Verordnung zur Förderung der Internetanbindung in Kommunen

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat seine Stellungnahme entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 5.12.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen für eine Stellungnahme herausgegeben. Spezifisch geäußert haben sich der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Kulturfragen, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss.

Demnach möge der Bundesrat die Ziele des Verordnungsvorschlags begrüßen. Ein offener Punkt sei allerdings die Haftung der Zugangsbieter. Der Bundesrat möge seine Haltung bekräftigen, dass Maßnahmen wie eine Vorschaltseite oder eine Verpflichtung zur Verschlüsselung und Registrierung der Nutzer eine flächendeckende Verbreitung und Nutzung von WLAN-Zugängen hemmen beziehungsweise verhindern. Eine Verschlüsselungs- und Registrierungspflicht halte gerade diejenigen Bürgerinnen und Bürger von der Nutzung offener Wi-Fi-Zugänge ab, die den digitalen Möglichkeiten bislang wenig aufgeschlossen gegenüberstünden. Daher mögen Maßnahmen wie eine Vorschaltseite oder eine Verschlüsselung und Registrierung von Anbietern öffentlicher Wi-Fi-Zugänge gerade nicht gefordert werden. Eine solche Regelung sollte unter anderem verhindern, dass Access-Provider Haftungsrisiken ausgesetzt seien und beispielsweise auch die Kosten für Unterlassungsverfügungen tragen müssten.

Zweifeln seien angebracht, ob die vorgesehene Mittelausstattung der Maßnahme und die Ausrichtung der Förderung allein auf Erstinvestitionen, ohne Berücksichtigung von Betriebs- und Folgekosten, einen ausreichenden Fördereffekt bewirken könnten.

Weiterhin mögen Voraussetzungen und Definitionen in Art. 2 Nr. 6 näher geprüft und präzisiert werden, insbesondere "wann Angebote im Sinne der Verordnung "bereits existierende ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren". Unter dem Begriff "Gebiet" sollte lediglich das jeweilige Ausstrahlungsgebiet von bereits existierenden öffentlichen WLAN-Routern zu verstehen sein.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 3.10.2016 hat die Europäische Kommission den Bundesrat über einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der
Internetanbindung in Kommunen unterrichtet.

Ziel dieser neuen Verordnung sind Reformen, die sicherstellen sollen, dass Netze mit mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stehen und genutzt werden können, so dass Produkte, Dienstleistungen und
Anwendungen im digitalen Binnenmarkt weite Verbreitung finden. Die Websites in der Union, die öffentliche Dienstleistungen bereitstellen - z. B. solche öffentlicher Verwaltungen, Bibliotheken und Krankenhäuser - sollen bis 2015 über eine Gigabit-Anbindung verfügen. Zudem sollen die Verordnung fördern, dass mehr lokale drahtlose Zugangspunkte geschaffen werden, damit Nutzer auch unterwegs online bleiben können.

Am 5.10.2016 hat die Europäische Kommission dem Bundesrat zudem mitgeteilt, dass nun die 8wöchige Frist zur Erteilung einer begründeten Stellungnahme zu laufen beginnt, falls der Entwurf nach dessen Ansicht nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Der Zeitraum vom 1.-31.8.2016 wird bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

 



2016_12_Stellungnahme des BRats zu COM(2016) 589 final_Drs. 564/16 (Beschluss)_16.12.

2016_12_Empfehlungen der BRat-Ausschüsse_Drs. 564/1/16_5.12.

2016_10_Verordnungsentwurf zur Förderung der Internetanbindung in Kommunen_Drs. 564/16_3.10.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:22

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