Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Bundesratsinitiative)

Der Bundestag hat am 13.6.2013 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses den durch den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz abgelehnt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Angelegenheit verabschiedet.

Autor: Dipl.-Jur. Phillip Hofmann, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen und Sachsen haben im Bunderat am 30. August 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz vorgeschlagen und diesen in die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung aufnehmen lassen.

Der Gesetzesentwurf umfasst mehrere Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtserkehrs sowie der elektronischen Aktenführung.

In einem ersten Schritt, zwei Jahre nach Gesetesverkündung, ist vorgesehen, Rechtsanwälte zur Einrchtung eines elektronischen Anwaltspostfachs zu verpflichten und einheitliche elektronische Formulare einzuführen, derer sich alle professionellen Einreicher bedienen müssen.

Ein zweiter Schritt, fünf Jahre nach Gesetzesverkündung, sieht vor, Ländern zu ermöglichen, professionellen Einrichern  die elektronische Kommunikation mit den Gerichten vorzuschreiben.

Ein dritter Schritt, der 10 Jahre nach Gesetzesverkündung, sieht eine allgemeine bundesweite Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Vefahren für professionelle Einreicher vor.

Autor: Dipl.- Jur. Alexander Fiedler, LL.M. (University of Michigan), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Anlässlich der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) am 13./14. Juni 2012 stellte das Bundesjustizministerium den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten vor.

Der Diskussionsentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, welche die elektronische Kommunikation und die Beweiskraft elektronischer Dokumente betreffen.

Die Zivilprozessordnung soll künftig in § 130c ZPO eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte enthalten, wodurch Rechtsanwälte verpflichtet werden sollen, Schriftsätze und Anlagen elektronisch zu übermitteln. Die Nutzungspflicht soll ab dem 1.1.2020 verbindlich sein. Gleichlautende Regelungen sollen auch andere Gesetze eingefügt werden, wie beispielsweise in § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Entwurf sieht auch vor, § 371a ZPO so zu ändern, dass für elektronisch über ein De-Mail-Konto versandte Dokumente ein Anschein der Echtheit gilt.

Auch eingescannte öffenliche Urkunden sollen über den im Diskussionsentwurf vorgeschlagenen § 371b ZPO einen höheren Beweiswert erhalten, indem die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung finden.

Autor: Dipl.- Jur. Alexander Fiedler, LL.M. (University of Michigan), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12.6.2013 (BT-Drs. 17/3948)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz (BT-Drs. 0503/12)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.07.2013 10:32

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