Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz)

Am 30.04.2015 wurde das Inkrafttreten des § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes am 24. März 2016 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

§ 2 Abs. 2 des E-Government Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) lautet:

§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden.

Text der Vorversion(en):


Am 6.6.2013 hat der Bundesrat  dem "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" (E-Government-Gesetz) zugestimmt.

Die Länderkammer sah keinen Bedarf den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Ende-zu- Ende Verschlüsselung bei der De-Mail zu erwirken. Man zeigte sich zufrieden, dass einige der Änderungswünsche vom Bundestag berücksichtigt worden waren.

Zu diesen zählte insbesondere dass, die noch im Gesetzesentwurf auf De-Mail und den nPA beschränkten Verfahren, nun für "sonstige sichere Verfahren" geöffnet wurden, um so die bei Behördenkorrespondenz erforderliche Schriftform zu ersetzen. So kann z.B. die Post den E-Postbrief als "sonstiges sicheres Verfahren" anbieten.

Das E-Government-Gesetz wird damit vorbehaltlich einiger Ausnahmen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Autor: Sylvia F. Jakob, LL.M (Edinburgh), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover


Am 18.4.2013 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) verabschiedet.

Der Gesetzentwurf auf BT-Drs. 17/11437 wurde in der 222. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar 2013 an den Innenausschuss federführend, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Haushaltsausschaus Medien zur Mitberatung überwiesen.

Alle genannten Ausschüsse empfahlen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)714 anzunehmen.

Der Änderungsantrag 17(4)714 war am 17. April 2013 von den Fraktionen CDU/CSU und der FDP zur Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und der FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. Und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN angenommen worden.

Zuvor hatte die Fraktion der SPD einen eigenen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17 (49 722 (A-D) eingereicht, der jedoch mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE, bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, abgelehnt worden war.

Die wichtigsten Änderungen der am 17. April 2013 vom Innenausschuss empfohlenen Fassung (BT-Drs.:17/13139) lauten wie folgt:

Art. 1- Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Änderung des § 1 Absatz 2 EGovG-E

Klarheit über die Geltung des Gesetzes für Gemeinden und Gemeindeverbände durch Anlehnung der Formulierung an § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Demnach gilt das Gesetz für alle Behörden, wenn sie Bundesrecht ausführen. Mit dieser Regelung würden keine Aufgaben übertragen, sondern Regelungen zur Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffen. (In Bezug auf Nummer 8 der Stellungnahme des Bundesrates)

Änderung des § 3 EGovG-E

Klarstellung, dass dies die einzige Norm des Artikel 1 ist, mit der eine Aufgabenübertragung erfolgt und nicht lediglich ein Verwaltungsverfahren ausgestaltet wird. § 3 EGovG-E unterstehe daher unter dem Vorbehalt einer Anordnung nach Landesrecht.

Änderung des §12 EGovG-E

Klarheit, dass durch Bundesverordnung keine Nutzungsbedingungen für Daten festgelegt werden könnten, soweit Rechte Dritter, insbesondere Rechte der Länder entgegenstünden. (In Bezug auf Nummer 11 der Stellungnahme des Bundesrates)

Einführung des § 16 EGovG-E (neu):

Konkretisierung des barrierefreien Zugangs zur elektronischen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit für Menschen mit Behinderung. (In Bezug auf Änderungsantrag 17(4)722 (A-D) der Fraktion der SPD)

Art. 2- Änderung des De-Mail Gesetzes

Änderung des § 3 De-Mail-G

Ergänzung des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e De-Mail-G, welcher die Möglichkeiten der Identifizierung anlässlich der Eröffnung eines De-Mail Kontos erweitert. § 3 De-Mail-G lehnt sich an § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Signaturverordnung an. Die Möglichkeiten der Identifizierung würden demnach, um die Identifizierung durch " geeignete technische Verfahren" erweitert.

Änderung des § 5 Abs. 5 De-Mail-G:

a) Vorsehung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur.

b) Streichung des mit dem Regierungsentwurf vorgeschlagenen Satzes" Verwaltet eine öffentliche Stelle für andere öffentliche Stellen ein oder mehrere De-Mail-Konten [..], so hat der akkreditierte Diensteanbieter dafür Sorge zu tragen, dass anstelle der Bezeichnung nach § 3 Absatz 2 die Bezeichnung nach § 3 Absatz 2 die Bezeichnung der absendenden öffentlichen Stelle verwendet wird."

Änderung des § 7 Abs. 5 De-Mail-G:

Klarstellung, dass der Zugang über das De-Mail-Konto nur allgemein für alle Verwaltungsverfahren eröffnet werde. Eine Differenzierung nach VwVfG, SGB und AO finde nicht statt. (In Bezug auf Nummer 32 der Stellungnahme des Bundesrates)

Art. 3 - Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Änderung des § 3a VwVfG

Änderung des § 3a Absatz 2 Satz 4, welche die Regelung über den Ersatz der Schriftform technologie- und binnenmarktoffen gestaltet. Neben den gesetzlich, als Schriftformersatz zugelassenen Technologien (nPA, De-Mail), sollen zukünftig durch Rechtsverordnung auch andere sichere Verfahren, nach vorheriger Abstimmung im IT-Planungsrat, zugelassen werden.

Autor: Sylvia F. Jakob, LL.M (Edinburgh), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 19.9.2012 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zum E-Government-Gesetz verabschiedet.

Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung, auf Bund-, Länder-, und kommunaler Ebene zu erleichtern.

Der Gesetzentwurf des Kabinetts ist der erste Schritt zur Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie, zu dessen Verwirklichung sich CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag: "Wachstum. Bildung. Zusammenhalt" verpflichtet haben. Er ist Bestandteil des Regierungsprogramms "Vernetzte und Transparente Verwaltung" und integriert die Abmachungen, der am 18.11.2009 unterzeichneten "Malmöer Ministererklärung zum E-Government". Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihren Bürgern und Unternehmen bis zum Jahre 2015 E-Government-Services zur Verfügung zu stellen.

In Artikel 1 ist als Stammgesetz das E-Government-Gesetz enthalten. Es umfasst die sog. Motornormen, die ebenenübergreifend den weiteren Ausbau von E-Government-Lösungen fördern und die Verwaltung zur Bereitstellung elektronischer Serviceleistungen verpflichten. Art. 2-4 sowie Art. 7 erörtern den Ersatz der Schriftform durch die Online Ausweisfunktion (eID-Funktion) des neuen Personalausweises und die absenderbestätigte De-Mail, die in Zukunft neben der qualifizierten elektronische Signatur (qeS) gebräuchlich sein sollen.

Art. 29 sieht drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Überprüfung des gesamten öffentlich-rechtlichen Normenbestandes vor, um entbehrliche Schriftformerfordernisse abzuschaffen. Es besteht eine entsprechende Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag.

Die übrigen Artikel sind Änderungsartikel bestehender Gesetze, bezüglich derer die Praxis gezeigt hat, dass zur Verbesserung und Erweiterung von E-Government-Angeboten, Änderungen sowie Abschaffungen bestehender Formerfordernisse z.B. Schriftform, persönliche Vorsprache, geboten sind.

Sylvia F. Jakob, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes - BGBl. I S. 678a

Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 31.07.2013

Beschluss des Bundesrates vom 7.6.2013 (BR-Drs. 356/13)

Beschluss des Bundestags vom 17.5.2013 (BR-Drs. 356/13)

BT.-Drs. 17/13139 Empfehlung des Innenausschuss

Stellungnahme zu De-Mail Chaos ComputerClub

BT.-Drs. 17/11473 Gesetzentwurf der BReg erweitert durch Stellungnahme des BRates und der BReg

Referentenentwurf zum E-Government-Gesetz

Gesetzentwurf der BReg zum E-Government-Gesetz



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.05.2015 19:00

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