Änderungsgesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; keine Urheberrechtsabgabe für nichtgewerbsmäßige Antennengemeinschaften

Am 18.7.2018 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf herausgegeben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 18.7.2018 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf herausgegeben.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

Text der Vorversion(en):


Am 08.6.2018 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf für die gesetzliche Klarstellung in § 15 III UrhG beschlossen, um künftig zukünftig die Anlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften und von örtlichen Antennengemeinschaften urheberrechtlich gleichzubehandeln.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 24.4.2018 hat der Freistaat Sachsen im Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gestellt. Ziel ist, nichtgewerbsmäßige Antennengemeinschaften, die lediglich einen Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Gemeinschaftsantennen statt über Einzelantennen ermöglichen, die bloße Weitersendung von Fernseh- oder Hörfunksignalen nicht mehr mit zusätzlichen Abgaben zu verbinden. Daher sei eine gesetzliche Klarstellung in § 15 Absatz 3 UrhG erforderlich, dass die Weitersendung von Programmen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage keine öffentliche Wiedergabe darstelle und ein urheberrechtsfreier Empfang vorliegt. Damit würden zukünftig die Anlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften und von örtlichen Antennengemeinschaften urheberrechtlich gleichbehandelt. Die Maßnahme bringe keine zusätzlichen Kosten mit sich.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)



2018_07_Gesetzesentwurf BR_BT-Drs. 19/3441_18.7.

2018_06_BR-Beschluss des Gesetzesentwurfs_BR-Drs. 137/18 (Beschluss)_8.6.

2018_04_Gesetzesantrag Sachsen für ein Änderungsgesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte_BR-Drs. 137/18_24.4.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:31

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