Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Am 18.5.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte der Verordnung derBundesregierung - federführend war Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle - am 12.2.2010 mit einer Änderung zugestimmt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Mit der Verordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 6c GewO findet, vollzieht Deutschland die seit 28.12.2009 überfällige Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) in nationales Recht. Die Verordnung enthält, was den Umfang der zu erteilenden Informationen angeht, einige Neuerungen gegenüber bekannten Regelungen, wie etwa §§ 5f. TMG oder § 312c BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und der BGB-InfoV.

Die wesentlichen Änderungen beinhalten:

  • Die Verordnung ist nicht auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt. Es gilt der europarechtliche Dienstleistungsbegriff, der insbesondere auch Werkleistungen beinhaltet. Art. 2 der Dienstleistungsrichtline, auf den die Verordnung Bezug nimmt, enthält jedoch mehrere Ausnahmen, etwa für Finanz- und Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiel und audiovisuelle Mediendienste.
  • Die zahlreichen Informationspflichten sind zum Teil stets, zum anderen Teil nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  • Für Dienstleister, die schon den Informationspflichten nach TMG und BGB-InfoV nachkommen, kommt essenziell lediglich die Pflicht zur Information über eine berufliche Haftpflichtversicherung hinzu. Weder Verordnung noch Richtlinie lassen erkennen, dass diese Informationspflicht sich auf Pflichtversicherungen beschränken soll.
  • Auf Beschluss des Bundesrates ist der Passus hinzugefügt worden, dass die Informationen in deutscher Sprache erteilt werden müssen. Dies ergibt Handlungsbedarf bei deutschen Unternehmen, die ihre Dienstleistungen stets - und unabhängig von der Herkunft des Empfängers - in einer anderen Sprache erbringen und daher Informationen und Geschäftsbedingungen bisher nur in z.B. englischer Sprache vorhalten.

Autor: Dennis Jlussi, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

       ___________



Beschluss des Bundesrats, der Verordnung mit Maßgaben zuzustimmen (BR-Drs. 888/09 (B))

Beschlussempfehlung des Bundesrats-Wirtschaftsausschusses (BR-Drs. 888/1/09)

Verordnung der Bundesregierung (BR-Drs. 888/09)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.03.2012 08:25

zurück zur vorherigen Seite