RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Am 4.10.2012 hat der Europäische Rat die Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke bewilligt.

 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Das Europäische Parlament hatte den Gesetzesentwurf zuvor verabschiedet, nachdem im Juni eine gemeinsame Linie mit Verhandlungsführern des Ministerrats beschlossen worden war. Das Bundesjustizministerium kündigte bereits einen Gesetzentwurf für Herbst 2012 an.

Autor: Dipl. -Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Am 13.9.2012 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke mit 531 gegen 65 Stimmen sowie 11 Enthaltungen verabschiedet.

Mithin ist die öffentliche Zugänglichmachug von Werken, dessen Urheber trotz einer "sorgfältigen Suche" nicht auffindbar sind, zulässig. Die Möglichkeit zur Nutzung von verwaisten Werken bleibt öffentlichen Einrichtungen, etwa Bibliotheken, Museen, Archiven und Bildungseinrichtungen vorbehalten.

Autor: Dipl. -Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Verlegerverbände, Autoren und Bibliotheken haben gemeinsam mit Verwertungsgesellschaften einen Rahmen auf EU Ebene unterzeichnet, der im gegenseitigen Einvernehmen das Scannen und Zugänglichmachen vergriffener Bücher und Zeitschriften erlauben soll.

Die Beteiligten und die Politik erhoffen sich von dem Memorandum of Understanding eine Erleichterung der Verhandlungen über Lizenzen, die Bibliotheken, Archive und Museen zur Digitalisierung ihrer Werke benötigen.

Autor: Dipl.- Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 24.5.2011 hat die Europäische Kommission eine umfassende Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums vorgestellt. Die Initiative hat den Rahmen für die Vorstellung des lange erwarteten Vorschlags für eine Richtlinie über verwaiste Werke geboten.

Die Kommission hat die Gelegenheit zudem genutzt, die gegenwärtigen Reformvorhaben zu sammeln und in den Kontext ihrer Gesamtstrategie zu stellen. Schließlich kündigt die Kommission die Überarbeitung einer Reihe von Richtlinien und Verordnungen an und formuliert die Forderung nach einem optionalen "European Copyright Code" als mittelfristiges Ziel.

Der Richtlinievorschlag zu verwaisten Werken schlägt eine neue Urheberrechtsschranke vor. Privilegiert werden gem. Art. 1 "öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten." Sofern diese verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken öffentlich zugänglich machen oder vervielfältigen, ist keine Vergütung geschuldet, auch wenn der Rechtsinhaber später doch noch gefunden wird (Art. 6). Nur wenn andere Zwecke mit der Nutzung verfolgt werden, muss später eine Vergütung gezahlt werden (Art. 7). Jede Nutzung als verwaistes Werk setzt allerdings eine "sorgfältige Suche" nach dem Rechtsinhaber nach Maßgabe von Art. 3 voraus.

Auch von Bedeutung für das Urheberrecht sind die übergreifenden Instrumente zur Rechtsdurchsetzung. Die Kommission kündigt hier eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/48 an, insbesondere mit Blick auf Rechtsverletzungen im Internet. Überarbeitet wird gegenwärtig auch die Grenzbeschlagnahme-Verordnung 1383/2003.

Autor: Dipl.- Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012

Vorschlag zur Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Memorandum of Understanding



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2012 12:10

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