{"id":8013,"date":"2025-09-24T13:51:45","date_gmt":"2025-09-24T12:51:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=8013"},"modified":"2025-09-24T13:51:45","modified_gmt":"2025-09-24T12:51:45","slug":"der-neue-versuch-deepfakes-unter-strafe-zu-stellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2025\/09\/24\/der-neue-versuch-deepfakes-unter-strafe-zu-stellen\/","title":{"rendered":"Der neue Versuch Deepfakes unter Strafe zu stellen"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Beitrag besch\u00e4ftigt sich mit dem erneut in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf f\u00fcr eine Strafnorm, die den missbr\u00e4uchlichen Einsatz von Deepfakes unter Strafe stellen soll. Die von mir bereits zur Vorg\u00e4ngerversion dieses Entwurfs aufgezeigten Probleme (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2024.10.i.0701.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vassilaki, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2024%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:701%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2024, 701<\/a><\/a>) bestehen unver\u00e4ndert fort und weitere rechtliche Schw\u00e4chen sind hinzugekommen. Zu monieren sind die Notwendigkeit der Einf\u00fchrung des neuen Rechtsbegriffs \u201eMedieninhalt\u201c, die Ausnahmeregelung des \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E und die Einziehung von Hardware bei tatunbeteiligten Dritten gem. \u00a7 201b Abs. 4 StGB-E. Insgesamt bietet auch die nunmehr vorgeschlagene strafrechtliche Vorschrift keine angemessene L\u00f6sung zur Bek\u00e4mpfung des Einsatzes von Deepfakes.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>I. Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem der erste Versuch Deepfakes unter Strafe zu stellen,<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> wegen der vorgezogenen deutschen Neuwahl gescheitert ist, wird ein neuer Versuch unternommen, die Verbreitung von Deepfakes zu p\u00f6nalisieren. Der <em>Bundesrat<\/em> hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Pers\u00f6nlichkeitsrechten vor Deepfakes gem\u00e4\u00df Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim <em>Deutschen Bundestag<\/em> einzubringen. Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom <em>Bundesrat<\/em> am 5. Juli 2024 beschlossenen Fassung zum Inhalt.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die <em>Bundesregierung<\/em> hat zu dem Gesetzentwurf des <em>Bundesrates<\/em> lediglich betont, dass die Gefahren, die sich aus der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes ergeben, sehr ernst nimmt. Substanzielle Anmerkungen zum diesen Gesetzesentwurf sind in dieser Stellungnahme nicht zu finden.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>In meinem Aufsatz vom Oktober 2024, habe ich den alten Gesetzesentwurf kritisiert. Meine Kritik hatte zwei Hauptpunkte:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Erstens:<\/em> das Strafrecht (StGB und Nebenstrafrecht) enth\u00e4lt Vorschriften, die die Verbreitung von Deepfakes bestrafen kann.<\/li>\n<li><em>Zweitens:<\/em> Die vorgeschlagenen Normen, werden der strafrechtlichen Problematik von Deepfakes nicht gerecht.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Weil der Gesetzesentwurf vom 28. Juli denselben Inhalt wie der des Jahres 2024 hat, sind meine Einw\u00e4nde aktuell. Zus\u00e4tzlich werde ich andere Schwachpunkte der vorgeschlagenen Normen erl\u00e4utern, in der Hoffnung, dass der deutsche Gesetzgeber diese w\u00e4hrend des Bearbeitungsprozesses erkennen und beseitigen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II. Der \u201eneu\u201c eingebrachte Gesetzesentwurf: Fragen und Antworten<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Medieninhalt<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 201b Abs. 1 StGB-E verwendet den Begriff \u201eMedieninhalt\u201c. Der Begriff ist neu. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ist damit der Informationsgehalt gemeint, der in einem Medium verk\u00f6rpert ist, sich an Adressaten (z.B. Internetnutzer) richtet und dem ein Bedeutungsgehalt zukommt. Darunter wird nur ein visuell oder auditorisch erfassbarer Inhalt verstanden, wobei auch Bewegtbilder und die Kombination von Bild- und Toninhalten erfasst werden. Der Medieninhalt muss mit computertechnischen Mitteln hergestellt oder ver\u00e4ndert sein. Erfasst werden nur solche Inhalte, die unter Verwendung entsprechender Computerprogramme (Software), insbesondere unter Nutzung k\u00fcnstlicher neuronaler Netzwerke, erzeugt oder ge\u00e4ndert werden und damit in digitaler Form als Bild- und\/oder Tondateien vorliegen. Die Regelung schlie\u00dft daher insbesondere Manipulationen in Gestalt von manuell erstellten Bildcollagen oder pers\u00f6nlich erzeugten Stimmenimitationen aus.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Aus welchem Grund ist die Einf\u00fchrung eines neuen Rechtsbegriffs notwendig, erl\u00e4utert die Begr\u00fcndung nicht. Warum der Inhaltsbegriff nach \u00a7 11 Abs. 3 StGB nicht verwendet wurde, ist auch nicht verst\u00e4ndlich. Die Auslegungsprobleme fangen mit der Tatsache an, dass obwohl die Begr\u00fcndung mehrfach auf die Herstellung von Deepfakes durch die Anwendung von KI oder k\u00fcnstlichen neuronalen Netzwerken betont, der Gesetzeswortlaut auf computertechnische Mittel abstellt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Damit sind die Unklarheiten bez\u00fcglich des Tatobjekts \u201eMedieninhalt\u201c vorprogrammiert. Die restriktive oder extensive Auslegung eines Rechtsbegriffs kann und darf auch nicht aus der Informationstechnologie abg\u00e4ngig sein. Denn auf diese Weise wird der Anwendungsbereich von einer IT-Anwendung abh\u00e4ngig sein, was die Rechtssicherheit der Strafnorm unter Frage stellt.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ausnahme von Manipulationen in Gestalt von manuell erstellten Bildcollagen oder pers\u00f6nlich erzeugten Stimmenimitationen aus dem Anwendungsbereich der neuen Norm ist, dass daf\u00fcr dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Gefahren f\u00fcr den Pers\u00f6nlichkeitsschutz vor allem von computertechnisch manipulierten oder k\u00fcnstlichen generierten Medieninhalten ausgehen. Denn diese seien mittlerweile in der Lage, ein sehr hohes Ma\u00df an Authentizit\u00e4t vorzuspiegeln und k\u00f6nnen auf einfachem Weg einer gro\u00dfen \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung \u00fcberzeugt nicht. Wenn die Norm als Ziel hat, die Pers\u00f6nlichkeit aus der Zug\u00e4nglichmachung von Deepfakes zu sch\u00fctzen, spielt es keine Rolle, ob die Deepfakes durch manuelle Manipulation hergestellt worden sind. Um die Argumentation der <em>BRAK<\/em> zu \u00fcbernehmen: \u201eein Ausdruck z.B. der den Anschein vermittelt, eine authentische Aufnahme einer Video\u00fcberwachung zu zeigen, ist nicht minder gef\u00e4hrdend als die \u201eoriginale\u201c digitale Datei\u201c.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Diese ausgew\u00e4hlten Beispiele weisen auf die Probleme hin, die mit dem Begriff \u201eMedieninhalt\u201c verbunden sind. Aus diesem Grund wird dem Gesetzgeber empfohlen, den Begriff \u201eMedieninhalt\u201c aufzugeben und stattdessen den klassischen \u201eInhaltsbegriff\u201c gem. \u00a7 11 Abs. 3 StGB zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. Wahrnehmung \u00fcberwiegender berechtigte<\/strong><strong>r<\/strong><strong> Interessen<\/strong><\/p>\n<p>Gem. \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E wird die Zug\u00e4nglichmachung von Deepfakes nicht bestraft, wenn diese in Wahrnehmung \u00fcberwiegender berechtigter Interessen erfolgt, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung \u00fcber Vorg\u00e4nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder \u00e4hnlichen Zwecken dient. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung wird dabei vorausgesetzt, dass der T\u00e4ter oder die T\u00e4terin wei\u00df, dass die von ihm zug\u00e4nglichgemachten Inhalte Deepfakes sind und dies bei der Verbreitung nicht oder nicht hinreichend deutlich offenlegt. Erforderlich sei stets eine auf den Einzelfall bezogene Abw\u00e4gung zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsinteressen der betroffenen Person und den gegenl\u00e4ufigen Interessen des den Medieninhalt Verbreitenden. In den F\u00e4llen, in denen die Tat den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich zum Gegenstand hat, wird eine Straffreiheit nach Absatz 3 allerdings kaum in Betracht kommen.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Die Norm l\u00e4sst jedes Verst\u00e4ndnis vermissen. W\u00e4hrend der Tatbestand von \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E auf \u201e<em>Zug\u00e4nglichmachung<\/em>\u201c von Medieninhalten abstellt, bezieht sich die Gesetzesbegr\u00fcndung mehrfach auf \u201e<em>Verbreitung<\/em>\u201c von manipulierten oder k\u00fcnstlich generierten Medieninhalten. Der Unterschied ist f\u00fcr die Anwendung der Norm wichtig, denn die beiden Rechtsbegriffe werden unterschiedlich ausgelegt.<\/p>\n<p><em>Verbreiten<\/em> eines Inhalts liegt vor, wer sie ihrem Substanz nach \u2013 und damit k\u00f6rperlich &#8211; einem gr\u00f6\u00dferen, nach Zahl und Individualit\u00e4t\u00a0unbestimmten Personenkreis\u00a0zug\u00e4nglich macht, indem er sie \u201eauf den Weg bringt\u201c.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> \u00a0<em>Verbreiten<\/em> im\u00a0Internet\u00a0ist gegeben, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers \u2212 sei es im (fl\u00fcchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium \u2212 angekommen ist und so zumindest einen Lesezugriff erm\u00f6glicht<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a>. Dabei ist es unerheblich, ob der Empf\u00e4nger die M\u00f6glichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt (Download) oder ob der Anbieter die Daten \u00fcbermittelt (Upload) hat.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Eines Verbreitungserfolgs bedarf es nicht.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Ein Inhalt wird \u00f6ffentlich durch \u00f6ffentliches Ausstellen, Anschlagen oder Vorf\u00fchren <em>zug\u00e4nglich gemacht<\/em>. Ferner geschieht dies durch Feilhalten oder Freibieten der Inhalte.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Wie beim Verbreiten setzt auch das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen voraus, dass die Inhalte einem gr\u00f6\u00dferen, nach Zahl und Individualit\u00e4t unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis zur Verf\u00fcgung gestellt werden, ohne dass es auf deren tats\u00e4chliche Kenntnisnahme ank\u00e4me. Im Gegensatz zum Verbreiten muss der T\u00e4ter die Inhalte hier aber nicht \u201eauf den Weg bringen\u201c, es gen\u00fcgt ein Bereitstellen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Ein Zug\u00e4nglichmachen im Internet liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Hierf\u00fcr reicht die blo\u00dfe Zugriffsm\u00f6glichkeit aus; nicht erforderlich ist, dass tats\u00e4chlich ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Das unterscheidet das Zug\u00e4nglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die Datei bereits heruntergeladen haben muss, sodass er sie auch vervielf\u00e4ltigen und weitergeben kann.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass die Tathandlung \u201eZug\u00e4nglichmachung\u201c weiter als diese der \u201eVerbreitung\u201c ausgelegt wird. Allerdings wird in die Gesetzesbegr\u00fcndung &#8211; entgegen dem Gesetzeswortlaut \u2013 die Verbreitung als Voraussetzung f\u00fcr die Ausnahmeregelung des \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E erw\u00e4hnt. Und die Frage, die gestellt wird, lautet: Reicht f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E die Bereitstellung eines Deepfakes an die \u00d6ffentlichkeit? Oder muss ein Deepfake seiner Substanz nach zug\u00e4nglich gemacht wird oder als Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen sei? dann muss f\u00fcr die Inanspruchnahme von \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E ein Deepfake verbreitet werden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der missratenen Formulierung der Norm, stellt sich die Frage, wie das Zug\u00e4nglichmachen eines Deepfakes \u201eder Berichterstattung \u00fcber Vorg\u00e4nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen\u201c soll. Wie <em>BRAK<\/em> trefflich pointiert: \u201eGerade in derartigen F\u00e4llen d\u00fcrfte jedoch das besondere Gef\u00e4hrdungspotential k\u00fcnstlich erzeugter Medieninhalte zum Tragen kommen, da das Bebildern m\u00f6glicher Sachverhaltsvarianten eine erhebliche Auswirkung auf \u00f6ffentliche Meinungsbildungsprozesse haben d\u00fcrfte.\u201c<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Hinzu kommt, dass es die Zug\u00e4nglichmachung von Deepfakes ist, die der Fehlinformation und der Einflussnahme auf die politische Willensbildung als Zweck haben, die die Gesetzesbegr\u00fcndung tadelt und als sch\u00e4dliche Einsatzform von Deepfake-Technologie bezeichnet.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Aus welchem Grund das im allgemeinen Teil der Begr\u00fcndung als gef\u00e4hrliches Ph\u00e4nomen charakterisiert in \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E als gerechtfertigtes Verhalten bewertet wird, bleibt ein R\u00e4tsel.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist nach der Gesetzesbegr\u00fcndung als \u201em\u00f6gliche Anwendungsf\u00e4lle des Absatzes 3 \u2026 insbesondere an solche aus dem Bereich von Kunst und Satire zu denken.\u201c \u00a0An dieser Stelle soll die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gesch\u00fctzt werden. Gleichwohl ist der Versuch verfehlt. Es trifft zwar zu, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\u00a0jedermann das Recht gew\u00e4hrleistet, seine Meinung frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten. Das BVerfG hat aber betont, dass die Unwahrheit der Aussage Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit hat. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten M\u00f6glichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein sch\u00fctzenswertes Gut<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a>. Die erwiesene oder bewusste unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des\u00a0Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\u00a0umfasst wird.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<p>Die Satire\u00a0ist zwar in besonderer Weise zu beurteilen, weil sie bewusst ein Zerrbild der Wirklichkeit vermittelt, denn \u00dcbertreibung oder Verf\u00e4lschung ist wesenseigen f\u00fcr die\u00a0Satire. Voraussetzung f\u00fcr ihren Schutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist aber, dass der Rezipient die satirische \u00dcberzeichnung erkennt, sodass er die Ver\u00e4nderung als Teil der f\u00fcr satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit f\u00fcr seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>\u00a7 201b Abs. 3 StGB-E ist somit mit dem Schutz des Art. 5 I1 GG nicht vereinbar. Denn Deepfakes enthalten mittels k\u00fcnstlicher Intelligenz (KI) erstellte, gef\u00e4lschte Video- oder Audio-Inhalte, die oft sehr realistisch wirken. Daher unterliegt ihrer Zug\u00e4nglichmachung nicht dem Schutzbereich der Kunst- und Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Auch als \u201eSatire\u201c kann der Einsatz von Deepfakes nicht bewertet werden. Denn gerade, weil das Ziel von Deepfakes ist, einen unwahren Inhalt als wahr zu unterbreiten, erkennt in meisten von F\u00e4llen der Empf\u00e4nger nicht, dass die Deepfakes ein Zerrbild der Wirklichkeit vermitteln. Die Ausf\u00fchrungen der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 201b Abs. 3 StGB-E \u201eerforderlich ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Abw\u00e4gung zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsinteressen der betroffenen Person und den gegenl\u00e4ufigen Interessen des den Medieninhalt Verbreitenden\u201c<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> kann die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht aufheben.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a><\/p>\n<p>Deswegen wird dem deutschen Gesetzgeber geraten diese Norm aus dem Gesetzesvorhaben herauszunehmen. Wenn er das nicht tut, dann wird das Verfassungsgericht diese als verfassungswidrig annullieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. Einziehung bei tatunbeteiligten Dritten<\/strong><\/p>\n<p>Gem. \u00a7 201b Abs. 4 StGB-E k\u00f6nnen die Bild- oder Tontr\u00e4ger oder andere technische Mittel, die der T\u00e4ter oder Teilnehmer verwendet hat, eingezogen werden. \u00a7 74a StGB ist anzuwenden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ist die Regelung in Absatz 4 an \u00a7 201a Absatz 5 StGB angelehnt. Die Formulierung des Absatzes ist dem deutschen Gesetzgeber nicht gelungen. Zun\u00e4chst ist die Frage zu stellen, wer als Teilnehmer in Frage kommt. Nach herrschender Meinung begeht ein Au\u00dfenstehende strafbare Beihilfe, wenn sein Tun einen \u201edeliktischen Sinnbezug\u201c in der Form aufweist, dass der f\u00f6rdernde Beitrag ohne die strafbaren Handlungen des T\u00e4ters f\u00fcr diesen keinen Sinn mehr hat.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> In diesem Sinne werden alle Empf\u00e4nger von Deepfakes aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen. Teilnehmer sind nur diejenigen, die die Deepfakes zum Lesezugriff ins Netz stellen.<\/p>\n<p>Unverst\u00e4ndig ist demzufolge, warum \u00a7 201b Abs. 4 S. 2 StGB-E auf die Anwendung von \u00a7 74a StGB hinweist. Denn \u00a7 74a Nr. 1 StGB sieht die Einziehung einer Sache des Au\u00dfenstehenden vor, die Mittel oder Gegenstand\u00a0der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen war. Dies bedeutet, dass jeder dessen Computer verwendet wurde, um ein Deepfake ins Netz zu stellen, mit Einziehung seiner Hardware rechnen kann. Voraussetzung f\u00fcr die Einziehung ist die Leichtfertigkeit, bzw. die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nicht vorausgesehen zu haben, dass der T\u00e4ter Deepfakes zug\u00e4nglich gemacht hat.\u00a0 Dieses quasi schuldhafte Verhalten von Hardware-Eigent\u00fcmern wird in der Praxis fast unm\u00f6glich zu beweisen sein. Damit wird \u00a7 201b Abs. 4 StGB-E, falls er verabschiedet wird, nicht angewandt werden.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber hat die Chance bislang nicht genutzt, das Ph\u00e4nomen \u201eDeepfakes\u201c \u00fcberzeugend zu bek\u00e4mpfen. Da er den Einsatz von Deepfakes unter Strafe stellen wollte und der erste Gesetzesentwurf nicht verabschiedet wurde, hatte er die Gelegenheit gehabt, einen neuen Gesetzesvorschlag zu entwerfen, der die Herstellung und die Verbreitung von \u201eDeepfakes\u201c umfassend bestrafen konnte. Dies ist nicht geschehen. Der Gesetzesentwurf des Jahres 2025 hat dieselben Schw\u00e4chen wie der Entwurf des Jahres 2024.\u00a0 Er bestraft nur einen Teil des Einsatzes von Deepfakes er klammert die Herstellung von Deepfakes aus der Strafbarkeit aus. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Normen enth\u00e4lt Elemente, die verfassungsrechtlich und rechtsdogmatisch strittig sind. Die Bek\u00e4mpfung von Deepfakes braucht eine neue Orientierung. Falls der deutsche Gesetzgeber einen strafrechtlichen Tatbestand f\u00fcr notwendig h\u00e4lt, ist ein neuer rechtlicher Ansatz unabdingbar. Der vorhandene Gesetzesentwurf bietet auf jeden Fall keine \u00fcberzeugende (straf)rechtliche L\u00f6sung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BT-Drs. 20\/12605.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> BT-Drs. 21\/1383.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BT-Drs. 21\/1383, S. 30.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> S. <em>Vassilaki,<\/em> CR 2024, S. 701 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BT-Drs. 21\/1383, S. 21.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> <em>Beukelmann,<\/em> NJW-Spezial 2025, S. 504; <em>BRAK,<\/em> Stellungnahme 75\/2024, S. 4.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BT-Drs. 21\/1383, S. 21.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> <em>BRAK,<\/em> Stellungnahme 75\/2024, S. 6.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> BT-Drs. 21\/1383, S. 25 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> BGHSt 13,\u00a0257; 18,\u00a063; 47,\u00a055; BGH\u00a0NStZ-RR 2021,\u00a0S. 12;\u00a0BeckRS 2020,\u00a031971; 2025,\u00a07737; 2025,\u00a06574\u00a0Rn.\u00a014; 2025,\u00a013670\u00a0Rn.\u00a03.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> BGH,\u00a0NStZ-RR 2014,\u00a0S. 47.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BGHSt 47,\u00a055.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> BGH\u00a0NStZ 2017,\u00a0S. 405;\u00a0BeckRS 2025,\u00a07737.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> BayObLG\u00a0NJW 1962,\u00a0S. 166.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> BGH\u00a0BeckRS 2024,\u00a06715\u00a0Rn.\u00a06.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> BGH\u00a0NStZ 2008,\u00a0S. 463: \u00f6ffentliches Ausstellen; BGH\u00a0NStZ-RR 2014,\u00a0S. 47.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> BGHSt 47,\u00a055; BGH\u00a0NJW 2001,\u00a0S.626;\u00a0NStZ-RR 2014,\u00a0S. 47.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> <em>Pelz<\/em>,\u00a0wistra 1999,\u00a0S. 54; vgl. auch BGH\u00a0NStZ 2001,\u00a0S. 596; BT-Drs. 19\/19859, S. 27.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> <em>BRAK,<\/em> Stellungnahme 75\/2024, S. 5.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> BT-Drs. 21\/1383, S. 10.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8; 94, 1, 8, BVerfG, ZUM 2005, S. 386.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Vgl.\u00a0BVerfGE 61,\u00a01\u00a0(8).\u00a0BVerfG, NJW 1992, S. 1440.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Vgl. BVerfG ZUM 2005,\u00a0S. 384; LG Hamburg, NJOZ 2023, S. 180.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> BT-Drs. 21\/1383, S. 25.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> \u00c4hnlich <em>BRAK,<\/em> Stellungnahme 75\/2024, S. 5.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Dazu s. nur:\u00a0 <em>Roxin<\/em>, FS Tr\u00f6ndle, S: 277; ders. FS Stree\/Wessels, S. 365, 378ff; ders. FS Miyazawa S. 512ff; ders. AT II \u00a7 26 Rdn. 218 ff; im Wesentlichen ebenso <em>Meyer-Arndt,<\/em> wistra 1989, S. 281; <em>Ambos,<\/em> JA 2000, S. 724; <em>Amelung,<\/em> FS Gr\u00fcnwald, S.\u00a0 9; <em>Otto,<\/em> StV 1994, S. 409.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> S. dazu auch die Kritik von <em>BRAK,<\/em> Stellungnahme 75\/2024, S. 5.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beitrag besch\u00e4ftigt sich mit dem erneut in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf f\u00fcr eine Strafnorm, die den missbr\u00e4uchlichen Einsatz von Deepfakes unter Strafe stellen soll. Die von mir bereits zur Vorg\u00e4ngerversion dieses Entwurfs aufgezeigten Probleme (Vassilaki, CR 2024, 701) bestehen unver\u00e4ndert fort und weitere rechtliche Schw\u00e4chen sind hinzugekommen. 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