{"id":7668,"date":"2024-10-17T20:31:53","date_gmt":"2024-10-17T19:31:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=7668"},"modified":"2024-10-23T14:48:17","modified_gmt":"2024-10-23T13:48:17","slug":"verpestet-ist-ein-ganzes-land-teil-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2024\/10\/17\/verpestet-ist-ein-ganzes-land-teil-ii\/","title":{"rendered":"Verpestet ist ein ganzes Land &#8230; (Teil II)"},"content":{"rendered":"<p>&#8230; wo schleicht herum der Denunziant (<em>Max Kegel<\/em>, <a href=\"https:\/\/juergen-niebecker.de\/node\/339\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Denunziant<\/a>, 1884).<\/p>\n<p>In <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2024\/10\/16\/verpestest-ist-ein-ganzes-land-teil-i\/\">Teil I dieses Blogbeitrags<\/a> wurde das intransparente Zusammenwirken staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bei der Inhalte\u00fcberwachung kritisiert. In Teil II geht es um die datenschutzrechtliche Einordnung des\u00a0<a href=\"https:\/\/x.com\/winfriedveil\/status\/1844684889007792372\">Systems der EU-Inhalte\u00fcberwachung<\/a>\u00a0des Digital Services Act (DSA).<\/p>\n<h1><strong>6. Wieviel Datenschutz gew\u00e4hrleistet das System der Inhalte\u00fcberwachung des DSA?<\/strong><\/h1>\n<h1><strong>a) Anwendungsbereich<\/strong><\/h1>\n<p>Der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist ohne Zweifel er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Die Meinungs\u00e4u\u00dferung eines Internetnutzers ist ein personenbezogenes Datum dieses Internetnutzers (vgl. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-4-dsgvo\/\">Art. 4 Nr. 1 DSGVO<\/a>). Wird die \u00c4u\u00dferung unter Klarnamen gemacht, ist sie ohne weiteres auf die \u00e4u\u00dfernde Person bezogen.<\/p>\n<p>Doch auch, wenn die \u00c4u\u00dferung durch einen Account erfolgt, der vermeintlich anonym ist, bleibt das Datum personenbezogen. Nach dem vom <em>Europ\u00e4ischen Gerichtshof<\/em> und der herrschenden Meinung vertretenen weiten Begriff des Personenbezugs bleibt die \u00c4u\u00dferung personenbezogen, denn jedenfalls die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden d\u00fcrften in vielen F\u00e4llen in der Lage und bei Straftaten auch rechtlich befugt sein, die \u00e4u\u00dfernde Person zu ermitteln.<\/p>\n<p>Dass die \u00c4u\u00dferung vom \u00c4u\u00dfernden selbst \u00f6ffentlich gemacht wurde, \u00e4ndert nichts an ihrer Einstufung als personenbezogenes Datum (arg e <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-9-dsgvo\/\">Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO<\/a>).<\/p>\n<p>Beim Studium der <a href=\"https:\/\/meldestelle-respect.de\/datenschutzerklaerung\/\">Datenschutzerkl\u00e4rung der Meldestelle REspect!<\/a> bekommt man nicht den Eindruck, dass die Meldestelle sich der Tatsache bewusst ist, dass sie personenbezogene Daten des Urhebers der inkriminierten Inhalte verarbeitet und dass diese in besonderer Weise sch\u00fctzenswert sind. Unter der \u00dcberschrift &#8222;Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?&#8220; findet sich lediglich folgender Eintrag:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8222;Ihre personenbezogenen Daten werden von der Jugendstiftung erhoben, wenn Sie mit der Meldestelle, z. B. Meldender oder Interessent in Kontakt treten. Dies kann beispielsweise geschehen, indem Sie eine Meldung \u00fcber das Meldeformular einreichen, sich \u00fcber Kommunikationskan\u00e4le an die Jugendstiftung wenden oder wenn Sie im Rahmen bestehender Gesch\u00e4ftsbeziehungen Angebote und Dienstleistungen nutzen.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Das klingt, als ginge es der Meldestelle nur um die personenbezogenen Daten der <em>meldenden<\/em> Person, nicht aber um die der <em>gemeldeten<\/em> Person.<\/p>\n<h1><strong>b)\u00a0Verarbeitungsvorg\u00e4nge<\/strong><\/h1>\n<p>Da jede \u00c4u\u00dferung im Internet auch ein personenbezogenes Datum des \u00c4u\u00dfernden ist, sind s\u00e4mtliche Verarbeitungen dieser \u00c4u\u00dferungen datenschutzrechtlich relevante Vorg\u00e4nge. Auch\u00a0der Verarbeitungsbegriff ist sehr weit (vgl. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-4-dsgvo\/\">Art. 4 Nr. 2 DSGVO<\/a>). Die folgenden vom DSA vorgesehenen Handlungen sind daher datenschutzrelevante Verarbeitungen:<\/p>\n<p><strong>\u00dcbermittlung <\/strong>eines Inhalts durch einen Internetnutzer an einen &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Durchsuchung<\/strong> des Internets und <strong>Erfassung<\/strong> potentiell rechtswidriger Inhalte durch den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220; oder <strong>Sammlung<\/strong>\u00a0von Meldungen anderer Internetnutzer \u00fcber ein Meldeportal. Diese Verarbeitungsschritte werden vom DSA zwar nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, sind aber f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich. In den Twitterdiskussionen der vergangenen Tage wurde immer wieder eingewandt, der &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; durchsuche das Internet doch gar nicht selbst, sondern leite nur die Meldungen anderer Internetnutzer weiter. Ob er selbst sucht oder nicht, ist aber f\u00fcr die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit irrelevant. Verantwortlich ist, wer \u00fcber die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet (vgl. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-4-dsgvo\/\">Art. 4 Nr. 7 DSGVO<\/a>). Das Sammeln der Meldungen anderer Internetnutzer \u00fcber ein Meldeportal reicht aus. Der DSA schlie\u00dft dar\u00fcber hinaus auch nicht aus, dass der &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; selbst sucht und nicht nur suchen l\u00e4sst. Der <a href=\"https:\/\/www.dsc.bund.de\/DSC\/DE\/4TrustedF\/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Leitfaden der <em>Bundesnetzagentur<\/em><\/a> spricht \u00fcbrigens von &#8222;Aufsp\u00fcren, Identifizieren und Melden&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong> eines potentiell rechtswidrigen Inhalts durch den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220;. Die Vornahme einer eigenen Bewertung durch den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220; ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Pflichten des Art. 16 Abs. 2 DSA erforderlich.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbermittlung<\/strong>\u00a0(&#8222;Meldung&#8220;) eines f\u00fcr rechtswidrig befundenen Inhalts durch den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220; an die Online-Plattform. Die Meldung muss &#8222;hinreichend genau und angemessen begru\u0308ndet&#8220; sein (Art. 16 Abs. 2 DSA).<\/p>\n<p><strong>Best\u00e4tigung<\/strong> des Empfangs der Meldung durch die Online-Plattform an den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220; (Art. 16 Abs. 4 DSA).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong> der Online-Plattform \u00fcber Informationsentfernung, -zugangssperre oder -anzeigebeschr\u00e4nkung (Art. 20 Abs. 1 lit.a) DSA), Aussetzung oder Beendigung der Diensteerbringung (Art. 20 Abs. 1 lit. b) DSA) oder Aussetzung oder Schlie\u00dfung des Nutzerkontos (Art. 20 Abs. 1 lit. c) DSA).<\/p>\n<p><strong>\u00dcbermittlung<\/strong> der Entscheidung \u00fcber die Meldung durch die Onlineplattform an den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220; und an die betroffene Person (Art. 16 Abs.5 DSA).<\/p>\n<p><strong>Erstellung einer Datenbank suspendierungsgef\u00e4hrdeter Nutzer<\/strong> durch die Online-Plattform. Anders als durch eine solche Datenbank kann die Online-Plattform die Anforderungen der Art. 23 Abs. 1 und 3 DSA realistischerweise nicht einhalten.<\/p>\n<p><strong>Erstellung einer Datenbank suspendierungsgef\u00e4hrdeter meldender Personen<\/strong> durch die Online-Plattform. Anders als durch eine solche Datenbank kann die Online-Plattform die Anforderungen der Art. 23 Abs. 2 und 3 DSA realistischerweise nicht einhalten.<\/p>\n<p><strong>Erstellung einer Datenbank<\/strong> <strong>suspendierungsgef\u00e4hrdeter Beschwerdef\u00fchrer<\/strong> durch die Online-Plattform. Anders als durch eine solche Datenbank kann die Online-Plattform die Anforderungen der Art. 23 Abs. 2 und 3 DSA realistischerweise nicht einhalten.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbermittlung<\/strong> des Verdachts auf Straftaten durch die Online-Plattform an die Strafverfolgungs- oder Justizbeh\u00f6rden (Art. 18 DSA).<\/p>\n<p><strong>Betrieb<\/strong> der au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegungsstelle (Art. 21 DSA).<\/p>\n<h1><strong>c) Rechtsgrundlage<\/strong><\/h1>\n<p>Jeder der genannten Verarbeitungsvorg\u00e4nge bedarf einer Rechtsgrundlage. Die ma\u00dfgeblichen Regelungen der Art. 16 und 22 DSA sehen jedoch keine spezifischen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen vor. Es gilt aber wie in allen Rechtsakten des EU-Datenrechts der vergangenen Jahre: &#8222;Die DSGVO bleibt unber\u00fchrt&#8220; (vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. g) DSA). Das bedeutet, dass s\u00e4mtliche Regelungen der DSGVO f\u00fcr alle datenschutzrelevanten Verarbeitungen des DSA gelten.<\/p>\n<p>Man wird wohl den Digital Services Act als Rechtsgrundlage f\u00fcr s\u00e4mtliche der genannten Verarbeitungsvorg\u00e4nge ansehen m\u00fcssen. Demnach w\u00e4ren die Verarbeitungen des &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgebers&#8220; und der Online-Plattformen Verarbeitungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-6-dsgvo\/\">Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO<\/a>, also Verarbeitungen, die zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind. Denkbar w\u00e4re auch, dass man die Verarbeitungen als Verarbeitungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-6-dsgvo\/\">Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO<\/a> ansieht &#8211; also als Verarbeitungen, die f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt.<\/p>\n<p>Wenn man das aufw\u00e4ndige <a href=\"https:\/\/x.com\/winfriedveil\/status\/1844684889007792372\">System der Inhalte\u00fcberwachung<\/a> an den Grunds\u00e4tzen der Normenklarheit und Normenbestimmheit misst, die das BVerfG f\u00fcr den Datenschutz im \u00f6ffentlichen Bereich ausdifferenziert hat, kann man die datenschutzrechtliche Absicherung kaum f\u00fcr ausreichend halten. Bei staatlicher \u00dcberwachung muss letztlich jeder Verarbeitungsschritt gesetzlich festgelegt werden. Die Verarbeitungszwecke m\u00fcssen hinreichend pr\u00e4zise umgrenzt sein (Anlass, Zweck, Umfang). Und je tiefer die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen in die Grundrechte des Betroffenen (hier die Meinungsfreiheit) eingreifen, desto strenger sind die Anforderungen.<\/p>\n<p>An dieser Stelle wird der Einwand des Europarechts kommen, der besagt, die Anforderungen des BVerfG g\u00e4lten f\u00fcr den unionsrechtlich vollharmonisierten Bereich des DSA nicht. Doch selbst wenn man den DSA &#8222;nur&#8220; am Ma\u00dfstab der DSGVO misst, ist die Rechtsgrundlage d\u00fcnn. Auch die DSGVO sieht f\u00fcr spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen (allerdings nur im Sinne einer Kann-Regelung) vor, dass diese\u00a0spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO enthalten k\u00f6nnen (vgl. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-6-dsgvo\/\">Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DSGVO<\/a>), unter anderem Bestimmungen dar\u00fcber, &#8230;<\/p>\n<ul>\n<li>welche allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Regelung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten,<\/li>\n<li>welche Arten von Daten verarbeitet werden,<\/li>\n<li>welche Personen betroffen sind,<\/li>\n<li>an welche Einrichtungen und f\u00fcr welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>welcher Zweckbindung sie unterliegen,<\/li>\n<li>wie lange sie gespeichert werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>welche Verarbeitungsvorg\u00e4nge und -verfahren angewandt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>welche Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung einer rechtm\u00e4\u00dfig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung vorzusehen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p><a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-6-dsgvo\/\">Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO<\/a> verlangt, dass die Rechtsgrundlage (hier also der DSA) in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht. Dies l\u00e4sst sich im Fall des <a href=\"https:\/\/x.com\/winfriedveil\/status\/1844684889007792372\">Systems der Inhalte\u00fcberwachung<\/a> durchaus bezweifeln. Man muss bedenken, dass der inkriminierte Internetnutzer, dem die \u00c4u\u00dferung eines rechtswidrigen Inhalts zur Last gelegt wird (der DSA nennt ihn &#8222;betroffenen Nutzer&#8220;, vgl. Art. 17 Abs. 1 DSA), es \u00fcber sich ergehen lassen muss, dass private Akteure wie die einmeldende Person, der &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; und die Online-Plattform einen Straftatenverdacht gegen ihn erheben und untereinander personenbezogene Daten des inkriminierten Internetnutzers hin- und herschicken sowie mit den Strafverfolgungs- und Justizbeh\u00f6rden, den au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegungsstellen und den Gerichten austauschen, ohne dass der DSA irgendeine Schutzvorschrift zu seinen Gunsten vorsieht.<\/p>\n<p>Es sei noch angemerkt, dass wir m\u00f6glicherweise sogar von versch\u00e4rften Anforderungen an die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage ausgehen m\u00fcssen, weil sich es sich bei den inkriminierten \u00c4u\u00dferungen oft um sensible personenbezogene Daten nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-9-dsgvo\/\">Art. 9 Abs. 1 DSGVO<\/a> handeln d\u00fcrfte. Sensible Daten in diesem Sinne sind Daten, aus denen zum Beispiel politische Meinungen und religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen hervorgehen. Bei solchen sensiblen Daten herrscht ein noch strengeres Verarbeitungsverbot als bei &#8222;normalen&#8220; personenbezogenen Daten. Vielleicht greift das noch strengere Verbot aber auch nicht ein, weil der \u00c4u\u00dfernde die Daten selbst &#8222;offensichtlich \u00f6ffentlich gemacht&#8220; hat (vgl. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-9-dsgvo\/\">Art. 9 Abs. 2 lit. e) DS-GVO<\/a>).<\/p>\n<h1><strong>d) Informationspflichten<\/strong><\/h1>\n<p>An sich m\u00fcsste der inkriminierte Internetnutzer, dem die \u00c4u\u00dferung eines rechtswidrigen Inhalts zur Last gelegt wird, \u00fcber jede der genannten Verarbeitungen der auf ihn bezogenen Daten informiert werden (<a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-14-dsgvo\/\">Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO<\/a>). Ein Ausnahmetatbestand gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-14-dsgvo\/\">Art. 14 Abs. 5 DSGVO<\/a> ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht, die in vielen anderen datenschutzrechtlichen Sachverhalten zum &#8222;information overload&#8220; beim Betroffenen f\u00fchrt, erscheint hier auch durchaus angemessen. Wer wollte bestreiten, dass eine betroffene Person nicht ein berechtigtes Interesse daran hat, wissen zu wollen, dass &#8222;vertrauensw\u00fcrdiger Hinweisgeber&#8220; und Online-Plattform \u00fcber eine seiner \u00c4u\u00dferungen kommunizieren und ihm dabei die \u00c4u\u00dferung eines rechtswidrigen Inhaltes vorwerfen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/twitter.com\/Hadmut\"><em>Hadmud Danisch<\/em><\/a> zitiert in einem <a href=\"https:\/\/www.danisch.de\/blog\/2024\/10\/11\/die-meldestelle-respect-und-der-datenschutz\/\">Blogbeitrag<\/a> aus einer Auskunft, die er am 24. November 2022 von der <a href=\"https:\/\/meldestelle-respect.de\">Meldestelle REspect!<\/a> erhielt, in der diese sich unter Berufung auf\u00a0<a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/bdsg\/34-bdsg\/\">\u00a7 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/bdsg\/33-bdsg\/\">\u00a7 33 Abs. 2 Nr. 2 b Hs. 2 BDSG<\/a>\u00a0f\u00fcr nicht informationspflichtig erkl\u00e4rte. Und in der Tat: diese Normen sehen f\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Stellen eine Ausnahme von der Informationspflicht vor, sofern die Datenverarbeitung &#8222;f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung&#8220; erfolgt. Ob sich die private Meldestelle bei einer Meldung an das <em>BKA<\/em> tats\u00e4chlich hierauf berufen kann, bed\u00fcrfte n\u00e4herer Pr\u00fcfung. Dass sie sich bei einer Meldung an die Online-Plattform darauf berufen kann, ist unwahrscheinlich, denn diese Meldung dient ja nicht der Strafverfolgung, sondern der schnelleren und zuverl\u00e4ssigeren L\u00f6schung rechtswidriger Inhalte durch die Online-Plattform (vgl. EG 61 Satz 1 DSA).<\/p>\n<p>Ob der &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; in Zugleichfunktion Kooperationspartner der <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/DE\/UnsereAufgaben\/Kooperationen\/ZMI\/zmi.html\">&#8222;Zentralen Meldestelle f\u00fcr strafbare Inhalte im Internet&#8220;<\/a> des <em>BKA<\/em> und von der <em>BNetzA<\/em> zertifizierter &#8222;vertrauensw\u00fcrdiger Hinweisgeber&#8220; sein kann, muss an anderer Stelle diskutiert werden. Im erstgenannten Fall ist er tats\u00e4chlich in die Strafverfolgung eingebunden, im anderen Fall in den L\u00f6schprozess, der der Online-Plattform zuzurechnen ist. Da die Antwort des <em>BKA<\/em>, ob es einen Inhalt f\u00fcr strafbar h\u00e4lt oder nicht, aber eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen d\u00fcrfte, wird die Meldestelle REspect! hier nicht die Antwort des <em>BKA<\/em> abwarten k\u00f6nnen, wenn sie zur schnellen L\u00f6schung durch die Online-Plattform beitragen will.<\/p>\n<h1><strong>e) Datenschutzbeauftragter\u00a0<\/strong><\/h1>\n<p>Jeder &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; braucht zwingend einen Datenschutzbeauftragten, wie sich ohne weiteres aus <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-37-dsgvo\/\">Art. 37 ABs. 1 lit. b)<\/a> DSGVO ergibt. Die Kernt\u00e4tigkeit des &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgebers&#8220; \u00a0besteht &#8211; wie unter b) gezeigt &#8211; in der Durchf\u00fchrung von Verarbeitungsvorg\u00e4ngen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Zwecke eine umfangreiche regelm\u00e4\u00dfige und systematische \u00dcberwachung von betroffenen Personen erforderlich machen. Laut <a href=\"https:\/\/meldestelle-respect.de\/datenschutzerklaerung\/\">Webseite<\/a> besitzt die Meldestelle REspect! mit <em>Salome Ebinger<\/em> eine solche Datenschutzbeauftragte.<\/p>\n<h1><strong>f) Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung<\/strong><\/h1>\n<p>Jeder &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; muss <strong>vor Beginn der Datenverarbeitung<\/strong> eine Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-35-dsgvo\/\">Art. 35 DSGVO<\/a> vornehmen. Das folgt jedenfalls aus der <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Muster\/Liste_VerarbeitungsvorgaengeDSK.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">Liste der Verarbeitungst\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die eine Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung durchzuf\u00fchren ist<\/a>, die die Datenschutzkonferenz gem\u00e4\u00df Art. 35 Abs. 4 DSGVO f\u00fcr den nicht-\u00f6ffentlichen Bereich erstellt hat. Nach Ziffer 7 dieser Liste sind Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen durchzuf\u00fchren bei:<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 2\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<blockquote><p><em>&#8222;Umfangreicher Erhebung und Vero\u0308ffentlichung oder U\u0308bermittlung von personenbezogenen Daten, die zur Bewertung des Verhaltens und anderer perso\u0308nlicher Aspekte von Personen dienen und von Dritten dazu genutzt werden ko\u0308nnen, Entscheidungen zu treffen, die Rechtswirkung gegenu\u0308ber den bewerteten Personen entfalten, oder diese in a\u0308hnlich erheblicher Weise beeintra\u0308chtigen.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Ob die <a href=\"https:\/\/meldestelle-respect.de\">Meldestelle REspect!<\/a>\u00a0eine solche Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung vor Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit als &#8222;vertrauensw\u00fcrdiger Hinweisgeber&#8220; vorgenommen hat, w\u00e4re vom <a href=\"https:\/\/www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de\">Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-W\u00fcrttemberg<\/a> zu pr\u00fcfen. Eine solche Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung sollte sicherlich auch Zertifizierungsvoraussetzung sein, die die <em><a href=\"https:\/\/www.bundesnetzagentur.de\/DE\/Home\/home_node.html\">Bundesnetzagentur<\/a><\/em> zu pr\u00fcfen hat.<\/p>\n<h1><strong>g) Rechenschaftspflicht<\/strong><\/h1>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-5-dsgvo\/\">Art. 5 Abs. 2<\/a> und <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-24-dsgvo\/\">Art. 24 DSGVO<\/a>\u00a0trifft den &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgeber&#8220; eine umfangreiche Rechenschaftspflicht. Er muss gegen\u00fcber der Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rde nachweisen k\u00f6nnen, dass er geeignete te<em>chnische und organisatorische Ma\u00dfnahmen<\/em> (TOMs) ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gem\u00e4\u00df der DSGVO erfolgt. In diesem Rahmen muss der &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; sicherlich auch nachweisen k\u00f6nnen,<\/p>\n<ul>\n<li>welche Inhalte ihm von wem gemeldet wurden,<\/li>\n<li>welche Inhalte er gepr\u00fcft hat,<\/li>\n<li>welche Inhalte er f\u00fcr rechtswidrig gehalten hat,<\/li>\n<li>welche Inhalte er den Online-Plattformen gemeldet hat,<\/li>\n<li>welche Entscheidungen diese jeweils gef\u00e4llt haben,<\/li>\n<li>welche Inhalte Gegenstand einer au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung geworden sind und<\/li>\n<li>welche Inhalte schlie\u00dflich Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung geworden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Allein schon diese Aufz\u00e4hlung zeigt, in welchem Ma\u00dfe die T\u00e4tigkeit des &#8222;vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgebers&#8220; datenschutzkritisch ist. Ohne Anlegen einer entsprechenden Datenbank wird der &#8222;vertrauensw\u00fcrdige Hinweisgeber&#8220; seine datenschutzrechtlichen Pflichten kaum erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass auch die Online-Plattformen verschiedene Datenbanken anlegen m\u00fcssen, um ihre Pflichten aus Art. 23 DSA erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, wurde schon angedeutet.<\/p>\n<h1><strong>h) Disclaimer<\/strong><\/h1>\n<p>Der Verfasser h\u00e4lt das Datenschutzrecht nicht f\u00fcr das geeignete Regelungsinstrument in Fragen der Meinungsfreiheit und des \u00c4u\u00dferungsrechts, wie er <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2015\/12\/14\/angriff-auf-internet-und-meinungsfreiheit-teil-i\/\">hier<\/a> und an anderer Stelle schon h\u00e4ufiger dargelegt hat. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-85-dsgvo\/\">Art. 85 DSGVO<\/a> sieht vor, dass der nationale Gesetzgeber den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit in Einklang bringen muss. Dies hat er in Deutschland bis heute nicht getan. Das hier diskutierte Beispiel zeigt, dass die Anforderungen des Datenschutzrechts im Bereich der Meinungsfreiheit kaum einzuhalten sind, wenn man das Datenschutzrecht denn wortlautgetrau anwendete. Ob dies im Fall des <a href=\"https:\/\/x.com\/winfriedveil\/status\/1844684889007792372\">Systems der Inhalte\u00fcberwachung \u00e0 la DSA<\/a> geschehen wird, ist fraglich.<\/p>\n<p>Allerdings zeigt der Fall &#8211; das muss der ansonsten sehr datenschutzkritische Verfasser zugeben &#8211; wie leichthin in manchen Bereichen, in denen es politisch opportun erscheint, Grundrechte (hier die des inkriminierten Internetnutzers) in Vergessenheit geraten und wie hilfreich der Blick durch die Datenschutzbrille sein kann. Dies \u00e4ndert aber nichts an der <a href=\"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2018\/05\/23\/21-thesen-zum-irrweg-der-ds-gvo\/\">weiterhin berechtigten Grundsatzkritik am Datenschutz<\/a>.<\/p>\n<p>Fortsetzung folgt &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230; wo schleicht herum der Denunziant (Max Kegel, Der Denunziant, 1884). In Teil I dieses Blogbeitrags wurde das intransparente Zusammenwirken staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bei der Inhalte\u00fcberwachung kritisiert. In Teil II geht es um die datenschutzrechtliche Einordnung des\u00a0Systems der EU-Inhalte\u00fcberwachung\u00a0des Digital Services Act (DSA). 6. Wieviel Datenschutz gew\u00e4hrleistet das System der Inhalte\u00fcberwachung des DSA? a) [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1949,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7668"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1949"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7668"}],"version-history":[{"count":22,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7668\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7730,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7668\/revisions\/7730"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}