Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

Am 6.7.2018 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Vorschlag der Neufassung für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors beschlossen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 6.7.2018 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors beschlossen.

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Informationen des öffentlichen Sektors eine werthaltige Ressource darstellen und befürwortet eine Anpassung der Datenverwaltung und -nutzung, um dieses Potenzial auzuschöpfen.

Den ausführlichen Empfehlungen der Ausschüsse hat sich der Bundesrat nicht angeschlossen, sondern verweist lediglich auf seine Stellungnahme vom 7.2.2012 anlässlich der letzten Änderung der VO über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (BR-Drucks. 820/11 (Beschluss)).

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

____________

Text der Vorversion(en):


Am 25.6.2018 wurden Empfehlungen des Ausschusses für Fragen der EU, des Finanzausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten in Bezug auf den Vorschlag für eine Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors veröffentlicht.

Grundsätzlich wird empfohlen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Auffassung der Kommission teile, dass die Informationen des öffentlichen Sektors eine werthaltige Ressource darstellen und eine Anpassung der Datenverwaltung und -nutzung, um dieses Potenzial auzuschöpfen, befürwortet wird.

Bedenken werden hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips aus Art. 5 Abs. 3 EUV formuliert. Das Verhältnis zwischen Datenqualität und Refinanzierung könne aufgrund der durchaus verschiedenen Rahmenbedingungen allein durch mitgliedstaatliche Regelungen gesichert werden.

Bezüglich der Erhebung von Gebühren soll der Bundesrat darauf hinweisen, dass eine unionsweite Regelung ggfs. in das Haushaltsrecht der Länder eingreife.

Abgelehnt werden sollen die Regelungen der Art. 5 Abs. 4 und Abs. 5 des Richtlinienvorschlags, die nach Auffassung der Ausschüsse zu weiteren Belastungen der öffentlichen Haushalte führen. Auch Art. 6 Abs. 5 solle abgelehnt werden, der die Weiterverwendung bestimmter Datensätze und bestimmter Forschungsdaten für die Nutzerinnen und Nutzer gebührenfrei stellt.

Die Aufwendung für Erfassung und Aktualisierung der Daten müssten laut Vorschlag der Kommission aus Steuermitteln finanziert werden. Nach Auffassung der Ausschüsse führte dies zu einer öffentlichen Subventionierung und Wettbewerbsverzerrung der die Informationen nutzenden Unternehmen und widerspräche dadurch der Zielrichtung des Vorschlags.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

____________

Am 25.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors veröffentlicht.

Hintergrund der Neufassung ist, dass der öffentliche Sektor in den EU-Mitgliedstaaten riesige Datenmengen erzeugt, z.B. meteorologische Daten, digitale Karten, Statistiken und rechtliche Informationen. Diese Informationen sind eine wertvolle Ressource für die digitale Wirtschaft, weil sie als Ausgangsmaterial datengeschützter Dienste fungieren können und private und öffentliche Dienstleistungen effizienter gestalten können.

Die Kommission muss vor dem 18. Juli 2018 die Anwendung der bis dato geltenden Richtlinie 2013/37/EU überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung übermitteln. Es wurde festgestellt, dass einige offene Fragen geklärt werden müssen, um das Potenzial der Informationden des öffentlichen Sektors voll auszuschöpfen. Dazu gehören:

  • die Bereitstellung eines Echtzeit-Zugangs zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel,
  • die verstärkte Bereitstellung hochwertiger öffentlicher Daten für die Weiterverwendung,
  • die Verhinderung neuer Formen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen,
  • die Beschränkung von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten und
  • die Klärung des Verhältnisses zwischen der PSI-Richtlinie und bestimmten verwandten Rechtsinstrumenten.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

____________

Am 15.04.2015 veröffentlichte die Bundesregierung den aktualisierten Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes (Drs.: 14/4614), in dem sie auch die Gegenäußerung zu den in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeworfenen Fragestellungen veröffentlichte. 

Insgesamt wurde keiner der Vorschläge des Bundesrates, in der es um das Erfordernis von weiteren Ausführungen zum Erfüllungsaufwand, mögliche Überschneidungen mit Urheberrechten von Beschäftigten öffentlicher Stellen an Informationen und dem Vorschlag, der Bundesregierung die Aufgabe zu ertielen, eine Handreichung zur praktischen Anwendung für diesen speziellen Bereich zu erstellen ging, von der Bundesregieurng angenommen. 

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln

Am 23.05.2014 hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf für ein neues Gesetz zur Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) beschlossen (zur Weiterverwendung von Informationen - Open Government und Open Data Wiebe/Ahnefeld, "Zugang zu und Verwertung von Informationen der öffentlichen Hand - Teil II", CR 2015, 199-208).

Das Gesetz soll Neuerungen aus der europäischen Public-Sector-Information (PSI)-Richtlinie 2013/37/EU in deutsches Recht umsetzen und dabei das bisher bestehende IWG ersetzen. Der Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend am Wortlaut der Richtlinie.

Folgende Änderungen sind geplant:

  • Informationen der öffentlichen Stellen sollen insbesondere dem Markt für Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Inhalten diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen (§ 1 IWG-E).

  • Der Anwendungsbereich würde nach dem Gesetzesentwurf von allen bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen geändert zu allen Informationen, die von öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Abs. 1 IWG-E).

  • Der Ausschluss des Anwendungsbereichs soll detaillierter formuliert und teilweise erweitert werden, insbesondere auf Logos, Wappen, Insignien (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 IWG-E) und Informationen mit personenbezogenen Daten, deren Weitergabe nicht mit den Datenschutzvorschriften vereinbar ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 IWG-E).

  • Der Rechtsschutz über den Verwaltungsrechtsweg wurde neu verortet (§ 2 Abs. 3 IWG-E).

  • Der Begriff der Weiterverwendung wird nach dem Entwurf abweichend definiert als die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung von Informationen öffentlicher Stellen außerhalb der öffentlichen Aufgabe, für die die Dokumente erstellt wurden, durch natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen jedoch regelmäßig keine Weiterverwendung dar. (§ 3 Nr. 3 IWG-E).

  • Neu eingefügt werden soll der Grundsatz der Weiterverwendung, nach dem alle vom Gesetz umfassten Informationen frei weiterverwendet werden können (§ 4 IWG-E). Damit würde das bisher bestehende Entscheidungsermessen der öffentlichen Stellen über die Erlaubnis zur Weiterverwendung wegfallen und im Gegenzug ein Anspruch auf die Weiterverwendung inkorporiert.

  • Ebenfalls abgeändert werden die Ausführungen über die Weiterverwendung auf Antrag (§ 5 IWG-E). Danach sollen öffentliche Stellen für die Bearbeitung von Anträgen bzw. für die Unterbreitung von Angeboten für erforderliche Lizenzen eine angemessene Frist einhalten (§ 5 Abs. 1 IWG-E), welche abseits von festgelegten Fristen oder sonstigen Regelungen höchstens 4 Wochen nach Eingang des Antrags betragen soll, in Einzelfällen bis zu 8 Wochen (§ 5 Abs. 3 IWG-E). Weiterhin sollen die Anträge soweit sinnvoll elektronisch verarbeitet werden (§ 5 Abs. 2 IWG-E).

  • Neu eingefügt wird vom Gesetzesentwurf eine Regelung zu den verfügbaren Formaten (§ 6 IWG-E). So sollen die Informationen zunächst in den Formaten und Sprachen zur Verfügung gestellt werden, in denen sie bereits vorhanden sind; darüber hinaus jedoch, wo es technisch möglich und sinnvoll ist, auch in offener und maschinenlesbarer Form inklusive der Metadaten. Es wird definiert, wann Formate maschinenlesbar und offen sind. (§ 6 Abs. 1 IWG-E). Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung nicht mehr vorhandener Informationen bestünde jedoch nicht, wenn der damit verbundene Aufwand über eine einfache Bearbeitung hinausgeht (§ 6 Abs. 2 IWG-E).

  • Abweichend vom bisherigen IWG ist ein Entgelt für die Weiterverwendung auf die verursachten Grenzkosten zu beschränken, eine angemessene Gewinnspanne darf nicht mehr in die Rechnung eingebracht werden (§ 7 Abs. 1 IWG-E). Hiervon können jedoch Ausnahmen gemacht werden (§ 7 Abs. 2-5 IWG-E).

  • Das Transparenzgebot bezieht sich nach dem Gesetzesentwurf nunmehr weitestgehend auf die Entgelte für die Weiterverwendung, welche im Voraus festgelegt und hiernach veröffentlicht werden sollen. Wenn möglich und sinnvoll soll die Veröffentlichung in elektronischer Form geschehen (§ 8 Abs. 1 IWG-E). Bei Abweichungen von Standardentgelten müsste eine Offenlegung der Berechnungsfaktoren geschehen (§ 7 Abs. 2 IWG-E). Darüber hinaus soll der Antragsteller über den Verwaltungsrechtsweg informiert werden (§ 8 Abs. 3 IWG-E).

  • Die Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Informationen sollen nunmehr eigenständig geregelt werden, wobei Standardlizenzen möglich sein sollen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 IWG-E), welche jedoch an besondere Lizenzverträge anpassbar sein müssen (§ 9 Abs. 3 IWG-E) und in digitaler, elektronisch bearbeitbarer Form vorliegen sollen (§ 9 Abs. 4 IWG-E).

  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch den Gesetzesentwurf neu verortet und verschlankt. Hiernach müssten für die vergleichbare Weiterverwendung von Informationen lediglich gleiche Bedingungen gelten (§ 10 Abs. 1 IWG-E), öffentliche Stellen müssten den gleichen Bedingungen und Entgelten unterliegen wie andere Nutzer (§ 10 Abs. 2 IWG-E).

  • Durch den Entwurf ausgeschlossen werden sollen Ausschließlichkeitsvereinbarungen, sodass die Weiterverwendung von Informationen selbst dann anderen Marktteilnehmern zugestanden werden soll, wenn andere Marktteilnehmer diese für auf den Informationen beruhende Mehrwertprodukte nutzen (§ 11 Abs. 1 IWG-E). Durch das öffentlichen Interesse soll eine Ausschließlichkeitsvereinbarung ausnahmsweise jedoch trotzdem möglich sein, wobei die Voraussetzungen hierfür mindestens alle drei Jahre zu überprüfen wären (§ 12 Abs. 1 IWG-E).

  • Für die Digitalisierung von Kulturbeständen trifft der Gesetzesentwurf eine eigenständige Regelung, nach der ein ausschließliches Recht auf diese für höchstens zehn Jahre gewährt werden darf § 13 Abs. 1 IWG-E). Wird im Einzelfall das ausschließliche Recht für länger gewährt, soll es im elften Jahr und danach alle sieben Jahre überprüft werden (§ 13 Abs. 2 IWG-E). Insgesamt sollen die Vereinbarungen zur Gewährung solcher Rechte transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden (§ 13 Abs. 3 IWG-E). Der öffentlichen Stelle soll eine kostenlose Kopie der Digitalisierung zur Verfügung gestellt werden, welche sie nach Ablauf des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen kann (§ 13 Abs. 4 IWG-E).

Autor: Dipl.-Jur. Tobias Heinemann, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

       ___________



2018_07_BR-Drucks. 192/18_v. 6.7.2018

2018_07_BR-Drucks. 192/1/18_Empfehlungen der Ausschüsse v. 25.6..2018

2018_06_Anhänge COM(2018) 234_11.6.2018

2018_04_Vorschlag Neufasssung RL COM(2018) 234_25.4.2018

Endgültige Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 08.07.2015 - BGBl. 2015 Teil I Nr. 29, 1162

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes v. 15.04.2015 - Drs.:18/4614

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes v.11.02.2015

Ref-Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen v. 23.05.2014



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.07.2018 12:24

zurück zur vorherigen Seite