenunabhängigen Zugang zu Waren oder Dienstleistungen sicherstellen.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 10.9.2018 haben der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Kulturfragen ihre Empfehlungen zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes veröffentlicht.

Die Ausschüsse bitten darum, über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Firmen der Diskriminierung der Bundesnetzagentur zusätzliche, der Bußgeldverhängung vorgelagerte Befugnisse einzuräumen. Insbesondere soll die Bundesnetzagentur Anordnungen gegen Unternehmen treffen können, die den ortsunabhängigen Zugang zu Waren oder Dienstleistungen sicherstellen. Dadurch soll die Einhaltung der Geoblocking-VO durch Unternehmen gewährleistet werden.

Weiterhin halten die Ausschüsse die Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro Jahresumsatz in § 35 Abs. 5a Satz 1 TKG für zu gering.

Hinsichtlich § 45d TKG wird ausgeführt, dass das Redirect-Verfahren flächendeckend und für alle Vertragsschlüsse eingeführt werden sollte. Es wird zudem vorgeschlagen, § 45d Absatz 3 TKG um den rechtsverbindlichen Anspruch Betroffener auf die Einrichtung einer selektiven Sperre für ausgewählte Anbieter oder Leistungen zu ergänzen und das Opt-In-Prinzip bei der Drittanbietersperre standardmäßig einzuführen.

 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 10.8.2018 hat der Bundesrat den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes veröffentlicht.

Der Gesetzesentwurf setzt die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG um. Inhaltlich hat sich der Bundesrat dem Entwurf des BMWi angeschlossen.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 4.7.2018 hat das BMWi einen Entwuf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunkationsgesetzes veröffentlicht.

Durch den Entwurf soll § 35 TKG an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden.

Das BVerfG hatte am 22.11.2016 entschieden, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG nicht mehr mit der Verfassung in Einklang stehen und bis zum 31.7.2018 angepasst werden muss.

Verfassungswidrig und damit anpassungsbedürftig ist die Rückwirkungseinschränkung für marktbeherrschende Unternehmen, die dem Schutz der Nachfrager vor existenzbedrohenden Nachzahlungen dienen sollte. Das BVerfG argumentiert, dass dieser Schutz nicht mehr gerechtfertigt sei, weil mittlerweile Unternehmen auf dem Markt tätig seien, die über eine ausreichende Finanzkraft verfügen und somit des Schutzes aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG nicht mehr bedürfen.

Das 4. TKGÄndG sieht nun einen differenzierten Rückwirkungsschutz vor, wonach nur noch solche Nachfrager entgeltregulierter Leistungen vor späteren Nachzahlungen geschützt werden, die aufgrund der Höhe des erzielten Jahresumsatzes (< 100.000.000 Euro p. a.) als kleine und mittlere Unternehmen einzustufen sind. Diese Unternehmen könnten nicht in gleichem Maße wie größerer Telekommunikationsunternehmen Rückstellungen für spätere Nachzahlungen bilden.

Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMWi vom 14.6.2018 sowie die Stellungnahmen zum Referentenentwurf.

 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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2019_1_Antwort der BRegierung_ Drucks. 19/7493 v. 31.01.2019

2018_11_Beschluss BRat Durcks. 533/18 v. 23.11.2018

2018_11_Gesetzesbeschl. BTag Drucks. 533/18 v. 02.11.2018

2018_10_Beschlussempfehlung Ausschuss Wirtschaft und Energie_Drucks. 19/5098 v. 17.10.2018

2018_10_Stellungnahme BRat_Drucks. 19/4722 v. 4.10.2018

2018_09_Stellungnahme BRat_Drucks. 391/18 (Beschl.) v. 21.9.2018

2018_09_Empfehlungen Ausschüsse v. 10.9.2018

2018_08_GesetzesE BRat v. 10.8.2018_Drucks. 391/18

2018_07_RefE BMWi v. 4.7.2018

2016_11_Beschl. BVerfG v. 22.11.2016 - BVerfGE 143, 216



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.03.2019 19:18

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