Durchführungsverordnung zur EU-Roamingverordnung

Am 15.12.2016 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Zentrale Regelung der Durchführungsveerordnung ist Artikel 3, in dem der Grundsatz geregelt werden soll. 

Hiernach muss ein Roaminganbieter seinen Roamingkunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen bereitstellen. 

Artikel 6 regelt welche Daten für den Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen kann, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, entscheidend sind. 

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2016-12: Annex 2 zur Durchführungsverordnung zur Roamingverordnung

2016-12: Annex 1 zur Durchführungsverordnung zur Roamingverordnung

2016-12: Durchführungsverordnung zur Roamingverordnung, C(2016) 8784 final



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.12.2016 20:58

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