{"id":7122,"date":"2023-05-08T14:50:08","date_gmt":"2023-05-08T13:50:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/?p=7122"},"modified":"2023-06-05T13:43:16","modified_gmt":"2023-06-05T12:43:16","slug":"wohl-behuetet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.cr-online.de\/blog\/2023\/05\/08\/wohl-behuetet\/","title":{"rendered":"Wohl beh\u00fctet"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der BGH festigt das gesetzliche Verbraucherleitbild. Es handelt sich um einen durchschnittlich informierten, situationsad\u00e4quat aufmerksamen Dreij\u00e4hrigen. Das hat Auswirkungen auch auf die Vertragsgestaltung im IT-Bereich. (Besprechung von BGH, Urt. v. 20.4.2023 &#8211; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=nzeeb9b83c49ca4824bb3b9f0d0cde3708\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">I ZR 113\/22<\/a> &#8211; <em>Reservierungsvertrag<\/em>)<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Wie der Bundesgerichtshof am 20. April 2023 entschieden hat, <strong>k\u00f6nnen Makler bestimmte Vertr\u00e4ge nicht abschlie\u00dfen<\/strong>. Sie k\u00f6nnen es einfach nicht. Nun muss man zugestehen: Es gibt wenige Berufsgruppen, die schlechter beleumundet sind. Maklern wird ihre Verg\u00fctung gemeinhin in etwa gleichem Ma\u00dfe geg\u00f6nnt wie Gebrauchtwagenh\u00e4ndlern, Rechtsanw\u00e4lten oder Heiratsschwindlern. Kann hier ein Grund f\u00fcr die robuste und \u00fcberraschende Entscheidung liegen? Nein. Der Bundesgerichtshof l\u00e4sst sich nat\u00fcrlich nicht von Vorurteilen, sondern vom Ideal der <em>Gerechtigkeit<\/em> leiten. Damit ist klar: Die Schlussfolgerungen, die der BGH im konkreten Fall zieht, sind nicht etwa dazu angetan, der Maklerschaft \u201eeinen mitzugeben\u201c, weil Senatsmitglieder pers\u00f6nliche Erfahrungen verarbeiten, sondern verallgemeinerungsf\u00e4hig. Das, was in diesem Urteil steht, ist das AGB-Recht in seiner vorerst letzten Ausbaustufe. Das ist das brave new Vertragsrecht.<\/p>\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p>Interessenten f\u00fcr eine Immobilie hatten mit ihrem Makler vereinbart, dass dieser <strong>eine Immobilie gegen Zahlung eines Geldbetrags f\u00fcr sie \u201ereserviere\u201c<\/strong>, also f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum keinen anderen Interessenten zum Kauf nachweise. Die Vereinbarung wurde zeitlich nach einem separaten Maklervertrag und zus\u00e4tzlich zu ihm abgeschlossen. Dem versagte der Bundesgerichtshof die Anerkennung. Tragender Grund der Entscheidung ist, dass <strong>ein \u201eReservierungsvertrag\u201c gesetzlichen Grundgedanken des \u201eMaklervertrags\u201c fremd<\/strong> sei und die Verwendungsgegner daher unangemessen benachteilige. Nun teilen sich die Worte \u201eReservierung\u201c und \u201eMakler\u201c zwar die Buchstaben \u201er\u201c und \u201ee\u201c \u2013 aber das sind auch schon die einzigen \u00dcberschneidungen. Insbesondere begrifflich gibt es keine. Die entsprechende Vereinbarung war auch nicht Teil eines Maklervertrags, sondern wurde nachtr\u00e4glich und separat abgeschlossen. Auf Seiten des Verwendungsgegners befanden sich Personen, die gesch\u00e4ftsf\u00e4hig, erwachsen und in der Lage waren, eine Immobilie zu erwerben, also \u00fcber einen im Normalfall wenigstens sechsstelligen Betrag verf\u00fcgten. Diese Personen wollten ihren Makler verpflichten, ihnen eine Immobilie \u201ezur\u00fcckzulegen\u201c, um einen Kaufvertrag nach einer \u00dcberlegens- (oder Nachfinanzierungs-) Frist abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Sie waren bereit, dem betreffenden Makler daf\u00fcr, dass er auf einen anderweitigen Gesch\u00e4ftsabschluss und die damit verbundene Verg\u00fctung vorl\u00e4ufig verzichtet, einen Betrag von 4.200,00 \u20ac zu zahlen (die im Fall eines Kaufs auf die Courtage h\u00e4tte angerechnet werden sollen). Und sie best\u00e4tigten all das mit ihrer Unterschrift und leisteten die Zahlung, damit der Makler auch wirklich verl\u00e4sslich die F\u00fc\u00dfe stillhielte. Was der auch vereinbarungsgem\u00e4\u00df tat.<\/p>\n<p><strong>Sieg der <em>Gerechtigkeit?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof allerdings wei\u00df besser, was die verhinderten Immobilienk\u00e4ufer wirklich wollten. Er verweigert n\u00e4mlich nicht nur dem Makler, sondern auch den K\u00e4ufern den Abschluss eines entsprechenden Vertrags, indem er ihren ausdr\u00fccklichen Willenserkl\u00e4rungen die rechtliche Anerkennung versagt. <strong>Typenfreiheit im Vertragsrecht<\/strong>? Pah. <strong>Interessengerechte Auslegung<\/strong> nach beiden Seiten, wie fr\u00fcher regelm\u00e4\u00dfig betont? Schnickschnack. <strong>Vertragsautonomie<\/strong> als Ausdruck einer liberalen Wirtschaftsordnung, die die Lebenserwartung in Deutschland zwischen 1872 und heute mehr als verdoppelt hat? Was ist das schon gegen <em>Gerechtigkeit<\/em>, wie der BGH sie empfindet.<\/p>\n<p>Zeigte die Rechtsprechung des BGH in der Vergangenheit eine Art versch\u00e4mten Drang zur Erosion der Vertragsfreiheit (beispielhaft m.w.N.: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2009.10.a.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lenkaitis\/L\u00f6wisch, Zur Inhaltskontrolle von AGB im unternehmerischen Gesch\u00e4ftsverkehr: Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine dogmatische Korrektur, ZIP 2009, 441<\/a>), rei\u00dft er sich mit dieser Entscheidung die Maske herunter, hinter der sich die Fratze der Bevormundung verbarg. Hier geht es n\u00e4mlich nicht um Feinheiten einer Haftungsklausel, an der der BGH \u00fcber Jahrzehnte herumgekrittelt hatte, bis er aufgab und der Praxis einen Formulierungsvorschlag machte, damit die endlich aufh\u00f6re, ihn mit immer neuen Varianten zu nerven (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=cr.2006.04.r.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH, Urt. v. 20.7.2005 &#8211; VIII ZR 121\/04 &#8211; Kardinalpflicht<\/a>). Hier geht es um die M\u00f6glichkeit eines Vertragsschlusses im Ganzen. Und das ist eine neue Qualit\u00e4t.<\/p>\n<p>Was der Bundesgerichtshof dabei als Ungerechtigkeit erkennt, begegnet einem seit einigen Jahren in sehr vielen juristischen Bereichen, namentlich im Datenschutzrecht. Die Rede ist von einem <strong>\u201eMachtgef\u00e4lle\u201c<\/strong>. Ein solches wird von Vertretern autorit\u00e4rer politischer Str\u00f6mungen synonym f\u00fcr \u201eUngerechtigkeit\u201c verwendet. Die Rede ist dann von einem \u201emissverstandenen Freiheitsbegriff\u201c, als w\u00e4re \u201eFreiheit\u201c in rechtlichem Kontext etwas anderes als die schlichte Abwesenheit staatlicher Regulierung. Jedenfalls: Diese Gleichsetzung von Machtgef\u00e4lle und Ungerechtigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig und auch in diesem Fall unzutreffend. Jeder hat die M\u00f6glichkeit, von einem Vertragsschluss, den er als unvorteilhaft erkennt, Abstand zu nehmen. Genau dieser Erw\u00e4gung erteilt der BGH in seiner Entscheidung eine Abfuhr und erkl\u00e4rt sie unter Aufgabe \u00e4lterer Rechtsprechung f\u00fcr irrelevant (Randnummer 18).<\/p>\n<p>Was man im entschiedenen Fall tats\u00e4chlich beobachten konnte, war das Marktprinzip bei der Arbeit: Der Makler verf\u00fcgte \u00fcber ein knappes Gut und konnte sich in Verhandlungen mit einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen vertraglichen Gestaltung durchsetzen. Die war weder verschleiert, \u00fcberraschend noch intransparent. Den Wannabe-K\u00e4ufern drohte allein, dass ihnen ein anderer Interessent zuvorkam \u2013 und das wollten (sic!) sie verhindern.<\/p>\n<p><strong>Welche Schlussfolgerung folgt daraus f\u00fcr die Kautelarpraxis?<\/strong><\/p>\n<p>Man sollte keine zu guten Gesch\u00e4fte machen. Passiert das, <strong>greift die durch den BGH nun etablierte Allgemeine Billigkeitskontrolle \u2013 gewisserma\u00dfen das \u201eABK-Recht\u201c als Steigerung des AGB-Rechts<\/strong>. Es ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung \u00fcber den Verbraucherbereich hinausgreift und vergleichbare Wertungen auch im unternehmerischen Bereich herangezogen werden. Auswege gibt es keine. Der BGH verstand es n\u00e4mlich schon in der Vergangenheit, den Weg zu einer <strong>\u201eIndividualvereinbarung\u201c<\/strong>, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegt, zu vernageln. Im Verbraucherbereich gen\u00fcgt schon qua Gesetzes eine einmalige Verwendung einer Klausel, die auch nur den Anschein macht, zur mehrmaligen Verwendung entworfen zu sein, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_bgb_310\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB<\/a> \u2013 und f\u00fcr welche professionell gestaltete Vertragsklausel gilt das nicht? Aber auch im B2B-Bereich setzt ein <strong>\u201eAushandeln\u201c<\/strong> mehr voraus, als der Wortsinn hergibt. Es gen\u00fcgt dem BGH n\u00e4mlich nicht, dass der Verwendungsgegner Gelegenheit hatte, sich dar\u00fcber klar zu werden, ob er einen Vertrag eingehen m\u00f6chte oder nicht. Er verlangt, dass der Verwender eine Klausel \u201eernsthaft zur Disposition stellt\u201c, um ein \u201eAushandeln\u201c zu bejahen (s. bereits <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.1998.42.r.03\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH, Urt. v. 16. 07.1998 &#8211; VII ZR 9\/97<\/a>). Daraus folgt: Der Verwender darf keine abschlie\u00dfende Verhandlungsposition einnehmen. Er muss sein Gegen\u00fcber irgendwie freundlich bitten. Setzt er sich \u2013 gegebenenfalls durch anderweitige Zugest\u00e4ndnisse \u2013 mit seiner urspr\u00fcnglichen Gestaltung durch, verringert er sein Risiko allerdings auch nur. Der Umstand, dass er sich durchgesetzt hat, spricht ja gegen ein <strong>\u201eernsthaftes zur-Disposition-Stellen\u201c<\/strong>. Das genannte Erfordernis hat der BGH sich \u00fcbrigens ausgedacht. Im Gesetz steht davon nichts.<\/p>\n<p>Kann man \u00fcber solche \u00dcberdehnungen des Wortlauts von Begriffen wie \u201eAushandeln\u201c noch hinwegsehen, wenn es um Nebenbestimmungen geht, <strong>verbietet der BGH mit seiner j\u00fcngsten Entscheidung den Vertragsschluss dem Grunde nach<\/strong>. Damit bleibt der Praxis nur, sich Vertragsschl\u00fcssen zu enthalten, auch wenn sie von der vermeintlich schw\u00e4cheren Partei ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht sind. Dieses Ergebnis ist nat\u00fcrlich bitter. Aber als Rechtsanwender findet man den Bundesgerichtshof vor. Angesichts des Umstands, dass die Fachwelt schon seit \u00fcber 20 Jahren gegen die restriktive Linie des BGH im AGB-Recht Sturm l\u00e4uft, ist mit einer Abhilfe des Gesetzgebers kaum zu rechnen. Es gilt daher k\u00fcnftig das, was man zutreffend mit \u201efalsch verstandener Vertragsfreiheit\u201c umschreiben kann: Betreutes Wirtschaften unter den wachsam-liebevollen Augen des Bundesgerichtshofs. Er wei\u00df besser, was Parteien wollen oder wollen sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH festigt das gesetzliche Verbraucherleitbild. Es handelt sich um einen durchschnittlich informierten, situationsad\u00e4quat aufmerksamen Dreij\u00e4hrigen. Das hat Auswirkungen auch auf die Vertragsgestaltung im IT-Bereich. 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