Richtlinie über europäischen Kodex für eKommunikation

Am 24.2.2021 hat die Bundesregierung den Bundestag über die Stellungnahme des Bundesrates sowie ihrer Gegenäußerung unterrichtet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 24.2.2021 hat die Bundesregierung den Bundestag über die Stellungnahme des Bundesrates sowie ihrer Gegenäußerung unterrichtet.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 12.2.2021 hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 11.2.2021 hat das Land Bayern zwei Anträge im Bundesrat gestellt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 10.2.2021 hat das Land NRW zwei Anträge im Bundesrat gestellt.

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Am 9.2.2021 hat das Land Schleswig-Holstein einen Antrag im Bundesrat gestellt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 2.2.2021 haben die Ausschüsse des Bundesrats ihre Empfehlungen ausgegeben.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 25.1.2021 hat der Bundesrat ebenfalls den Geseztesentwurf der Bundesregierung veröffentlicht.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 1.1.2021 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung veröffentlicht, der die EU-Richtliie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zugleich die Modernisierung des TKG umsetzt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 29.6.2018 hat der Rat der Europäischen Union die im Trilog verabschiedete Fassung herausgegeben. Sie ist bislang nur in der englischen Sprachfassung verfügbar.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 15.12.2017 hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen. Bereits am 16.12.2016 hatte der Bundesrat eine Stellungnahme (BR-Drs. 612/16) übermittelt.

Zu den Übertragungspflichten ("Must-Carry") betont er, den Mitgliedsstaaten müsse weiterhin ein Ermessensspielraum verbleiben für den Umgang und ob überhaupt bestimmte Rundfunkinhalte übertragen würden. Die Begriffe "Hörfunk- und Fernsehkanäle", "damit verbundene [...] Dienste", "Dienste des vernetzten Fernsehens" und "elektronische Programmführer" seien durch eine gesetzliche Definition klarzustellen, um eine unterschiedliche Interpretation in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Hintergrund der Übertragunspflichten sei kein wirtschaftlicher, sondern gesellschaftspolitischer, um die Meinungsvielfalt zu erhöhen, weshalb der Bundesrat Erwägungsgrund 269 (Anreize für effiziente Investionen) ablehne.

Die Aufrechterhaltung der Zugangsregulierung begrüßt der Bundesrat. Der Schutzbereich der Art. 59 I, 60 I des Richtlinienvorschlages müssten auf alle audiovisuellen Mediendienste und verbundene Zusatzdiente ausgeweitet werden, um dem sich wandelnden Mediennutzungsverhalten zugunsten von Abrufdiensten Rechnung zu tragen. Die enthaltene Öffnungsklausel müsse zukunftssicher und technologieneutral formuliert sein ("ähnliche" Anzeige- und Orientierungshilfen durch "andere" ersetzen).

Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, alternative Nutzung harmonisierten Frequenzspektrums zu genehmigen, kritisiert jedoch die in Art. 45 III des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung auf Fälle, in denen auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands bestehe.

Nach Auffassung des Bundesrates nutze die EU-Kommission nicht die Chance, die Digitalisierung der Hörfunkverbreitung in der EU voranzutreiben. Interoperabilität digitaler Radioempfangsgeräte könne einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Kommunikationsnetze und -dienste sowie insgesamt zur Stärkung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation in der EU leisten, daher solle der Anwendungsbereich des Art. 105 und des Anhangs X des Richtlinienvorschlags um digitale Radioempfangsgeräte erweitert werden. Schließliche müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Interoperabilitätsverpflichtung nur überwiegend für den Radioempfang vorgesehene Endgeräte erfassen und technologieneutral formuliert sein.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 17.3.2017 hat der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie des Europäischen Parlaments den Entwurf eines Berichts zur Richtlinienneufassung herausgegeben. Der Bericht konstrastiert den Vorschlag der Kommission mit den Änderungsanträgen des Parlaments. Mit hochkapazitären VHC-Netzen, die durch den Kodex nun eingebezogen werden sollen, werde die EU gerüstet sein, eine führende Rolle in der datengesteuerten Wirtschaft zu übernehmen, was derzeit der entscheidende Wettbewerbsvorteil sei. Den nationalen Regulierungsbehörden müsse auch weiterhin das komplette Instrumentarium an Abhilfemaßnahmen - von Transparenzpflichten bis zur funktionellen Trennung - zur Verfügung stehen. Der Kodex solle ein besser vorhersehbares Investitionsumfeld schaffen: Um Investitionen sicherzustellen, schlägt sie eine Mindestdauer von 30 Jahren bei der Bereistellung von Netzen mit hohen Frequenzen vor, um deren Einführung reizvoller zu machen, die - um wiederum Spekulationen vorzubeugen - dafür mit strengeren Vorschriften belegt werden sollen. Zugangsverpflichtungen sollten nur dann auferlegt werden, wenn andernfalls auf den Endkundenmärkten kein wirksamer Wettbewerb geschaffen werde, ähnlich wie im jetzigen Rechtsrahmen. Da der Markt ausgesprochen dynamisch sei, erachtet die Berichtserstatterin Analysezyklen von fünf Jahren als zu lang und eine Verkürzung für diesen Bereich vor.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 16.12.2016 hat der Bundesrat eine Stellungnahme in Entsprechung zu den Empfehlungen des Ausschüsse beschlossen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 5.12.2016 haben der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss eine Empfehlung für eine Stellungnahme des Bundesrates abgegeben. Demnach solle der Kodex stärker gestrafft werden. Es sei zu befürchten, anstelle der wünschenswerten Vereinfachung werde einer Zunahme der Regulierung und zu einer Verkomplizierung der Verfahren kommen.

Die GEREK in eine EU-Agentur umzuwandeln, solle der Bundesrat jedoch ablehnen. Ebenso auch, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Vorgaben einer Europäischen Agentur und der Kommission unterworfen werden mit der Folge, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden verloren gehe. Die bisherigen Strukturen des GEREK und der Frequenzverwaltung hätten sich grundsätzlich bewährt und sollten in ihrer bisherigen Grundstruktur belassen werden.

Zwar sei es grundsätzlich begräßenswert, dass die Kommission OTT-Kommunikationsdienste als elektronische Kommunikationsdienste ansehe und dabei auch die grundsätzlich anderen Marktmodalitäten beleuchte, nach denen OTT-Kommunikationsdienste häufig für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht würden, wie zum Beispiel personenbezogene Daten oder Aufmerksamkeit des Endnutzers für Werbung. Allerdings sei zweifelhaft, ob die von der Kommission vorgeschlagene Unterscheidung in nummerngebundene und nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste eine handabbare nachhaltige Basis zur langfristigen Weiterentwicklung des Rechts-rahmens für elektronische Kommunikation darstelle. Es bedürfe einer entwicklungsoffenen Struktur, die es langfristig eher gestatten, bedarfsgerecht ein gleiches Datenschutzniveau zu erzielen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 30.11.2016 hatte das GEREK seine Stellungnahme zum Vorschlag für einen europäischen Kodex für elektronische Kommunikation vorgestellt. Der neue Kodex stelle nun klar, dass Over-the-top-Services (OTT-Services) definitorisch mit darunter fielen, sofern sie an das Telefonnutz angeschlossen seien.

Bislang habe der Fokus der Regulierung darauf gelegen, effektive und nachhaltige Konkurrenz auf den nationalen Märkten zu fördern und dadurch Investitionen anzufachen. Obgleich der Entwurf laut EU-Kommission dieses Prinzip weiterhin explizit unterstreiche, binde es den Mitgliedsstaaten und ihren nationalen Behörden die Hände und halte sie davon ab, die lokalen Umstände regulatorisch zu nutzen.

Das GEREK befindet die Marktüberprüfung in Fünf- anstelle von Drei-Jahres-Abständen für sinnvoll, da hierdurch regulatorische Stabilität gefördert werde und die Last auf Anbieter und Behörden senke und größere Investitionshorizonte ermögliche.

Das GEREK kritisiert den Vorschlag, in eine EU-Agentur umgewandelt zu werden, das dies ein Risiko für mehr Bürokratie und Kosten für europäische Telekoms berge. Zudem unterminiere es die Vorteile der Stärkung der Unabhängigkeit auf nationaler Ebene. Zwar könne das GEREK verbessert werden, dafür brauche es jedoch keine Änderung der institutionellen Balance, auf der das GEREK in den letzten sieben Jahren erfolgreich gearbeitet habe.

In seiner letzten Plenumssitzung in Berlin am 8.-9.12.2016 hat das GEREK diese Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission angenommen.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 14.10.2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag  für die Richtlinie noch einmal neugefasst.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 12.10.2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag  für die Richtlinie neugefasst.

Zugleich hat die Europäische Kommission den Bundesrat über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur "Einrichtung" des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) unterrichtet, tags darauf ergänzt um die Mitteilung, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Das GEREK wurde bereits 2009 erstmalig etabliert und begann seine Tätigkeit 2010, seit 2011 in voller Funktionsfähigkeit. Seitdem stellt es den nationalen Regulierungsbehörden und EU-Organen Fachwissen zur Verfügung. Durch die Übertragung der zusätzlichen Aufgabenbereiche kommt es also vielmehr zu einer Umstellung als einer Neueinrichtung des Gremiums. Dabei sollen das GEREK und das GEREK-Büro zu einer eigenständigen Agentur zusammengeführt werden.

Zukünftig soll es einen größeren Einfluss auf den Konsultationsmechanismus für Abhilfemaßnahmen bei der Marktregulierung haben, Leitlinien zu geografischen Erhebungen bereitstellen, gemeinsame Herangehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage der Endnutzerausarbeiten, Stellungnahmen zu den Entwürfen nationaler Maßnahmen für die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen ("Peer-Review" zu Funkfrequenzen) abgeben und ein Register der exterritorial genutzten Nummern und grenzübergreifenden Verfahrensweisen sowie ein Register der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erstellen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 14.9.2016 hat die Europäische Kommission erstmalig einen Vorschlag für eine Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation herausgegeben.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2021_02_Unterrichtung durch BReg_BT-Drs. 19/26964_24.2.

2021_02_Stellungnahme BRag_BR-Drs. 29/21 (Beschluss)_12.2.

2021_02_Zweiter Antrag Bayern_BR-Drs. 29/6/21_11.2.

2021_02_Antrag Bayern_BR-Drs. 29/5/21_11.2.

2021_02_Zweiter Antrag NRW_BR-Drs. 29/4/21_10.2.

2021_02_Antrag NRW_BR-Drs. 29/3/21_10.2.

2021_02_Antrag SH_BR-Drs. 29/2/21_9.2.

2021_02_Empfehlungen BR-Ausschüsse_BR-Drs. 29/1/21_2.2.

2021_01_Gesetzesentwurf BReg_BT-Drs. 19/26108_25.1.

2021_01_Gesetzesentwurf BReg_BR-Drs. 29/21_1.1.

2018_06_Entwurffassung nach dem EU-Trilog_10692/18_29.6.

2017_12_Beschluss über eine erneute Stellungnahme des BRates_BR-Drs. 727/17 (Beschluss)_15.12.

2017_3_Berichtsentwurf des EU-parlamentarischen Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (deutsche Fassung)_Drs. 2016/0288(COD)_17.3.

2017_1_Europäisches Parlament: Video der öffentlichen Anhörung zur Überprüfung des Kodizes zur e-Kommunikation_26.1.

2016_12_Stellungnahme des BRats zu COM(2016) 590 final_Drs. 612/16 (Beschluss)_16.12.

2016_12_Empfehlungen der Ausschüsse für eine Stellungnahme des Bundesrats zur GEREK_Drs. 599/1/16_5.12.

2016_12_Empfehlungen der Ausschüsse für eine Stellungnahme des Bundesrats_Drs. 612/1/16_5.12.

2016_10_Richtlinienvorschlag über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (2. Neufassung)_COM(2016) 590 final_14.10.

2016_11_Stellungnahme des GEREK zum Richtlinienvorschlag über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation_BoR (16) 213_30.11.

2016_10_Mitteilung der EU-Kommission zur Möglichkeit der Unvereinbarkeitserklärung mit dem SUbsidiaritätsprinzip_zu Drs. 599/16_13.10.

2016_10_Richtlinienvorschlag über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (Neufassung)_COM(2016) 590 final_12.10.

2016_10_Unterrichtung des BRates durch die EU-Kommission zur Umstellung des GEREK_Drs. 599/16_12.10.

2016_09_Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einrichtung des GEREK_COM(2016) 591 final_14.9.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2021 21:47

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