{"id":7923,"date":"2025-07-16T11:05:33","date_gmt":"2025-07-16T10:05:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=7923"},"modified":"2025-07-16T11:05:33","modified_gmt":"2025-07-16T10:05:33","slug":"ki-kompetenzpflicht-konkret-das-neue-hinweispapier-der-bundesnetzagentur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2025\/07\/16\/ki-kompetenzpflicht-konkret-das-neue-hinweispapier-der-bundesnetzagentur\/","title":{"rendered":"KI-Kompetenzpflicht konkret: Das neue Hinweispapier der Bundesnetzagentur"},"content":{"rendered":"<p><em>Ein Beitrag von Dr. Inka Knappertsbusch, LL.M. und David Rappengl\u00fcck<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seit dem 2. Februar 2025 ist Art. 4 KI-Verordnung (VO (EU) 2024\/1689, KI-VO) anwendbar: Unternehmen m\u00fcssen sicherstellen, dass alle mit KI-Systemen befassten Personen \u00fcber ein \u201eausreichendes Ma\u00df\u201c an KI-Kompetenz verf\u00fcgen (zu den Compliance-Pflichten ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2025.05.i.0281.01.a\"><em>Knappertsbusch\/Rappengl\u00fcck<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2025%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:281%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:cr%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">CR 2025, 281<\/a><\/a>). Die Umsetzung dieser neuen Compliance-Vorgabe stellt viele Organisationen jedoch vor offene Fragen \u2013 insbesondere im Hinblick auf Inhalt, Ma\u00dfstab und Nachweispflichten.<\/p>\n<p>In der Praxis wirft diese Vorgabe jedoch zahlreiche Umsetzungsfragen auf, die bislang nur punktuell \u2013 etwa durch die FAQs der <em>EU-Kommission<\/em> zur \u201eAI Literacy\u201c \u2013 beantwortet wurden (siehe hierzu auch: <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2025\/05\/19\/faq-der-eu-kommission-zur-ki-kompetenz-nach-art-4-ki-vo-was-fuer-arbeitgeber-gilt-und-ab-wann\/\">FAQ der EU-Kommission zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO: Was f\u00fcr Arbeitgeber gilt \u2013 und ab wann \u2013 CR-online.de Blog<\/a>).<\/p>\n<p>Mit einem im Juni 2025 ver\u00f6ffentlichten <strong>Hinweispapier<\/strong> zu<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">&#8222;<strong><em>KI-Kompetenzen nach Artikel 4 KI-VO<\/em><\/strong>&#8220;<br \/>\n(abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.bundesnetzagentur.de\/DE\/Fachthemen\/Digitales\/KI\/7_Kompetenz\/start.html\">Bundesnetzagentur\/KI-Kompetenz<\/a>)<\/p>\n<p>hat die <em>Bundesnetzagentur<\/em> (BNetzA) nun eine erste Orientierung geboten. Der Zeitpunkt und die Ausgestaltung des Hinweispapiers deuten darauf hin, dass es eine zentrale Rolle in der k\u00fcnftigen Aufsichtspraxis spielen k\u00f6nnte.\u00a0Der Beitrag ordnet das Hinweispapier rechtlich ein, analysiert zentrale Inhalte und zeigt, welche konkreten Ma\u00dfnahmen Unternehmen jetzt ergreifen sollten.<\/p>\n<p><strong>1. Einordnung und Zielrichtung des Hinweispapiers<\/strong><\/p>\n<p>Das im Juni 2025 ver\u00f6ffentlichte Hinweispapier stellt einen der \u00a0ersten nationalen Versuche dar, die Anforderungen an die KI-Kompetenz nach Art.\u202f4 KI-VO zu konkretisieren. Es wurde von der BNetzA herausgegeben, obwohl diese bislang nicht f\u00f6rmlich als zust\u00e4ndige Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde benannt ist. Der aktuelle <a href=\"https:\/\/www.bundeswirtschaftsministerium.de\/Redaktion\/DE\/Downloads\/G\/gesetz-martkueberwachungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Referentenentwurf zum KI-Markt\u00fcberwachungsgesetz<\/a> (\u00a7\u00a7 12 und 14 KIM\u00dcG-RefE) sieht jedoch vor, ihr genau diese Rolle zu \u00fcbertragen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweispapiers auch als strategische Vorbereitung auf eine k\u00fcnftige \u00dcberwachungsfunktion.<\/p>\n<p>Das Hinweispapier versteht sich selbst ausdr\u00fccklich als <em>unverbindliche Orientierungshilfe<\/em> (Hinweispapier, S. 1). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass seine Inhalte \u2013 insbesondere im beh\u00f6rdlichen und unternehmenspraktischen Kontext \u2013 faktisch als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Umsetzung der neuen Compliance-Pflichten dienen werden. Die BNetzA betont die Bedeutung der KI-Kompetenz als Schl\u00fcsselvoraussetzung f\u00fcr die sichere, sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung von KI-Systemen.<\/p>\n<p>Zur Auslegung von \u201eKI-Kompetenz\u201c verweist das Hinweis\u00adpapier auf Art.\u202f3 Nr.\u202f56 KI-VO: Gemeint ist ein Zusammenspiel aus F\u00e4higkeiten, Wissen und Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die sachkundige, reflektierte und rechtskonforme Nutzung von KI \u2013 interdisziplin\u00e4r, auch mit rechtlichen und ethischen Aspekten.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kompetenzaufbau ist mehr als Compliance:<\/span> Er st\u00e4rkt Innovationskraft und Wettbewerbsf\u00e4higkeit. Als \u201eEnabler\u201c bef\u00e4higt KI-Kompetenz Organisationen, fundierte Entscheidungen zu treffen, Grundrechte zu wahren und die KI-VO wirksam umzusetzen \u2013 entlang der gesamten Wertsch\u00f6pfungskette (Hinweispapier, S.\u202f3).<\/p>\n<p><strong>2. Zentrale Aussage <\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>a) Adressatenkreis und Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">In Bezug auf den Adressatenkreis best\u00e4tigt das Hinweispapier die <em>weite Auslegung<\/em> des Art.\u202f4 KI-VO. Betroffen sind nicht nur interne Besch\u00e4ftigte, sondern auch externe Akteure, die im Auftrag eines Unternehmens t\u00e4tig sind \u2013 etwa Dienstleister oder Berater. Auch der Einsatz generativer <em>KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck<\/em> l\u00f6st die Pflicht zum Kompetenzaufbau aus (Hinweispapier, S. 2).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><u>Entscheidend f\u00fcr die Umsetzung<\/u> ist vor allem, dass sich die Ma\u00dfnahmen am Nutzungskontext, der Systemkomplexit\u00e4t und dem Erfahrungsstand der betroffenen Personen orientieren. In dieser Hinsicht folgt das Hinweispapier einem flexiblen, aber zugleich strukturierten Ansatz (vgl. Hinweispapier, S. 1 und 2).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>b) Empfohlene Elemente zur Umsetzung<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Zur praktischen Ausgestaltung der Pflicht empfiehlt die BNetzA mehrere Elemente, die sich an den typischen Phasen betrieblicher Schulung orientiert (vgl. Hinweispapier, S. 4 ff.). Ausgangspunkt ist die <em>systematische Ermittlung des Schulungsbedarfs<\/em>. Hierbei sollen sowohl die Art der eingesetzten KI-Systeme als auch die Rollen der beteiligten Personen und das damit verbundene Risiko ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Darauf aufbauend k\u00f6nnen kontextbezogene Ma\u00dfnahmen wie Workshops, E-Learnings oder Praxistrainings entwickelt werden \u2013 standardisiert m\u00fcssen sie nicht sein. Vielmehr betont die BNetzA die Relevanz passgenauer Formate, die sich an konkreten Risiken und Anforderungen orientieren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">KI-Kompetenz wird als <em>dynamischer Prozess<\/em> verstanden, der sich laufend an technischen Entwicklungen und Regulierung anpasst. Empfohlen wird eine nachvollziehbare Dokumentation (Art, Dauer, Inhalte, Teilnehmende) zum Nachweis der Pflichterf\u00fcllung bei m\u00f6glichen Pr\u00fcfungen.Dabei betont das Hinweispapier ausdr\u00fccklich, was Art. 4 KI-VO gerade nicht verlangt<strong>:<\/strong> Es besteht weder eine Pflicht zu formellen oder standardisierten <em>Trainingsformaten<\/em> noch zu externen <em>Zertifizierungen<\/em>. Auch die Einf\u00fchrung eines <em>KI-Beauftragten<\/em> ist nicht nach der KI-VO vorgesehen (Hinweispapier, S. 3 und 5). Entscheidend ist vielmehr, dass Organisationen eigenverantwortlich ein angemessenes Kompetenzniveau sicherstellen \u2013 und dies auch dokumentieren. Ein Mangel an KI-Kompetenz kann im Schadensfall als Versto\u00df gegen die organisationsbezogene Sorgfaltspflicht gewertet werden (Hinweispapier, S. 3).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>c) Verh\u00e4ltnis zu den EU-FAQs<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Inhaltlich korrespondiert das Hinweispapier in vielen Punkten mit den EU-FAQs zur \u201eAI Literacy\u201c. Beide Dokumente betonen den verbindlichen Charakter der Pflicht, die umfassende Zielgruppe sowie die Flexibilit\u00e4t bei der Umsetzung. W\u00e4hrend die EU-FAQs st\u00e4rker auf den rechtlichen Rahmen und die Grundlogik der KI-Verordnung fokussieren, geht das Hinweispapier der BNetzA einen Schritt weiter: Es liefert konkrete Umsetzungsans\u00e4tze und benennt operative Handlungsempfehlungen, insbesondere hinsichtlich der Bedarfsanalyse und der Dokumentation.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine weitere Differenz liegt in der Tonalit\u00e4t. Die EU-FAQs sind auf EU-weite Koh\u00e4renz angelegt und enthalten bewusst keine konkreten Musterl\u00f6sungen. Das Hinweispapier der BNetzA hingegen geht deutlich weiter und stellt Organisationen auch praktische Ressourcen zur Verf\u00fcgung. Neben methodischen Empfehlungen verweist es auf zahlreiche kostenlose Unterst\u00fctzungsangebote \u2013 etwa durch das <em>AI Office<\/em> der <em>EU-Kommission<\/em>, die <em>European Digital Innovation Hubs<\/em> (EDIHs), das <em>Netzwerk Mittelstand-Digital<\/em> oder den <em>KI-Campus<\/em>. Diese Angebote richten sich besonders an KMUs und \u00f6ffentliche Einrichtungen und reichen von Webinaren \u00fcber Schulungsprogramme bis hin zu spezifischen Tools wie dem \u201eKI-Readiness Check\u201c (Hinweispapier, S. 6 u. 7)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Besonders praxisnah sind auch die im Hinweispapier enthaltenen <em>konkreten Anwendungsbeispiele<\/em>, etwa von Asimov AI S.R.L. oder EnBW. Sie zeigen, wie sowohl kleine als auch gro\u00dfe Unternehmen ihren KI-Kompetenzaufbau bedarfsorientiert, kontextgerecht und adressatengerecht gestalten k\u00f6nnen \u2013 von Einf\u00fchrungsgespr\u00e4chen \u00fcber tool-spezifische Schulungen bis hin zu e-Training-Lehrpl\u00e4nen (Hinweispapier, S. 7).<\/p>\n<p><strong>3. Bedeutung f\u00fcr die Praxis und aufsichtsrechtliche Einordnung <\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die BNetzA formal bislang nicht als Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde im Sinne von Artikel\u202f70 KI-VO benannt wurde, ist ihre Positionierung eindeutig. Der Referentenentwurf f\u00fcr ein KIM\u00dcG sieht sie als zentrale Stelle vor, die ein ressort\u00fcbergreifendes <em>Koordinierungszentrum f\u00fcr KI-Markt\u00fcberwachung<\/em> aufbauen soll. Mit ihrem Hinweispapier \u00fcbernimmt die BNetzA bereits jetzt faktisch eine Vorreiterrolle in der nationalen Umsetzung der KI-Verordnung.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen bedeutet das: Zwar ist das Hinweispapier rechtlich nicht verbindlich, es d\u00fcrfte jedoch als ma\u00dfgeblicher Pr\u00fcfma\u00dfstab der Aufsichtsbeh\u00f6rden bei der Auslegung und Anwendung von Art. 4 KI-VO herangezogen werden. \u00a0Es empfiehlt sich daher, die vorgeschlagenen Umsetzungsschritte \u2013 Bedarfsanalyse, Ma\u00dfnahmenkonzeption, kontinuierliche Auffrischung und Dokumentation \u2013 zeitnah und systematisch in die eigenen Compliance-Prozesse zu integrieren.<\/p>\n<p><strong>4. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Hinweispapier zur KI-Kompetenzpflicht hat die BNetzA eine fundierte und praxisorientierte Auslegung des Artikel\u202f4 KI-VO vorgelegt. Das Hinweispapier f\u00fcllt eine bislang bestehende L\u00fccke zwischen dem rechtlichen Normtext und der operativen Umsetzung. Auch wenn es sich um keine formell verbindliche Vorgabe handelt, entfaltet es faktisch hohe Relevanz: Unternehmen erhalten einen strukturierten Rahmen f\u00fcr den Aufbau von KI-Kompetenz \u2013 ein Thema, das k\u00fcnftig zunehmend in den Fokus von Aufsichtsbeh\u00f6rden, Gesch\u00e4ftsleitung und Compliance-Abteilungen r\u00fccken wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Beitrag von Dr. Inka Knappertsbusch, LL.M. und David Rappengl\u00fcck &nbsp; Seit dem 2. Februar 2025 ist Art. 4 KI-Verordnung (VO (EU) 2024\/1689, KI-VO) anwendbar: Unternehmen m\u00fcssen sicherstellen, dass alle mit KI-Systemen befassten Personen \u00fcber ein \u201eausreichendes Ma\u00df\u201c an KI-Kompetenz verf\u00fcgen (zu den Compliance-Pflichten ausf\u00fchrlich Knappertsbusch\/Rappengl\u00fcck, CR 2025, 281). 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